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This book celebrates Andreas (Andrew) von Hirsch's pioneering
contributions to liberal criminal theory. He is particularly noted
for reinvigorating desert-based theories of punishment, for his
development of principled normative constraints on the enactment of
criminal laws, and for helping to bridge the gap between
Anglo-American and German criminal law scholarship. Underpinning
his work is a deep commitment to a liberal vision of the state.
This collection brings together a distinguished group of
international authors, who pay tribute to von Hirsch by engaging
with topics on which he himself has focused. The essays range
across sentencing theory, questions of criminalisation, and the
relation between criminal law and the authority of the state.
Together, they articulate and defend the ideal of a liberal
criminal justice system, and present a fitting accolade to Andreas
von Hirsch's scholarly life.
Anlasslich des gescheiterten Steuerabkommens zwischen Deutschland
und der Schweiz untersucht Frederic Raue die historische
Amnestiegesetzgebung in Deutschland sowie die Phanomene Gnade,
Abolition, Selbstanzeige nach 371 AO und Steueramnestien. Waren
Amnestien zu Zeiten der Weimarer Republik noch fester Bestandteil
der rechtspolitischen Tagesordnung, sind sie nach Grundung der
Bundesrepublik seltener geworden. Das Grundgesetz etwa schweigt
sich uber Amnestien und deren Erlasskompetenz ganzlich aus. Dennoch
traten sie auch weiterhin in verschiedensten Ausformungen in
Erscheinung und sind in der rechtspolitischen Geschichte des
Staates nicht wegzudenken. In Ermangelung einer gesetzlichen
Regelung erarbeitet der Autor verfassungsrechtliche Massstabe fur
den Erlass von Straffreiheitsgesetzen im Allgemeinen und
Steueramnestien im Besonderen.
Der Autor befasst sich mit der Transitional Justice-Bewegung in
Brasilien - einer Vereinigung, die sich mit der in der
Vergangenheit begangenen Staatskriminalitat auseinandersetzt. Nach
dem UEbergang von einem repressiven diktatorischen System zu einer
demokratischen politischen Ordnung stellt sich die Frage, wie auf
Menschenrechtsverletzungen, die in dem fruheren System und in
dessen Verantwortung begangen wurden, reagiert werden soll. Im Fall
von Brasilien geht es um die strafrechtliche
Vergangenheitsaufarbeitung nach dem Zusammenbruch der Diktatur und
die zentrale Frage, ob Personen, die fur die systemkonformen
Menschenrechtsverletzungen seinerzeit verantwortlich waren, in der
heutigen Republik strafrechtlich belangt werden koennen.
Die Arbeit verfolgt in den zeitabhangigen Regelungen der
Sicherungsverwahrung und den sie begleitenden
Rechtfertigungszusammenhangen des Schuldstrafrechts und des
Praventionsstrafrechts die Spiegelungen von Strafrecht und
Gesellschaft. Daraus erwachst die Einsicht in den Realwiderspruch
des Rechts: Weder reprasentiert das Recht ein gesellschaftliches
Aussen - frei von gesellschaftlichen Machtverhaltnissen - noch
findet sich in der Gesellschaft eine tragfahige Vorstellung von
dem, was rechtens ist. Dieser Realwiderspruch des Rechts wird mit
kritischer Systemtheorie als Modell der Gesellschaft und des Rechts
bearbeitet und liefert einen Bewertungsmassstab, der die
Sicherungsverwahrung als ungerecht ausweist. Zugleich werden auf
dieser Basis Eckpunkte fur ein Gegenmodell formuliert.
Die Arbeit erstreckt sich auf eine gesellschafts- und
strafrechtliche Pflichtenanalyse verantwortlicher Bankakteure vor
dem Hintergrund der Banken- und Finanzkrise in den Jahren
2007/2008. Sie widmet sich nach einer oekonomischen Metaanalyse und
einer Tatsachensichtung dieser Krise den Problemkreisen, die sich
aus dem Spannungsfeld internationaler finanzwirtschaftlicher
Bankgeschafte und dem im deutschen Strafgesetzbuch normierten 266
ergeben. Letztendlich zeigt die Arbeit, dass es sich bei den
gepruften wirtschaftlichen Sachverhalten um wirtschaftliche
Konstruktionen in Verfolgung regularer Bankgeschafte handelt, bei
denen Entscheidungstrager aus dem Bankmanagement Pflichten aus 93
AktG gravierend verletzt haben. Daruber hinaus macht sie deutlich,
dass sich diese unter den 266 StGB subsumieren lassen.
Diese Arbeit beschaftigt sich mit dem Verhaltnis zweier
demokratischer Grundwerte zueinander, namlich der Medienfreiheit
einerseits und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung
andererseits. Anhand der 53 I Nr. 5 und 97 V StPO beleuchtet die
Autorin die Erfordernisse einer Abwagung zwischen der
Gewahrleistung einer freien Medienberichterstattung und der Ahndung
schwerer Straftaten. Die Studie analysiert die derzeitige
Gesetzeslage und arbeitet unter Berucksichtigung der Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts notwendige AEnderungen heraus. Die
Ergebnisse werden zu einem praktikablen Gesetzesvorschlag
zusammengefuhrt, welcher die Konflikte zwischen dem Interesse an
einer effektiven Strafverfolgung und dem Schutz der Medienfreiheit
durch ausgewogene Regelungen aufloest.
Das private Sicherheitsgewerbe erfahrt einen starken Aufwind.
Sofern die gewerbliche Sicherheitskraft nicht wirksam mit
hoheitlichen Befugnissen beliehen wurde, stehen ihr fur ein
gewaltsames Einschreiten nur die Jedermannsrechte - hier vor allem
Notwehr und Nothilfe - zur Verfugung. Ziel dieser Arbeit ist es,
die hiergegen bestehenden Bedenken herauszuarbeiten und zu
bewerten. Hierzu analysiert der Verfasser zunachst
grundlagenorientiert das Verhaltnis von Notwehr und Nothilfe und
deren Gleichbehandlung hinsichtlich des Normalburgers. In der sich
anschliessenden Untersuchung der Verteidigungsbefugnis gewerblicher
Sicherheitskrafte stellt sich heraus, dass die Nothilfebefugnis
staatlich instrumentalisierter gewerblicher Sicherheitskrafte
bereits de lege lata durch den Verhaltnismassigkeitsgrundsatz
beschrankt ist.
UEber die rechtliche und psychiatrische Behandlung jugendlicher
Straftater vor Einfuhrung des Jugendgerichtsgesetzes 1923 und uber
damalige Auffassungen vom Entstehen von Jugendkriminalitat ist
wenig bekannt. Auf der Basis einer detaillierten Analyse von zwei
aufschlussreichen Gutachten des prominenten Psychiaters Ernst Rudin
unter Einbettung in den psychologisch-padagogischen, sozialen,
politischen, psychiatrischen und juristischen Kontext entsteht ein
mehrdimensionales, facettenreiches Bild der Behandlung jugendlicher
Straftater vor 1923 im Vergleich mit der gegenwartigen Situation.
Der Autor kommt zu dem nachdenklich stimmenden Resultat, dass die
Moderne deutlich weniger Fortschritte vorzuweisen hat, als man es
nach rund 100 Jahren wissenschaftlicher und gesellschaftlicher
Entwicklung in Deutschland erwarten koennte.
Die Korruptionsbekampfung zahlt zu den aktuellen
kriminalpolitischen Themen der Gegenwart. Grundlage der jungeren
Rechtsprechung bilden die 331 ff. StGB in ihrer Fassung durch das
Korruptionsbekampfungsgesetz von 1997. Intention des Gesetzgebers
war es, die Praventionsleistung der Bestechungsdelikte zu
verbessern. Er wahlte daher die Deliktsstruktur der abstrakten
Gefahrdungsdelikte. Damit beruhren die Tatbestande zentrale Aspekte
der strafrechtlichen Grundlagendiskussion. Es geht um die
rechtstheoretische Begrundbarkeit von Kollektivrechtsgutern. Am
Beispiel der Auslegung der 331 ff. StGB zeigt die Arbeit auf, dass
weder grammatikalische noch teleologische oder
verfassungsrechtliche Konzepte eine scharfere Umgrenzung von
Kollektivrechtsgutern zufriedenstellend bewaltigen koennen. Damit
der Rechtsgutsbegriff dem Sog gesellschaftlicher Funktionalisierung
entgeht, ist eine personale Orientierung der durch die
Bestechungsdelikte geschutzten Interessen unerlasslich. Mit der
Akzentuierung des Individuums ist das Ergebnis der Arbeit
vorgezeichnet. Die 331, 333 StGB, denen kein verletzbares
menschliches Schutzinteresse zugrundeliegt, sind aus dem StGB zu
streichen.
Die Arbeit setzt die Institutionen Einwilligung und
Richtervorbehalt in Zusammenhang. Dies geschieht am Beispiel ihres
Zusammentreffens bei der molekulargenetischen Untersuchung und
Speicherung der Gendaten gemass 81 g StPO. Es wird zunachst
untersucht, unter welchen Voraussetzungen uberhaupt eine
Einwilligung als Legitimationsgrundlage staatlicher Eingriffe
dienen kann. Hierbei wird auch Stellung zu der Frage bezogen,
inwieweit der Staat den Einzelnen paternalistisch vor seinen
eigenen Entscheidungen schutzen kann. Sodann wird der
Richtervorbehalt angesichts der gewonnenen Ergebnisse auf seine
(individuellen oder auch uberindividuellen?) Funktionen untersucht.
Schliesslich kommt es zu der Beantwortung der Frage, ob die
Einwilligung den Richtervorbehalt bei 81 g StPO ersetzen kann.
Nach dem Weltrechtsprinzip darf ein Staat nach seinen Strafgesetzen
bestimmte Verbrechen, die wegen der Verletzung universal
anerkannter Rechtsguter international als strafwurdig und
-notwendig erachtet werden, unabhangig von Tatort, Nationalitat von
Tater und Opfer und Tatortrecht unter Strafe stellen. Unter
Berufung auf das Weltrechtsprinzip durfen die nationalen
Strafrechtsnormen ungeachtet ihrer etwaigen Differenzen zu anderen
Rechtsordnungen die Geltung gegenuber allen Menschen in der Welt
beanspruchen. Angesichts des auf dem Weltrechtsprinzip beruhenden
universalen Strafanspruchs des Nationalstaates setzt sich die
Arbeit in philosophischen, voelkerrechtlichen,
verfassungsrechtlichen und straftheoretischen UEberlegungen mit der
Legitimation des Weltrechtsprinzips auseinander.
Die Arbeit formuliert eine Antwort auf die Frage nach einer
einheitlichen deskriptiven Grundlage fur die Beschreibung
deterministischer und indeterministischer Geschehensverlaufe zum
Zwecke der Zurechnung auch probabilistisch bewirkter Erfolge im
Strafrecht. Den Ausgangspunkt bildet die Synthese von Engischs
Formel der gesetzmassigen Bedingung und Stegmullers Modell
diskreter Zustandssysteme (DS-Modell). Aus der Verbindung beider
Theorien resultiert ein einheitlicher Vorstellungsraum, innerhalb
dessen die Zentralbegriffe der Zurechnung so definiert werden, dass
sie sowohl auf deterministische als auch auf indeterministische
Ablaufe anwendbar sind.
Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwalte gehoert nach wie vor zu
den umstrittensten rechtspolitischen Problemen. Trotz intensiver
Diskussion wirft diese Thematik auch heute noch zahlreiche
ungeklarte Fragen auf. Ungeklart ist neben dem Weisungsbegriff und
der rechtlichen Zulassigkeit des Weisungsrechts auch die
tatsachliche Bedeutung in der Praxis. Gerade in
oeffentlichkeitstrachtigen Strafverfahren wird seitens der Medien
den Landesjustizministern politische Einflussnahme vorgeworfen, die
ihrerseits die Relevanz der Weisungsgebundenheit herunterspielen.
Der Verfasser untersucht daher, nach einer umfassenden
Bestandsaufnahme und einem Rechtsvergleich mit OEsterreich, in
einer empirischen Erhebung erstmals die Rolle des Weisungsrechts in
der staatsanwaltlichen Praxis, um schliesslich ein Reformmodell
vorzustellen. Hierin fordert er eine Neugestaltung des
Weisungsrechts und mehr Transparenz bezuglich der bislang
weitgehend unter Verschluss gehaltenen Vorgange.
Gegenstand der Arbeit ist die Darstellung und die kritische
Beleuchtung der Situation im Massregelvollzug untergebrachter
Frauen. Anhand bundesweiter empirischer Studien konnten erstmals
persoenliche Hintergrunde, Lebensumstande und Krankheitsgeschichten
psychisch kranker Straftaterinnen umfassend dargestellt werden. Das
Hauptaugenmerk der Untersuchung liegt auf der Behandlung der Frauen
durch die Gerichte und auf deren Unterbringung in den
Massregelvollzugsanstalten. Die Diskrepanz zwischen Recht und
Rechtswirklichkeit wird hier besonders deutlich.
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten Jahren den
Strafverteidiger im Bereich der Beweisverwertungsverbote zunehmend
in die Pflicht genommen. Seit der Entscheidung BGHSt 38, 214 vom
27.02.1992 fordert er von dem verteidigten Angeklagten bei immer
weiteren Verfahrensfehlern, die ein Verbot der Verwertung der
betroffenen Beweise zur Folge haben, dass er diese Fehler
eigenstandig aufdeckt und durch rechtzeitige Erhebung eines
Widerspruchs in der Hauptverhandlung geltend macht. Unterlasst der
Verteidiger dies, koennen die rechtsfehlerhaft erhobenen
Beweismittel rechtmassig verwertet werden. Anliegen dieser Arbeit
ist, die Folgen dieser sogenannten Widerspruchsloesung fur das
gesamte Strafverfahren und die zahlreichen mitunter komplizierten
Konsequenzen fur die Hauptverhandlung aus dem Blickwinkel der
Strafverteidigung aufzuzeigen. Hierbei werden die dogmatischen
Rechtfertigungsdefizite herausgearbeitet und Loesungsmoeglichkeiten
angeboten. Letztlich pladiert der Autor fur eine AEnderung der
gangigen Praxis in eine "Zustimmungsloesung".
Umbrueche im politischen System eines Staates stellen auch das
Rechtssystem vor gewaltige Probleme. Das gilt in besonderem Masse
dann, wenn es darum geht, systematische Menschenrechtsverletzungen
eines diktatorischen Regimes nach dessen Ende rechtlich
aufzuarbeiten. Die politischen Entscheidungen, die hier zu treffen
sind und deren Rahmen sich schlagwortartig durch die Alternative
Versoehnung oder Bestrafung kennzeichnen laesst, muessen sich
zugleich an den Massstaeben von Recht und Gerechtigkeit messen
lassen (Transitional Justice). Dieser Band dokumentiert die
Beitraege zu einem deutsch-brasilianischen Symposium zum Thema
Transitional Justice, das im Juli 2012 an der Goethe-Universitaet
Frankfurt am Main stattfand. Kooperationspartner war unter anderem
die Amnestiekommission des brasilianischen Justizministeriums.
Wie kann die Theorie der positiven Generalpravention im Bereich des
Strassenverkehrsrechts seine Rechtfertigung gewinnen? Um diese
Frage zu beantworten, untersucht diese Arbeit zunachst die
normative Begrundung der Theorie der positiven Generalpravention
und die gegenwartige gesetzliche Situation des Verkehrsrechts.
Dabei werden unterschiedliche Formen fur die Normverinnerlichung im
Strassenverkehr aufgezeigt. Anschliessend wird Stellung zu der
Frage genommen, ob die Entkriminalisierung die bessere Loesung fur
die positive Generalpravention ist, und es wird die postmoderne
Tendenz des Verkehrsrechts im Lichte der Theorie der positiven
Generalpravention diskutiert. Zum Abschluss der Arbeit folgen die
Leitsatze fur eine positiv-generalpraventive Rechtspolitik im
Strassenverkehr.
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Koerper
des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz uberwiegender Ansicht darf
er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Koerper keine
Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende
Verstandnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von
Widerspruchen und fuhrt zu einer ambivalenten Behandlung der
Informationsquelle "Beschuldigter", die durch die unterschiedliche
Beantwortung der Frage nach der Zulassigkeit koerperlicher
Eingriffe in den 136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die
Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo
tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berucksichtigung
verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verstandnis
des nemo tenetur-Prinzips.
Die Frage nach der Legitimitat staatlicher Strafe ist Gegenstand
einer anhaltenden und bisweilen ausufernden Diskussion, die
inzwischen eine kaum noch uberschaubare Fulle von Texten im rechts-
und moralphilosophischen, staatstheoretischen und strafrechtlichen
Schrifttum hervorgebracht hat. Mit Benthams utilitaristischem
Prinzip des groessten Glucks der groessten Zahl und des im
Retributivismus entscheidenden intrinsischen Unwertes der Tat als
Anknupfungspunkt der Strafe sowie dessen prominentesten Vertreter
Kant werden die verschiedenen Strafkonzeptionen vorgestellt -
einschliesslich jenen, in denen beide Elemente miteinander
verknupft sind - wie etwa im Strafziel der Resozialisierung.
Daruber hinaus werden die unterschiedlichen staatstheoretischen
Modelle, die dem utilitaristischen und retributivistischen Ansatz
entsprechen im einzelnen entfaltet. Die Anwort auf die Frage nach
der Vereinigung der Zweckbestimmungen staatlichen Strafens mit den
fundamentalen Vorstellungen uber Freiheit, Verantwortlichkeit,
Schuldfahigkeit und damit Personalitat, wie sie innerhalb des
gedanklichen Horizontes einer staatlichen Gemeinschaft konsensfahig
sind, bleibt jedoch zwangslaufig offen.
Radbruchs Rechtsdenken markiert heute wieder einen Schwerpunkt der
rechtsphilosophischen Diskussion. Seine Aktualität beruht auf zwei
scheinbar gegenläufigen Entwicklungen in der neueren
Rechtsphilosophie: Zum einen der Wiedergewinnung der materialen
Dimension des Rechtsdiskurses - im Anschluss an eine analytische,
auf Logik und Wissenschaftstheorie fokussierte Phase. Zum anderen
der Verfestigung der Einsicht, dass eine Rückkehr zu einem
ontologisch verstandenen Naturrecht erkenntnistheoretisch unhaltbar
wäre. In seinen Beiträgen versucht Ulfrid Neumann zu zeigen, dass
es Radbruch gelingt, Erkenntniskritik und Wertorientierung in
Einklang zu bringen - durch ein neukantianisch geprägtes
Verständnis der Wertorientierung des Rechts sowie durch die
Gegenüberstellung von theoretischer und praktischer Philosophie.
In keiner Phase seines Rechtsdenkens lässt sich Radbruch schlicht
einer rechtspositivistischen oder naturrechtlichen Position
zuordnen.
This book celebrates Andreas (Andrew) von Hirsch's pioneering
contributions to liberal criminal theory. He is particularly noted
for reinvigorating desert-based theories of punishment, for his
development of principled normative constraints on the enactment of
criminal laws, and for helping to bridge the gap between
Anglo-American and German criminal law scholarship. Underpinning
his work is a deep commitment to a liberal vision of the state.
This collection brings together a distinguished group of
international authors, who pay tribute to von Hirsch by engaging
with topics on which he himself has focused. The essays range
across sentencing theory, questions of criminalisation, and the
relation between criminal law and the authority of the state.
Together, they articulate and defend the ideal of a liberal
criminal justice system, and present a fitting accolade to Andreas
von Hirsch's scholarly life.
Rechtsstaatliche Abwehrprinzipien bedurfen der konsequenten
Umsetzung in allen Bereichen staatlicher Ermittlungstatigkeit. Auch
das Phanomen der Internal Investigations lasst keine Ausnahme von
diesem Grundsatz zu und kann die Strafverfolgungsbehoerden nicht
von ihrer Verantwortung freisprechen, den eigenen Anforderungen
auch bei Ausnutzung privater Ermittlungsergebnisse zu genugen.
Deshalb muss das intradisziplinare Spannungsverhaltnis zwischen
arbeitsrechtlicher Auskunftspflicht und strafprozessualer
Selbstbelastungsfreiheit durch ein selbststandiges
strafprozessuales Beweisverwendungsverbot aufgeloest werden. Dies
ist erforderlich, um der rechtlichen Verselbststandigung der
Compliance, fernab des originaren Anwendungsbereichs der Prinzipien
des Strafprozesses, entgegenzuwirken und das Risiko einer Subkultur
im Bereich der Wirtschaftskriminalitat zu entscharfen.
Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht zur praktischen
Bedeutungslosigkeit verkummert, allenfalls in den Hoersalen der
Universitaten mag er noch eine theoretische Rolle spielen.
Ursachlich hierfur ist die restriktive, den Momentaufnahmen der
Rechtsprechung uberlassene Auslegung des Begriffs der
"Vermeidbarkeit". Die Tendenz, das Merkmal der
"Erkundigungspflicht" - als Faktor der Vermeidbarkeit - auf eine zu
vernachlassigende Groesse zu reduzieren, ist kennzeichnend fur eine
Entwicklung im Strafrecht, welche immer groessere Anforderungen an
die Gesetzeskenntnisse des Normunterworfenen stellt. Die
Verfasserin fordert deshalb eine Neubestimmung der
Vermeidbarkeitskriterien, deren Ausgangspunkt die Unterscheidung
zwischen unverausserlichen subjektiven Rechten einerseits und den
Rechtsgutern andererseits darstellt, so dass das Strafgesetzbuch im
Ansatz wieder zur magna charta des Burgers wird.
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