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Die Arbeit untersucht die rechtlichen Aspekte des Kunstkaufes durch
Private. Zur Einordnung der Figur des "Kunstverbrauchers" werden
zunachst die Grundlagen des Verbraucherschutzrechtes aufgezeigt.
Dem folgen eine Darstellung der am Kunstmarkt beteiligten Akteure
sowie die Betrachtung des Kunstwerks als Gegenstand des Rechts.
Hierauf aufbauend werden detailliert die Mangelhaftung beim Kauf
von Kunstgegenstanden und die sich dabei ergebenden Besonderheiten
dargestellt. Daraus ergeben sich ein Katalog der denkbaren Mangel
beim Kunstkauf sowie die Festlegung eines kunstmarktspezifischen
Sorgfaltsmassstabes. Sodann widmet sich die Arbeit
Haftungsausschlussen und denkbaren Unwirksamkeitsgrunden,
insbesondere bei Verbrauchergeschaften. Die Untersuchung schliesst
mit der Ermittlung der internationalen Zustandigkeit und des
anwendbaren Rechts bei internationalen, grenzuberschreitenden
Kunstkaufen.
Thema dieser Arbeit ist die einheitliche Auslegung des Art. 33 Abs.
1 und 2 EGBGB (Art. 12 EVUE), die sich aufgrund der
unterschiedlichen Zessionsrechtssysteme in Europa schwierig
gestaltet. Der Autor behandelt zunachst Voraussetzungen und
Wirkungen einer Abtretung im spanischen Sachrecht sowie dessen
Auswirkung auf das kollisionsrechtliche Verstandnis des Art. 12
EVUE. Anschliessend werden andere europaische Rechte in die
Untersuchung einbezogen, um dem Gebot der einheitlichen Auslegung
(Art. 18 EVUE, Art. 36 EGBGB) zu entsprechen. Kernstuck der Arbeit
ist die Bestimmung des Zessionsstatuts, insbesondere fur den
UEbergang der Forderung inter partes, die Ausgestaltung der Zession
als abstraktes oder kausales Rechtsgeschaft sowie die
Abtretungswirkungen gegenuber Dritten.
Das deutsche Internationale Sachenrecht wurde erstmals im Jahre
1999 kodifiziert. Im wesentlichen sollte die Kodifikation das
geltende gewohnheits- und richterrechtliche Internationale
Sachenrecht in das EGBGB ubernehmen. Es ist in den
Anknupfungspunkten durch die Grundsatze von Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit gepragt und folgt insoweit dem deutschen materiellen
Sachenrecht. Lediglich die Ausweichklausel in Art. 46 EGBGB fuhrt
mit ihrer Anknupfung an den offenen Begriff der wesentlich engeren
Verbindung zu einer Rechtsunsicherheit. Der Rechtsanwender steht
oft vor der Frage, ob er eine Regelkollisionsnorm oder die
Ausweichklausel anwenden soll. Der Autor unternimmt es, den Begriff
der wesentlich engeren Verbindung zu konkretisieren und
abschliessende Fallgruppen zu bilden. Auf diese Weise wird das
Eingreifen des Art. 46 EGBGB vorhersehbar und die
Rechtsunsicherheit gebannt.
Gegenstand der Arbeit ist die rechtsvergleichende Darstellung des
Bankgeheimnisses in Deutschland, Luxemburg, OEsterreich, der
Schweiz und Liechtenstein. Nach Einfuhrung in die Geschichte und
Definition des Begriffs des Bankgeheimnisses werden zunachst dessen
Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene untersucht. Den Schwerpunkt
der Arbeit bildet die Eroerterung seiner Reichweite im
internationalen Kontext. Dabei wird die Frage behandelt, inwieweit
das Bankgeheimnis Auslandssachverhalte erfasst und wie die
rechtlichen Probleme im Falle einer Kollision mit dem Recht eines
anderen Staates geloest werden koennen. Zudem wird die Bedeutung
des Bankgeheimnisses in der internationalen Amts- und Rechtshilfe
erlautert. Abschliessend werden die Rechtsfolgen seiner Verletzung
untersucht und eine Prognose zu seiner kunftigen Entwicklung
gegeben.
Die Arbeit behandelt das IX. Buch zum Mobiliarkreditsicherungsrecht
des Draft Common Frame of Reference (DCFR). Sie untersucht, ob
diese Regelungen werthaltig sind und ob diese - ahnlich zu
denjenigen des III. und IV. Buches, die fur das Gemeinsame
Europaische Kaufrecht Pate standen - politisch umgesetzt werden
sollten. Hierzu stellt die Autorin das deutsche Geld- und
Warenkreditsicherungsrecht dar und vergleicht dieses mit den
Regelungen des DCFR, unter Berucksichtigung der Vorbildregelungen
des Art. 9 UCC und des UNCITRAL Legislative Guide. Einen
Schwerpunkt bilden Konfliktfalle zwischen Kreditsicherungsrechten.
Im Ergebnis beurteilt die Autorin das deutsche
Kreditsicherungsrecht als reformbedurftig und sieht in dem IX. Buch
des DCFR einen durchaus interessanten Harmonisierungsvorschlag.
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