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Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages - Abgrenzung und wesentliche Inhalte (German, Paperback)
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Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages - Abgrenzung und wesentliche Inhalte (German, Paperback)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note:
1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg, Sprache: Deutsch, Abstract:
Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und
schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten.
Tarifvertrage sind Kollektivvertrage, die eine spezifisch
arbeitsrechtliche Rechtsquelle bilden und fur den Inhalt des
Arbeitsverhaltnisses von grosster praktischer Bedeutung sind. Der
Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG
(Tarifvertragsgesetz). So begrundet ein Tarifvertrag nicht nur
zwischen Tarifsvertragsparteien schuldrechtliche Beziehungen,
sondern setzt in seinem normativen Teil fur seinen Geltungsbereich
objektives Recht fur Inhalt, Abschluss oder Beendigung von
Arbeitsverhaltnissen. 2 TVG stellt klar, wer in einem Tarifvertrag
als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind
dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne
Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern
(Arbeitgeberverbande). Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muss
neben der Tariffahigkeit (Fahigkeit einen Tarifvertrag als
Vertragspartei abzuschliessen) auch die Tarifzustandigkeit gegeben
sein. Letztere bezeichnet die Zustandigkeit der Verbande fur einen
abzuschliessenden Tarifvertrag; z.B. konnen Verbande der
Metallindustrie keine Tarifvertrage fur den offentlichen Dienst
abschliessen. Das Recht, Tarifvertrage auszuhandeln und
abzuschliessen, geht aus der Tarifautonomie hervor, die
verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs.
3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie hat den Sinn, dass die
Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbstandig durch die
Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den
Gesetzgeber. Tarifvertrage unterliegen als privatrechtliche
Vertrage dem allgemeinen Vertragsrecht nach 145 ff. BGB und gemass
1 Abs. 2 TVG ist fur sie die Schriftform vorgeschrieb
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