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Die Frage der Strafbarkeit von Spionen der ehemaligen DDR zahlte zu
den meistdiskutierten Fragen seit der deutschen Wiedervereinigung.
Die besondere Problematik dieser Frage lag darin, dass infolge des
Beitritts der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Staat,
unter dessen Schutz die Tater standen und in dessen Auftrag sie
handelten, untergegangen war. Ob unter diesen Umstanden eine
allgemeine Regel des Voelkerrechts besteht, die der Bundesrepublik
Deutschland Beschrankungen bei der Strafbarkeit auferlegt, war
zentrale Frage in mehreren beim Bundesverfassungsgericht anhangigen
Verfahren. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hatte das
Bundesverfassungsgericht vom Max-Planck-Institut ein
Rechtsgutachten eingeholt. Dieses sowie der Beschluss werden im
Buch einer breiteren OEffentlichkeit zuganglich gemacht.
Der vorliegende Band faih die Ergebnisse eines wissenschaftlichen
Kollo- quiums zusammen, das yom Institut im April 1997 aus AnlaB
der Verab- schiedung von Professor Helmut Steinberger als
Mitdirektor des Instituts veranstaltet wurde. Steinberger ist der
Thematik nicht nur durch seine friihere Tiitigkeit als
Bundesverfassungsrichter verbunden, sondern er hat sich urn die
Verfassungsrechtsentwicklung in Mittel- und Osteuropa in den
letztenJahren besonders im Rahmen der Arbeiten der Venedig-Kom-
mission des Europarats verdient gemacht. An dem KoUoquium nahmen
fuhrende Verfassungsrechtler aus Deutschland und den mittel- und
ost- europiiischen Staat en teil, darunter die Priisidenten einiger
mittel- und osteuropaischer Verfassungsgerichte sowie mehrere
Mitglieder des Bun- desverfassungsgerichts. Vor dem Hintergrund des
rasanten politischen und wirtschaftlichen Wandels seit dem groBen
Umbruch der Jahre 1989/1990 war es Ziel des KoUoquiums, eine erste
Zwischenbilanz des verfassungsrechtlichen Transformationsprozesses
in Mittel-und Osteuropa zu ziehen. Gleichzei- tig soUte untersucht
werden, in welch em AusmaB die verfassungsgericht- liche Praxis in
den neuen Demokratien durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beeinfluBt worden ist und wo sie eigene
Wege gegangen ist. In diesem Rahmen wurden mehrere
Schwerpunktthemen be- handelt (Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte,
verfassungsprozessuale Fra- gen sowie Staatsrecht und
internationale Beziehungen), die jeweils Gegen- stand einfuhrender
Referate von Mitarbeitern des Instituts sowie des Lehrstuhls von
Herrn Professor Steinberger und kommentierender Stel- lungnahmen
der osteuropiiischen Experten mit anschlieBender Diskus- stOn
waren. Den AbschluB bildete eine Podiumsdiskussion, auf der die
Bedeutung der westeuropiiischen Verfassungsrechtsprechung fur die
Entwicklung verfassungsgerichtlicher Kontrollstandards in Mittel-
und Osteuropa, aber auch die moglichen Ruckwirkungen der dortigen
Verfassungsrecht- sprechung auf Westeuropa diskutiert wurden.
Rechtsvergleichung kann immer dort aussagekraftig sein, wo aufgrund
der Entwicklung der modemen Gesellschaften Fragestellungen
notwendiger- weise in allen entwickelten Rechtssystemen auftauchen.
Fur die K ntroll- dichte bei der Uberprufung von
Verwaltungsentscheidungen gilt dieses in besonderem MaBe. Wenn sich
auch aus der verfassungsrechtlichen Lage und der besonderen
Verwaltungstradition unterschiedliche Perspektiven erge- ben, so
steht doch die Grundfrage der Aufteilung der Verantwortung zwi-
schen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen
Rechtsordnun- gen stark im Vordergrund. Die vom Max-Planck-lnstitut
fur auslandisches Offentliches Recht und Volkerrecht im Herbst 1990
durchgefUhrte Veranstaltung sollte zu einer Klarung der
Fragestellungen vor allem durch Einbeziehung von auslandi- schen
Experten fUhren, die die deutsche Rechtslage ausreichend ubersahen.
Der gesamte Band wird daher in deutscher Sprache vorgelegt. Er
enthalt zuniichst neun schriftliche Berichte uber ausgewahlte
Lander und die Euro- paischen Gemeinschaften, die die Grundlage fUr
das Kolloquium schaffen sollten. 1m AnschluB hieran sind die drei
vergleichenden, auf der Grundlage der schriftlichen Berichte
erarbeiteten Referate, die auf dem Kolloquium mundlich prasentiert
wurden, sowie die Diskussionsbeitrage der Teilnehmer abgedruckt.
Das Erscheinen des Bandes hat sich bedauerlicherweise durch einige
Umstande verzogert. Wir hoffen, daB der Inhalt gerade auch in der
deutschen Verwaltungsrechtslehre und -praxis Beachtung finden wird.
Heidelberg, im August 1992 JOCHEN ABR. FROWEIN Inhaltsverzeichnis
Landesbericht Frankreich 1 CLEMENS LERCHE I. Vorbemerkung zum
gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln . 1 II.
Allgemeiner Teil 3 1. Zugang zu den Gerichten 3 2.
Beweislastverteilung und Tatsachenfeststellung .
Der vorliegende Band faih die Ergebnisse eines wissenschaftlichen
Kollo- quiums zusammen, das yom Institut im April 1997 aus AnlaB
der Verab- schiedung von Professor Helmut Steinberger als
Mitdirektor des Instituts veranstaltet wurde. Steinberger ist der
Thematik nicht nur durch seine friihere Tiitigkeit als
Bundesverfassungsrichter verbunden, sondern er hat sich urn die
Verfassungsrechtsentwicklung in Mittel- und Osteuropa in den
letztenJahren besonders im Rahmen der Arbeiten der Venedig-Kom-
mission des Europarats verdient gemacht. An dem KoUoquium nahmen
fuhrende Verfassungsrechtler aus Deutschland und den mittel- und
ost- europiiischen Staat en teil, darunter die Priisidenten einiger
mittel- und osteuropaischer Verfassungsgerichte sowie mehrere
Mitglieder des Bun- desverfassungsgerichts. Vor dem Hintergrund des
rasanten politischen und wirtschaftlichen Wandels seit dem groBen
Umbruch der Jahre 1989/1990 war es Ziel des KoUoquiums, eine erste
Zwischenbilanz des verfassungsrechtlichen Transformationsprozesses
in Mittel-und Osteuropa zu ziehen. Gleichzei- tig soUte untersucht
werden, in welch em AusmaB die verfassungsgericht- liche Praxis in
den neuen Demokratien durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beeinfluBt worden ist und wo sie eigene
Wege gegangen ist. In diesem Rahmen wurden mehrere
Schwerpunktthemen be- handelt (Rechtsstaatsprinzip, Grundrechte,
verfassungsprozessuale Fra- gen sowie Staatsrecht und
internationale Beziehungen), die jeweils Gegen- stand einfuhrender
Referate von Mitarbeitern des Instituts sowie des Lehrstuhls von
Herrn Professor Steinberger und kommentierender Stel- lungnahmen
der osteuropiiischen Experten mit anschlieBender Diskus- stOn
waren. Den AbschluB bildete eine Podiumsdiskussion, auf der die
Bedeutung der westeuropiiischen Verfassungsrechtsprechung fur die
Entwicklung verfassungsgerichtlicher Kontrollstandards in Mittel-
und Osteuropa, aber auch die moglichen Ruckwirkungen der dortigen
Verfassungsrecht- sprechung auf Westeuropa diskutiert wurden.
Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene spielt das
Recht zum Gebrauch der Minderheitensprache eine zentrale Rolle fur
den Minderheitenschutz . Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn
Sprache schafft Identitat. Nationen und Minderheiten definieren
sich weitgehend durch ihre gemeinsame Sprache. Gerade im Kontext
des minderheiten spezifischen Erziehungswesens verdient das
Verhaltnis zwischen Sprache, Gesellschaft und Kommunikation denn
auch besondere Beachtung. Illustrativ ist insoweit das in der
Soziolinguistik entwickelte Konzept der 2 kommunikativen Kompetenz
. Danach beinhaltet Sprachfahigkeit nicht nur * Dr. iur.,
wissenschaftlicher Referent am Institut. Der nachfolgende Beitrag
beruht auf einem Vortrag, den der Verf. am 20.10.1993 im Rahmen des
vom Institut veranstalteten Kolloquiums "Das Minderheitenrecht
europaischer Staaten" gehalten hat. Abkurzungen: AJIL = American
Journal of International Law; BGE = Entscheidungen des
Schweizerischen Bundesgerichts; BVerfGE = Entscheidungen des
Bundesverfassungs erichts; BVerwGE = Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgenchts; DGVR = Deutsche Gesellschaft fur
Volkerrecht; EGMR = Europaischer Gerichtshof fur Menschenrechte;
EMRK = Europaische Menschenrechtskonvention; EuGRZ = Europaische
Grundrechte Zeitschrift; GG Grundgesetz; GVBl. Gesetz- und
Verordnungsblatt; HRU = Human Rights Law Journal; IPBPR =
Internationaler Pakt fur burgerliche und 'politische Rechte; JBl. =
Juristische Blatter; OBGBl. = osterreichisches Bundesgesetzblatt;
VfGH = Verfassungsgerichtshof; ZBl. = Schweizerisches Zentralblatt
fur Staats- und Gemeindeverwaltung; ZP = Zusatzprotokoll."
Das vorliegende Buch ist Teil eines groBeren Projektes, in dessen
Rah men Entwicklungsstand und Probleme des Schutzes ethnischer
Minder heiten in Europa aufgearbeitet werden sollen. Dieses Projekt
bildet zur Zeit einen wichtigen Schwerpunkt teambezogener Arbeit am
Institut. Der Gedanke dazu war schon vor lahren aufgekommen, noch
vor dem revolutionaren Umbruch in Mittel- und Osteuropa und der
damit ein hergehenden Renaissance des Minderheitenrechts. Die
Verwirklichung des Vorhabens muBte damals jedoch angesichts anderer
Prioritaten ver schoben werden. Mit den umwalzenden Veranderungen
in den Staaten des ehemaligen Ostblocks und den im Gefolge des
Zusammenbruchs der alten staatlichen Strukturen neu aufbrechenden
Nationalitatengegensat zen hat das Problem des Minderheitenschutzes
eine besondere Aktuali tat erlangt. Das Institut hat daher zu
Beginn des lahres 1991 eine Pro jektgruppe zum Thema
Minderheitenschutz ins Leben gerufen. Ausgangspunkt ist dabei der
Befund, daB der gegenwartige Bestand an volkerrechtlichen Normen
zum Schutz ethnischer und kultureller Minderheiten als begrenzt zu
bezeichnen ist; allerdings ist dieser Bestand an Regeln durch die
Volkerrechtswissenschaft vergleichsweise gut aufge arbeitet.
Vorrangig erscheint eine Bestandsaufnahme der innerstaatlichen Re
gelungen zum Status der Minderheiten. Die erstellten Berichte zu
den Rechtsordnungen einiger der wichtigsten Staaten West- und
Mitteleuro pas haben insoweit eine Fiille interessanten Materials
erbracht. Aus verschiedenen Griinden war eine Beschrankung der
erfaBten Lander zunachst notwendig. In diesem Band erscheinen die
Berichte fUr Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich,
GroBbritannien, Italien, Oster reich, Polen, Schweiz, Spanien,
Tschechoslowakei, Tiirkei und Ungarn."
Die Entwicklung des Instruments" Peace-keepingforces" -
Friedenstruppen wird allgemein als einer der wichtigsten Erfolge
der Organisation der Ver einten Nationen fiir die Bewahrung des
Friedens in kritischer Lage angese hen. GewiB k6nnen
Friedenstruppen normalerweise Kriege nicht verhin dern. Sie sind
aber, wie vielfaltige Erfahrungen zeigen, bei der Oberwachung von
Waffenstillstandslinien ein besonders wirksames Instrument. Wahrend
dieser Band in den Druck geht, werden die UN-Einheiten aus Namibia
zuriickgezogen, und dieser Staat erhalt seine Unabhangigkeit. Bier
haben UN-Friedenstruppen zur Gewahrleistung eines friedlichen
Wandels in be sonderer Weise beigetragen. Ziel dieses Bandes ist
es, der Frage nachzugehen, ob das Grundgesetz fiir die
Bundesrepublik Deutschland, das zu den v6lkerrechtsfreundlichsten
Verfassungen der Welt geh6rt, wirklich eine Beteiligung deutscher
Soldaten an UN-Friedenseinsatzen verbietet. Dieses haufig
vertretene Ergebnis scheint uns im Widerspruch zu der Bejahung der
Friedenssicherungsaufgabe der Vereinten Nationen in diesem
Grundgesetz zu stehen. Es war deswegen von erheblichem Interesse,
in der Diskussion festzustellen, daB in Wissen schaft und Praxis
die Auffassung eindeutig iiberwiegt, ein Verbot dieser Art k6nne
dem Grundgesetz nicht entnommen werden. Als das Kolloquium geplant
wurde, waren die mit dem 9. November 1989 eintretenden
Veranderungen in Deutschland nicht vorhersehbar. Es ist aber
wahrscheinlich, daB die hier behandelte Fragestellung fiir deutsche
Truppen auch nach einer Vereinigung Deutschlands aktuell bleiben
wird. Die Beteiligung von Einheiten des Bundesgrenzschutzes und von
Polizei kriiften der DDR an den Aufgaben in Namibia mag insofern
als ein wichtiger Beginn deutscher Mitwirkung in diesem Rahmen
erscheinen."
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