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Die Arbeit untersucht die rechtlichen Aspekte des Kunstkaufes durch Private. Zur Einordnung der Figur des "Kunstverbrauchers" werden zunachst die Grundlagen des Verbraucherschutzrechtes aufgezeigt. Dem folgen eine Darstellung der am Kunstmarkt beteiligten Akteure sowie die Betrachtung des Kunstwerks als Gegenstand des Rechts. Hierauf aufbauend werden detailliert die Mangelhaftung beim Kauf von Kunstgegenstanden und die sich dabei ergebenden Besonderheiten dargestellt. Daraus ergeben sich ein Katalog der denkbaren Mangel beim Kunstkauf sowie die Festlegung eines kunstmarktspezifischen Sorgfaltsmassstabes. Sodann widmet sich die Arbeit Haftungsausschlussen und denkbaren Unwirksamkeitsgrunden, insbesondere bei Verbrauchergeschaften. Die Untersuchung schliesst mit der Ermittlung der internationalen Zustandigkeit und des anwendbaren Rechts bei internationalen, grenzuberschreitenden Kunstkaufen.
Thema dieser Arbeit ist die einheitliche Auslegung des Art. 33 Abs. 1 und 2 EGBGB (Art. 12 EVUE), die sich aufgrund der unterschiedlichen Zessionsrechtssysteme in Europa schwierig gestaltet. Der Autor behandelt zunachst Voraussetzungen und Wirkungen einer Abtretung im spanischen Sachrecht sowie dessen Auswirkung auf das kollisionsrechtliche Verstandnis des Art. 12 EVUE. Anschliessend werden andere europaische Rechte in die Untersuchung einbezogen, um dem Gebot der einheitlichen Auslegung (Art. 18 EVUE, Art. 36 EGBGB) zu entsprechen. Kernstuck der Arbeit ist die Bestimmung des Zessionsstatuts, insbesondere fur den UEbergang der Forderung inter partes, die Ausgestaltung der Zession als abstraktes oder kausales Rechtsgeschaft sowie die Abtretungswirkungen gegenuber Dritten.
Das deutsche Internationale Sachenrecht wurde erstmals im Jahre 1999 kodifiziert. Im wesentlichen sollte die Kodifikation das geltende gewohnheits- und richterrechtliche Internationale Sachenrecht in das EGBGB ubernehmen. Es ist in den Anknupfungspunkten durch die Grundsatze von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gepragt und folgt insoweit dem deutschen materiellen Sachenrecht. Lediglich die Ausweichklausel in Art. 46 EGBGB fuhrt mit ihrer Anknupfung an den offenen Begriff der wesentlich engeren Verbindung zu einer Rechtsunsicherheit. Der Rechtsanwender steht oft vor der Frage, ob er eine Regelkollisionsnorm oder die Ausweichklausel anwenden soll. Der Autor unternimmt es, den Begriff der wesentlich engeren Verbindung zu konkretisieren und abschliessende Fallgruppen zu bilden. Auf diese Weise wird das Eingreifen des Art. 46 EGBGB vorhersehbar und die Rechtsunsicherheit gebannt.
Gegenstand der Arbeit ist die rechtsvergleichende Darstellung des Bankgeheimnisses in Deutschland, Luxemburg, OEsterreich, der Schweiz und Liechtenstein. Nach Einfuhrung in die Geschichte und Definition des Begriffs des Bankgeheimnisses werden zunachst dessen Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene untersucht. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die Eroerterung seiner Reichweite im internationalen Kontext. Dabei wird die Frage behandelt, inwieweit das Bankgeheimnis Auslandssachverhalte erfasst und wie die rechtlichen Probleme im Falle einer Kollision mit dem Recht eines anderen Staates geloest werden koennen. Zudem wird die Bedeutung des Bankgeheimnisses in der internationalen Amts- und Rechtshilfe erlautert. Abschliessend werden die Rechtsfolgen seiner Verletzung untersucht und eine Prognose zu seiner kunftigen Entwicklung gegeben.
Die Arbeit behandelt das IX. Buch zum Mobiliarkreditsicherungsrecht des Draft Common Frame of Reference (DCFR). Sie untersucht, ob diese Regelungen werthaltig sind und ob diese - ahnlich zu denjenigen des III. und IV. Buches, die fur das Gemeinsame Europaische Kaufrecht Pate standen - politisch umgesetzt werden sollten. Hierzu stellt die Autorin das deutsche Geld- und Warenkreditsicherungsrecht dar und vergleicht dieses mit den Regelungen des DCFR, unter Berucksichtigung der Vorbildregelungen des Art. 9 UCC und des UNCITRAL Legislative Guide. Einen Schwerpunkt bilden Konfliktfalle zwischen Kreditsicherungsrechten. Im Ergebnis beurteilt die Autorin das deutsche Kreditsicherungsrecht als reformbedurftig und sieht in dem IX. Buch des DCFR einen durchaus interessanten Harmonisierungsvorschlag.
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