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Der Investor, der im Rahmen einer Kapitalerhoehung Aktien zeichnet, wird - wie bei Unternehmenskaufen ublich - ein Interesse daran haben, dass die AG die Gewahrleistungen hierfur ubernimmt. Der Grundsatz der Vermoegensbindung bei der AG untersagt jedoch Leistungen an Aktionare, soweit es sich nicht um Gewinnausschuttungen handelt. Der Autor befasst sich unter Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur damit, ob die AG nach geltendem Recht gegenuber dem Investor Gewahrleistungen ubernehmen kann. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht moeglich ist. Im Folgenden werden Alternativgestaltungen analysiert. Die Ausarbeitung endet mit einer Betrachtung de lege ferenda, inwieweit der AG die Moeglichkeit eingeraumt werden sollte, eine Gewahrleistungshaftung zu ubernehmen. Der Autor spricht sich dafur aus, eine solche in Anlehnung an die Grundsatze der Boersenprospekthaftung zuzulassen.
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