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After more than 30 years of discussion, negotiations between the
Council of Europe and the European Union on the EU's accession to
the European Convention on Human Rights have resulted in a Draft
Accession Agreement. This will allow the EU to accede to the
Convention within the next couple of years. As a consequence, the
Union will become subject to the external judicial supervision of
an international treaty regime. Individuals will also be entitled
to submit applications against the Union, alleging that their
fundamental rights have been violated by legal acts rooted in EU
law, directly to the Strasbourg Court. As the first comprehensive
monograph on this topic, this book examines the concerns for the
EU's legal system in relation to accession and the question of
whether and how accession and the system of human rights protection
under the Convention can be effectively reconciled with the
autonomy of EU law. It also takes into account how this objective
can be attained without jeopardising the current system of
individual human rights protection under the Convention. The main
chapters deal with the legal status and rank of the Convention and
the Accession Agreement within Union law after accession; the
external review of EU law by Strasbourg and the potential
subordination of the Luxembourg Court; the future of individual
applications and the so-called co-respondent mechanism; the legal
arrangement of inter-party cases after accession and the presumable
clash of jurisdictions between Strasbourg and Luxembourg; and the
interplay between the Convention's subsidiarity principle (the
exhaustion of local remedies) and the prior involvement of the
Luxembourg Court in EU-related cases. The analysis presented in
this book comes at a crucial point in the history of European human
rights law, offering a holistic and detailed enquiry into the EU's
accession to the ECHR and how this move can be reconciled with the
autonomy of EU law.
The Oxford Handbook of Jurisdiction in International Law provides
an authoritative and comprehensive analysis of the concept of
jurisdiction in international law. Jurisdiction plays a fundamental
role in international law, limiting the exercise of legal authority
over international legal subjects. But despite its importance, the
concept has remained, until now, underdeveloped. Discussions of
jurisdiction in international law regularly refer to classic heads
of jurisdiction based on territoriality or nationality, or use the
SS Lotus decision of the Permanent Court of International Justice
as a starting point. However, traditional understandings of
jurisdiction are facing new challenges. Globalization has increased
the need for jurisdiction to be applied extraterritorially,
non-State forms of law provide new theoretical challenges and
intersections between different forms of jurisdiction have become
more intricate. This Handbook provides a necessary re-examination
of the concept of jurisdiction in international law through a
thematic analysis of its history, its contemporary application, and
how it needs to adapt to encompass future developments in
international law. It examines some of the most contentious
elements of jurisdiction by considering how the concept is being
applied in specific substantive and institutional settings.
In response to a climate in which respect for international law and
the law of the European Union is rapidly losing ground, Paul Gragl
advocates for the revival of legal monism as a solution to
potentially irresolvable normative conflicts between different
bodies of law. In this first comprehensive monograph on the theory
as envisaged by the Pure Theory of Law of the Vienna School of
Jurisprudence, the author defends legal monism against the
competing theories of dualism and pluralism. Drawing on
philosophical, epistemological, legal, moral, and political
arguments, this book argues that only monism under the primacy of
international law takes the law and the concept of legal validity
seriously. On a practical level, it offers policy-makers and
decision-makers methods of dealing with current problems and a
means to restore respect for international law and peaceful
international relations. While having the potential to revive and
elicit further interest and research in monism and the Pure Theory
of Law, the comprehensiveness and scope of the book also make it a
choice text for inter-disciplinary scholars.
Twenty-first century America is one of the most litigious societies
the world has ever known." Dieser Einleitungssatz steht wohl
symptomatisch fur die offentliche Meinung, die auf der ganzen Welt
hinsichtlich des US-amerikanischen Rechts- und Gerichtssystems
vorherrscht. Sammelklagen zur Durchsetzung von
Schadenersatzbetragen in Millionenhohe beherrschen die Medien,
oftmals im Zusammenhang mit Entschadigungszahlungen fur Opfer des
Nationalsozialismus. So stellt man sich zuweilen die polemische
Frage, was fur einen Bezug die Vereinigten Staaten denn uberhaupt
zu einem gewissen Fall haben, wenn weder Klager noch Beklagter die
US-Staatsburgerschaft besitzen und die zu klarende Tat im Ausland
gesetzt worden ist. Kritik an einem moglichen Justizimperialismus"
der USA ist die logische Folge. Ein Gesetz, das solche Klagen ohne
jeglichen Konnex zu den Vereinigten Staaten zulasst, ist der Alien
Tort Claims Act von 1789. Es handelt sich dabei um eine kryptisch
formulierte Bestimmung, die lediglich zwei Zeilen umfasst und in
den Anfangstagen des jungen Staates nach dem Revolutionskrieg gegen
das britische Mutterland erlassen wurde. Die Relevanz dieser Norm
in einem volkerrechtlichen Kontext ergibt sich aus der Tatsache,
dass sie Auslandern (also Nicht- US-Burgern) eine Klagemoglichkeit
vor den Bundesgerichten gibt, wenn diese in einem Recht verletzt
wurden, das sich entweder aus dem Volkervertrags- oder
Volkergewohnheitsrecht ergibt. Da das Gesetz keine weiteren
materiell-rechtlichen Bestimmungen enthalt, bietet es einen enormen
Interpretationsspielraum. Seit seiner Wiederentdeckung" im Jahre
1980 versuchen die US-Gerichte nun zu klaren, welche Normen des
Volkerrechts Anwendung finden konnen und welche nicht; welche
volkerrechtlichen Vertrage direkte Wirkung entfalten; was man unter
Volkergewohnheitsrecht versteht; und schliesslich, welche Vor- und
Nachteile sich fur die USA auf wirtschaftlicher und
aussenpolitischer Ebene aus dem Alien Tort Claims Act ergeben
konnen. Die b
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Philosophie -
Philosophie des 20. Jahrhunderts / Gegenwart, einseitig bedruckt,
Note: Gut, Karl-Franzens-Universit t Graz (Institut f r
Philosophie), Veranstaltung: Philosophie und Psychotherapie, 10
Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Freud
blieb in vielen seiner Formulierungen und Begriffen vage und
benutzte geradezu metaphysische Ausdr cke wie Ich," Es," ber-Ich"
oder etwa auch das Unbewusste,"- damit bleibt er eine empirische
berpr fung und Best tigung schuldig. An dieser Stelle taucht nun
die gewichtige Frage auf, ob eine wissenschaftliche Verifikation
oder Falsifikation (um in Karl Poppers Worten zu sprechen) berhaupt
m glich sei: ist dies der Fall, so kann man die Psychoanalyse
getrost dem Bereich der Wissenschaften zusprechen; verh lt es sich
nicht so, muss sie aufgrund mangelnder Falsifizierbarkeit bzw.
berpr fbarkeit hinter dem metaphysischen Tor bei den anderen
Scheinwissenschaften bleiben.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Offentliches
Recht / Sonstiges, Note: Sehr Gut, Karl-Franzens-Universitat Graz,
24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In
der vorliegenden Seminararbeit werden in rechtsvergleichender
Gegenuberstellung Gemeinsamkeiten und Unterschiede zweier
Hochstgerichte dargestellt. Zum einen soll eine kurze historische
Ubersicht uber das alteste Verfassungsgericht" der Welt, den US
Supreme Court, helfen, ein Verstandnis fur das am Anfang des 19.
Jahrhunderts entwickelte Institut des judicial review, der
Kontrolle von einfachgesetzlichen Normen, zu entwickeln. Gerade das
vom kontinental-europaischen Rechtskreis so verschiedene common law
ist in seiner richterrechtlichen Fortentwicklung nicht immer leicht
zu erfassen. Jedoch war es gerade diese Eigentumlichkeit des case
law, die mit einer in ihrer Wichtigkeit nicht zu unterschatzenden
Entscheidung den Weg zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle
ebnete. Zum anderen soll ein kurzer historischer Abriss des
osterreichischen Verfassungsgerichtshofes die unterschiedliche
Entwicklung im Gegensatz zu seinem USamerikanischen Gegenstuck und
dabei auch die ausfuhrlichen verfassungsrechtlichen Regelungen des
Bundes-Verfassungsgesetz aufzeigen. Kapitel 1 ( Der US Supreme
Court und die Idee der Verfassungsgerichtsbarkeit") geht auf die
historischen Wurzeln des US-amerikanischen Rechts im englischen
Recht ein, wobei hier vor allem der Begriff der parliamentary
sovereignty im Gegensatz zur constitutional supremacy im
Mittelpunkt steht. Zudem soll eine ausfuhrliche Darstellung der
Entscheidung Marbury v. Madison von 1803 die Geburt" der
Verfassungsgerichtsbarkeit erlautern. Kapitel 2 ( Der
osterreichische Verfassungsgerichtshof") stellt - wie bereits zuvor
erwahnt -die historische Entwicklung des Gerichtshofes aus dessen
Vorlaufern der k.u.k. Monarchie und das Bundes-Verfassungsgesetz
als seine rechtliche Grundlage dar. Danach schliesst sich ein
Uberblick uber di
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Philosophie -
Philosophie des 20. Jahrhunderts / Gegenwart, einseitig bedruckt,
Note: Gut, Karl-Franzens-Universit t Graz (Institut f r
Philosophie), Veranstaltung: Philosophie der Politik, 7 Quellen im
Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Sir Karl Raimund
Popper (1902-1994) war wohl zweifelsfrei einer der
einflussreichsten und auch vielseitigsten Denker des 20.
Jahrhunderts. Gerade durch seine um Exaktheit, Klarheit und
Einfachheit bem hte Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie gelangte
er zu einer Soziologie und politischen Philosophie, die wie keine
andere in unbedingter Weise die Demokratie verteidigte und eine
offene Gesellschaftsordnung des Staates forderte. Die geschlossene
Gesellschaft hingegen verhindert die Autonomie ihrer B rger, indem
sie auf Holismus und Kollektivismus als oberste Prinzipien baut und
ihre Legitimit t zumeist in einer historizistischen
Geschichtsauffassung sucht.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Philosophie -
Philosophie des 20. Jahrhunderts / Gegenwart, Note: Gut,
Karl-Franzens-Universitat Graz (Institut fur Philosophie),
Veranstaltung: Nicolai Hartmanns materiale Wertethik, 9 Quellen im
Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Hartmanns
Anliegen im Bereich der Ethik war es vor allem, auf die
Herausforderungen des Relativismus zu antworten, der im besonderen
durch die Theorien von Charles Darwin, Herbert Spencer und
Friedrich Nietzsche und der Erklarung moralischer Haltungen aus
naturlichen und sozialen Bedingungen starken Aufwind erhalten
hatte. Er begegnet dieser Stromung in Anlehnung an Scheler mit
einer materialen Wertethik: gemass dieser haben auch Werte eine Art
Sein, und sie konnen erschaut oder auch erfuhlt werden. Die
Wertschau ist eine besondere Art der Idealerkenntnis (der
Wesensschau), im Unterschied zu dieser aber kein rein
theoretischer, sondern ein emotionaler Akt, der allerdings auch
einen Erkenntnisgehalt hat: um wertend Stellung nehmen zu konnen,
muss man dasjenige kennen, zu dem man Stellung nimmt, und man muss
wissen, warum die Stellungnahme erfolgt." Dabei wird vor allem die
emotionale Komponente betont, weil sie erst die Werte als
Forderungen erfahren lasst, wahrend rein theoretische Einblicke
niemals einen Gebotscharakter haben. Eines der zentralen Probleme,
welche Hartmann in seiner Ethik behandelt, ist das
Freiheitsproblem: wenn die Werte dem Menschen ein absolutes Sollen,
gewissermassen absoluten Gehorsam und Werterfullung abverlangen,
wie kann er da noch weiterhin als frei gelten? Die Frage fuhrt dazu
weiter, wie Freiheit denn uberhaupt moglich sein kann, wenn eine
durchgangige seins- und sollensgesetzliche Determination besteh
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Philosophie -
Praktische (Ethik, Asthetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: Sehr
Gut, Karl-Franzens-Universitat Graz, 57 Quellen im
Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema
wrongful life umfasst einen grossen Problemkreis, der sich vor
allem um die Frage dreht, ob eine Person, die schwerstbehindert
geboren wurde, weil der behandelnde Arzt diese Behinderung im
Rahmen einer Ultraschalluntersuchung oder der
Praimplantationsdiagnostik bei der kunstlichen Befruchtung nicht
entdeckt hatte, fur diesen arztlichen Fehler Schadenersatz geltend
machen kann. Dieser geltend gemachte Schadenersatzanspruch bezieht
sich nun einerseits auf die erhohten Pflege- und Unterhaltskosten,
andererseits aber auch auf den Schaden, den die eigene Existenz der
betroffenen Person darstellt - hatte sie damit schon ein pranatales
Recht, uberhaupt nicht geboren zu werden? Gerade diese letzte,
uberaus provokante Frage stellt den Mittelpunkt dieser Arbeit dar
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht,
Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Sehr Gut,
Karl-Franzens-Universitat Graz (Institut fur Volkerrecht und
Internationale Beziehungen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die
zunehmende Integration auf europaischer Ebene ist eine
unbestrittene Tatsache. Daher scheint es nur logisch und
zweckmassig, wenn ganz im Sinne des Subsidiaritatsprinzips nach Art
5 Abs 3 EUV (ex-Art 5 Abs 2 EGV) die Union in jenen Bereichen, die
nicht in ihre ausschliessliche Zustandigkeit fallen, nur tatig
wird, soweit die Zwecke der in Betracht gezogenen Massnahmen auf
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
konnen. Zu diesen Bereichen gehort seit einigen Jahren auch das
Arbeitsrecht, um im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt
(dh Arbeitnehmerfreizugigkeit und Niederlassungsfreiheit) gleiche
arbeitsrechtliche Standards in den Mitgliedstaaten zu schaffen.
Diese Seminararbeit wird sich dabei mit der Problematik
auseinandersetzen, wann die Rechtsprechung des Europaischen
Gerichtshofes diese Kompetenzen der Union uberschreitet, und zwar
anhand zweier konkreter Falle mit arbeitsrechtlichem Bezug. Mit dem
Maastricht"-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts wurde
fur solche kompetenzuberschreitende Handlungen der Begriff der
ausbrechenden Rechtsakten" gepragt. Darunter versteht man einen
unzulassigen ultra vires-Akt eines Organs, der gegen bestehendes
Kompetenzrecht oder - wie im Falle des EuGH - etablierte
Rechtsprechung verstosst. Kritiker von ausbrechenden Rechtsakten"
argumentieren dabei vor allem, dass die Mitgliedstaaten die
Europaische Union niemals zu solchen Rechtsakten ermachtigt haben
und dass mit einer derart ausuferenden Rechtsprechungspraxis die
rechtstaatliche Gewaltenteilung gefahrdet w
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht,
Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Sehr Gut,
Karl-Franzens-Universitat Graz (Institut fur Volkerrecht und
Internationale Beziehungen), Veranstaltung: Rechtsbefolgung im
Volkerrecht, 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch,
Abstract: Ausgehend von Hans-Joachim Cremers kritischem Aufsatz
Volkerrecht - alles nur Rhetorik," in dem er sich mit Jack L.
Goldsmiths und Eric A. Posners Buch The Limits of International
Law" auseinandersetzt, versucht diese Arbeit, die Argumente der
genannten beiden Autoren zu entkraften. Im Zentrum der
Gegenargumente steht dabei vor allem, dass sie zwar den Nutzen des
Volkerrechts anerkennen, aber seine Verbindlichkeit als
Rechtsordnung leugnen, ja sogar davon ausgehen, dass es sich um
kein Recht im Sinne dieses Begriffs handelt. Kapitel 1 wird sich
der Bedeutung des Rechtsbegriffs fur das Volkerrecht widmen und
dabei untersuchen, welche Elemente fur diesen Begriff notwendig
sind, welche Eigenschaften das Volkerrecht als Ordnungssystem
besitzt und wie es sich mit dem schwachsten Punkt einer
Verteidigung vereinbaren lasst, dem Fehlen eines zentralisierten
Durchsetzungsmechanismus. Kapitel 2 wird sich mit moglichen
Erklarungen fur zwischenstaatliches Handeln beschaftigen. Der erste
Abschnitt verfolgt Gegenargumente zur reduktionistischen rational
choice-Theorie, mit der Goldsmith und Posner sehr ungeschickt
Politik und Recht miteinander vermischen und sodann das daraus
resultierende Staatenverhalten kausalwissenschaftlich und nicht
normativ erklaren wollen. Dabei stehen fur sie nur die
Staatsinteressen im Mittelpunkt, deren Zweck es gerade ist,
Volkerrecht nicht oder nur als blosses Mittel einzuhalten. Der
zweite Abschnitt widmet sich der Problematik rund um das
Volkergewohnheitsrecht und einer Verteidigung dieser speziellen
Institution des Volkerrechts, die immer besonders heftiger Kritik
von Seiten der Leugner und Skeptiker ausgesetzt war. Hier und
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