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Knapp 40 Jahre nachdem der EuGH mit der Rechtssache CILFIT die Acte
Clair-Doktrin in das Europarecht eingefuhrt hat, untersucht die
Arbeit zum Europaischen Zivilprozessrecht die Vorlagepraxis und
-bereitschaft der deutschen Gerichte. 50 Entscheidungen wurden im
Kontext der bestehenden EuGH Rechtsprechung analysiert.
Festgestellt wurde dabei, dass die nach CILFIT vorzunehmende
Prufung rein formeller Art ist und diese durch ein materielles
Verstandnis des Acte Clair ersetzt werden sollte und damit
handhabbarer gemacht werden kann. Danach sollen die Gerichte, um
eine erforderliche einheitliche Rechtsprechungspraxis der
Mitgliedstaaten zu gewahrleisten, insbesondere das Telos der
anzuwendenden Normen ermitteln und als Korrektiv den
Individualrechtsschutz berucksichtigen.
Der Schutz des Mieters bei der Verausserung der vermieteten
Immobilie ("Kauf bricht nicht Miete", 566 BGB) ist in Deutschland
etabliert und rechtspolitisch gewollt. Die Entstehungsgeschichte
zeigt allerdings, dass hieruber lange Zeit kein Konsens bestand.
Andere Rechtsordnungen verfahren bis heute sehr viel
zuruckhaltender. Vor diesem Hintergrund analysiert die Autorin die
deutsche Regelung aus rechtssoziologischer, rechtsgeschichtlicher
und rechtsdogmatischer Sicht und vergleicht sie bezuglich
Effektivitat und Ausgeglichenheit mit den Regelungen in der Schweiz
und in Spanien. Einen Schwerpunkt des Rechtsvergleichs bilden die
Auswirkungen der gesetzlichen Bestimmungen in praxi, die mithilfe
empirischer Untersuchungen bewertet werden. Im Ergebnis sieht die
Autorin in 566 BGB einen wichtigen Baustein der ausgeglichenen
mietrechtlichen Regelungssystematik des BGB.
Die Vorschrift des 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, wonach die Verjahrung
eines Anspruchs mittels Guteantrag unkompliziert und risikolos
gehemmt werden kann, war in jungster Zeit Gegenstand etlicher
Kontroversen in Literatur und Rechtsprechung. Im Mittelpunkt der
Diskussion stand dabei die Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen
ein Guteantrag erfullen muss, damit diesem verjahrungshemmende
Wirkung zukommen kann. Ebenso umstritten ist die Frage, unter
welchen Umstanden ein Guteantrag wegen Rechtsmissbrauchs nicht
verjahrungshemmend wirken soll. Diesen Rechtsfragen an der
Schnittstelle zwischen materiellem Recht und Prozessrecht widmet
sich der Autor unter besonderer Berucksichtigung der EU-Richtlinie
2013/11/EU uber alternative Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten (ADR-Richtlinie).
Auch in der privaten Schiedsgerichtsbarkeit lasst sich ein
anhaltender Trend zur Einbeziehung Dritter beobachten. Dies
spiegelt nicht nur eine wirtschaftliche Entwicklung hin zu einer
immer weiter entwickelten Arbeitsteilung wider, sondern ist auch
mit einer Fulle von Rechtsproblemen verbunden, die in diesem
Sammelband aus wissenschaftlicher und praktischer Sicht nicht nur
fur das Schiedsverfahrensrecht, sondern auch fur
gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten als Anwendungsfall behandelt
werden.
Unternehmenskaufvertrage ersetzen die gesetzlichen weitgehend durch
kautelarjuristische Regelungen. M&A-Streitigkeiten werden sehr
haufig vor privaten Schiedsgerichten verhandelt. Diese
Privatisierung von Recht und Rechtsprechung hat Konsequenzen fur
die Rechtsanwendung und -fortbildung. Die Beitrage dieses
Sammelbandes behandeln die damit verbundenen aktuellen Probleme und
Grundsatzfragen. Eingegangen wird etwa auf die Wechselwirkungen
zwischen Schieds- und staatlicher Gerichtsbarkeit sowie das
anwendbare Recht und den Schiedsstandort, aber auch auf die
Auswirkungen auf das materielle Recht des Unternehmenskaufs wie
Kaufpreisregelungen, Haftung aus vorvertraglichen
Schuldverhaltnissen oder Stoerungen der Geschaftsgrundlage. Die
Herausgeber Prof. Dr. Rudiger Wilhelmi halt den Lehrstuhl fur
Burgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
sowie Rechtsvergleichung an der Universitat Konstanz. Prof. Dr.
Michael Sturner, M.Jur. (Oxford) ist Inhaber des Lehrstuhls fur
Burgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht und
Rechtsvergleichung an der Universitat Konstanz sowie Richter am OLG
Karlsruhe.
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