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Books > Law > Other areas of law > Ecclesiastical (canon) law
In der historisch islamischen Welt gibt es seit langerem ein Bewusstsein fur problematische Vorstellungen uber Geschlechterverhaltnisse auch gerade in Zusammenhang mit Deutungen bestimmter Koranpassagen. Der Tafsir (Koranexegese) ist ein historisch gewachsenes und immer noch ausserst populares Genre innerhalb der gelehrsamen islamischen Literatur und als solches auch Ort fur die religioese Verhandlung von Geschlechterrollen. Die vorliegende Studie untersucht 21 dieser Tafsirwerke auf ihren Umgang mit Geschlechterrollenvorstellungen in Bezug auf die Familie und bei der Zeugenschaft.
Die Arbeit behandelt die Problematik der Politisierung bzw. Sakralisierung arabischer Begriffe sowie das Verhaltnis von Religion und Politik im Islam. Die Geschichte des Islam zeigt, dass die Bereiche des Religioesen und des Politischen nicht eins sein koennen, allerdings werden sie fur bestimmte Ziele miteinander verwoben. Der Islam unterscheidet zwischen beiden Bereichen und wendet sich demnach prinzipiell nicht gegen die Sakularisierung des politischen Bereichs. Eine Vereinbarung der Scharia mit dem Sakularismus koennte anhand des maslaha-Prinzips (Gemeinwohl) erreicht werden, da der Gesetzgeber (Gott) auf das Wohl der Menschen abzielt. Dient der Sakularismus im oeffentlichen Bereich dem Menschenwohl, so lasst er sich mit der Intention Gottes vereinbaren und islamisch begrunden.
Der Verein Fundare e.V., Gemeinnutziger Verein zur Foerderung des Stiftungswesens hat es sich zum Ziel gesetzt, zu einer aufbluhenden Stiftungskultur in Deutschland beizutragen. Dazu sollen insbesondere die wissenschaftlichen und praktischen Grundlagen des Stiftens erforscht werden. Der Erfullung dieser Aufgabe dient die Zeitschrift Die Stiftung - Jahreshefte zum Stiftungswesen. Sie beinhaltet in ihrer siebten Ausgabe vor allem die Vortrage, die auf dem von Fundare e.V. veranstalteten 7. Stiftungsrechtstag an der Ruhr-Universitat Bochum gehalten wurden. Daruber hinaus haben noch weitere Beitrage Aufnahme gefunden. Es werden nicht nur eingehend zivilrechtliche, sondern auch verwaltungs- und steuerrechtliche Problematiken des Stiftungsrechts beleuchtet. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Wurdigung der letztjahrigen Entwicklungen im Stiftungsrecht durch die Stiftungsrechtsreform 2002, wobei auch die aktuell viel diskutierten Themen im Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht nicht vernachlassigt werden.
Diese Gedenkschrift wurdigt Carl Gerold Furst als Wissenschaftler, der sich durch sein kompetentes und selbstloses Engagement hohe Verdienste um Lehre und Praxis des kanonischen Rechtes erworben hat. Die im Band enthaltenen Beitrage weisen eine breite Vielfalt auf: Sie behandeln vor allem das materielle Recht der Katholischen Ostkirchen, aber auch das der Lateinischen Kirche sowie die kirchliche Rechtsgeschichte. Auf diese Weise ergeben Sie ein Spiegelbild der weit gefacherten Forschungsschwerpunkte von Carl Gerold Furst, der am 7. August 2012 verstorben ist, dessen Lebenswerk gleichwohl eng mit der Erstellung des CCEO verbunden bleiben wird. Aus seinen Mitgliedschaften in zahlreichen bedeutenden wissenschaftlichen und kirchlichen Gremien sei lediglich eine ihn besonders pragende erwahnt: Von 1978 bis 1990 war Furst Konsultor der Papstlichen Kommission fur die Revision des Rechts der Katholischen Ostkirchen und somit massgeblich an der Erstellung des Gesetzbuches fur die orientalischen Katholischen Kirchen beteiligt. Papst Johannes Paul II. erwahnte Furst bei der Vorstellung dieses Codex namentlich. Sein Heimatland OEsterreich verlieh dem geburtigen Wiener das "Ehrenkreuz fur Wissenschaft und Kunst I. Klasse", Johannes Paul II. zeichnete ihn mit dem Orden eines Grossoffiziers (Komtur mit Stern) des Papstlichen Gregoriusordens aus.
Zunehmend wird Religion als ein stoerender Faktor fur das gesellschaftliche Zusammenleben wahrgenommen. Dennoch enthalten Religionen eigene Ressourcen, die Autonomie des Politischen zu achten. Diese Ressourcen werden in dem Band prazise beschrieben. Dabei spielt der Toleranzbegriff eine erhebliche Rolle. Toleranz beschreibt nicht nur das Verhaltnis der Religionen zu Andersdenkenden, sondern auch umgekehrt das Verhaltnis nicht-religioeser Personen und Institutionen zu den Religionen. Dabei enthalt der Toleranzbegriff mehrere ethische Paradoxien, die eine theologische Interpretation erforderlich machen. Ohne eine theologische Bestimmung bleibt Toleranz ein widerspruchliches Konzept fur das friedliche Zusammenleben. Diese These wird auf prinzipieller und praktischer Ebene begrundet.
Der Verein "Fundare e. V., Gemeinnutziger Verein zur Foerderung des Stiftungswesens" hat es sich zum Ziel gesetzt, zu einer aufbluhenden Stiftungskultur in Deutschland beizutragen. Dazu sollen insbesondere die wissenschaftlichen und praktischen Grundlagen des Stiftens erforscht werden. Der Erfullung dieser Aufgabe dient die Zeitschrift "Die Stiftung - Jahreshefte zum Stiftungswesen". Sie beinhaltet in ihrer sechsten Ausgabe vor allem die Vortrage, die auf dem von Fundare e.V. veranstalteten "6. Stiftungsrechtstag an der Ruhr-Universitat Bochum" gehalten wurden. Daruber hinaus haben noch weitere Beitrage Aufnahme gefunden. Es werden nicht nur eingehend zivilrechtliche, sondern auch verwaltungs- und steuerrechtliche Problematiken des Stiftungsrechts beleuchtet. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den Gestaltungsmoeglichkeiten mit Hilfe von Stiftungen.
The institution of marriage is commonly thought to have fallen into crisis in late medieval northern France. While prior scholarship has identified the pervasiveness of clandestine marriage as the cause, Sara McDougall contends that the pressure came overwhelmingly from the prevalence of remarriage in violation of the Christian ban on divorce, a practice we might call "bigamy." Throughout the fifteenth century in Christian Europe, husbands and wives married to absent or distant spouses found new spouses to wed. In the church courts of northern France, many of the individuals so married were criminally prosecuted.In "Bigamy and Christian Identity in Late Medieval Champagne," McDougall traces the history of this conflict in the diocese of Troyes and places it in the larger context of Christian theology and culture. Multiple marriage was both inevitable and repugnant in a Christian world that forbade divorce and associated bigamy with the unchristian practices of Islam or Judaism. The prevalence of bigamy might seem to suggest a failure of Christianization in late medieval northern France, but careful study of the sources shows otherwise: Clergy and laity alike valued marriage highly. Indeed, some members of the laity placed such a high value on the institution that they were willing to risk criminal punishment by entering into illegal remarriage. The risk was great: the Bishop of Troyes's judicial court prosecuted bigamy with unprecedented severity, although this prosecution broke down along gender lines. The court treated male bigamy, and only male bigamy, as a grave crime, while female bigamy was almost completely excluded from harsh punishment. As this suggests, the Church was primarily concerned with imposing a high standard on men as heads of Christian households, responsible for their own behavior and also that of their wives.
In the late fourth century, in the absence of formal church councils, bishops from all over the Western Empire wrote to the Pope asking for advice on issues including celibacy, marriage law, penance and heresy, with papal responses to these questions often being incorportated into private collections of canon law. Most papal documents were therefore responses to questions from bishops, and not initiated from Rome. Bringing together these key texts, this volume of accessible translations and critical transcriptions of papal letters is arranged thematically to offer a new understanding of attitudes towards these fundamental issues within canon law. Papal Jurisprudence, c.400 reveals what bishops were asking, and why the replies mattered. It is offered as a companion to the forthcoming volume Papal Jurisprudence: Social Origins and Medieval Reception of Canon Law, 385-1234.
CUA Press is proud to announce the CUA Studies in Canon Law. In conjunction with the School of Canon Law of the Catholic University of America, we are making available, both digitally and in print, more than 400 canon law dissertations from the 1920s to 1960s, many of which have long been unavailable. These volumes are rich in historical content, yet remain relevant to canon lawyers today. Topics covered include such issues as abortion, excommunication, and infertility. Several studies are devoted to marriage and the annulment process; the acquiring and disposal of church property, including the union of parishes; the role and function of priests, vicars general, bishops, and cardinals; and juridical procedures within the church. For those who seek to understand current ecclesial practices in light of established canon law, these books will be an invaluable resource.
Kann man eine ungultige Ehe gultig machen? Ist Gultigkeit uberhaupt ein Kriterium fur die Ehe? Was sind die Voraussetzungen, um eine Ehe als gultig oder ungultig zu bezeichnen? Besitzt die Kirche eine rechtliche Gewalt uber die Ehe, die es ihr erlaubt, eine Ehe als gultig oder ungultig zu klassifizieren? Die Ehe kommt zustande durch den Willen zur Ehe, den beiderseitigen Konsens der Partner. Keine Macht der Welt kann ihn aufloesen. Der Konsens kann aber existent sein und dennoch ungultig, weil zum Zeitpunkt der Konsensabgabe ein Hindernis vorlag. Hier hat sich im 14. Jahrhundert ein Rechtsinstitut entwickelt, mit dem die Papste ungultige Ehen Kraft apostolischer Autoritat ruckwirkend fur gultig erklart haben: Die sanatio in radice - die Heilung in der Wurzel. Die Arbeit versucht ausgehend vom roemischen Recht uber die Anfange kirchlicher Ehedispens bis hin zur Gegenwart eine rechtshistorische Gesamtdarstellung der sanatio in radice vorzulegen.
Der vorliegende Band der Reihe New German-American Studies eroertert anhand der Lebensgeschichte des geburtigen Westfalen August Rauschenbusch und unter Anwendung gangiger Methoden der deutsch-amerikanischen und transatlantischen Geschichtsschreibung das Schicksal eines deutschen Amerikaauswanderers im 19. Jahrhundert. August Rauschenbusch migrierte 1846 als protestantischer Missionar nach Missouri und hatte spater eine angesehene Stellung als Professor und Ausbilder von Predigern an einem deutschsprachigen theologischen Seminar im Staat New York inne. Der Verfasser ruckt durch seine Untersuchung der Biographie eines deutschen Theologen und Einzelauswanderers in den USA heute vergessene oder bisher weitgehend vernachlassigte Forschungsfelder deutsch-amerikanischer Geschichte wieder ins Bewusstsein.
Seit der ersten Verurteilung der Freimaurerei durch Papst Clemens XII. (1738) wird die Mitgliedschaft von Katholiken in Freimaurerlogen mit kirchlichen Strafen belegt. Trotz nationalhistorisch bedingter Unterschiede innerhalb der Freimaurerei und trotz des Bemuhens um eine differenzierte Betrachtung blieb die Haltung der massgebenden kirchlichen Autoritaten gegenuber der gleichzeitigen Mitgliedschaft von Katholiken in Freimaurerlogen und der katholischen Kirche bis heute unverandert rigoros. Ausgehend von den historischen Anlassen der kirchlichen Verurteilungen werden im kanonistischen Teil der Arbeit die Strafnormen bis zur geltenden Rechtslage analysiert, Entwicklungen skizziert und schliesslich die Frage nach der unbedingten Unvereinbarkeit, Katholik und Freimaurer zu sein, erneut gestellt.
This book approaches the subject of late Roman law from the perspective of legal practice revealed in courtroom processes, as well as more "informal" types of dispute settlement. From at least the early fourth century, leading bishops, ecclesiastics, and Christian polemicists participated in a vibrant culture of forensic argument, with far-reaching effects on theological debate, the development of ecclesiastical authority, and the elaboration of early "Canon law." One of the most innovative aspects of late Roman law was the creation and application of new legal categories used in the prosecution of "heretics." Leading Christian polemicists not only used techniques of argument learnt in the late Roman rhetorical schools to help position the Church within the structure of Empire, but also used those techniques in cases involving accusations against "heretics" -- thus defining and developing the concept of Christian orthodoxy itself.
Das im 19. Jahrhundert im heutigen Iran entstandene Baha'itum ist nach seinem Selbstverstandnis und religionswissenschaftlicher Einordnung eine Weltreligion. Als dezidierte Rechtsreligion verfugt es uber ein Offenbarungsrecht, dessen Kern ein Rechtssetzungsrecht bildet - ermachtigt wird eine demokratisch zu bestellende Koerperschaft, die das Offenbarungsrecht anwendbar machen und erganzen soll. Die Arbeit unternimmt es, die theologischen Grundlagen dieses Baha'i-Rechts aufzuarbeiten. Sie untersucht den in der Baha'i-Schrift dokumentierten theologischen Zusammenhang, auf den dieses Recht seinen Inhalt, seine Anspruche und Funktionen zuruckfuhrt. Im Rahmen der Darstellung von vier rechtstheologischen Dimensionen weist sie das Baha'i-Recht als ius divinum aus.
Die Gewahrung der religioesen Vereinigungsfreiheit und die Zulassung neuer Religionsgemeinschaften sind nicht nur historisch wesentliche Aspekte der korporativen Religionsfreiheit. Mit der Zunahme neuer religioeser Bewegungen sah sich der oesterreichische Gesetzgeber gezwungen, das noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Anerkennungsrecht zu reformieren. Ziel dieses Buches ist es, mit Blick auf die religionsrechtliche Lage, in Deutschland die umfangreichen grundrechtlichen Probleme des gegenwartigen Religionsgemeinschaftenrechts in OEsterreich aufzuzeigen. Neben der Darstellung der historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen werden die gesetzliche Anerkennung und die sonstigen Organisationsformen fur Religionsgemeinschaften ebenso kritisch beleuchtet wie die Rechtsprechung der Hoechstgerichte.
Die Integration des Islam und der Muslime stellt eine wichtige Voraussetzung fur einen dauerhaften sozialen Frieden in Deutschland dar. Zur Foerderung dieser Integration kann ein islamischer Religionsunterricht wesentlich beitragen. Der Band dokumentiert eine im Rahmen des vom Ministerium fur Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen gefoerderten Projekts "Integration des Islam durch islamischen Religionsunterricht" veranstaltete Fachtagung. Zunachst wird der Rahmen fur die Diskussion um den Religionsunterricht an oeffentlichen Schulen nachgezeichnet, indem die Ausgangspunkte eines islamischen Religionsunterrichts in Deutschland aufgezeigt und die Voraussetzungen und Erfahrungen eines Unterrichts am Beispiel der Islamkunde in Nordrhein-Westfalen beleuchtet werden. Sodann wird die verfassungsrechtliche Komponente der Frage in den Blick genommen; neben dem deutschen Recht wird zum Vergleich die Rechtslage nach turkischem Recht eroertert. Schliesslich wird den rechtlichen Anforderungen des staatlichen Rechts die theologische Sicht des Themas im Islam aus unterschiedlicher islamischer Perspektive gegenubergestellt.
Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe fur jede schwere Gesetzesverletzung, die zu einem AErgernis fuhrt, an. Eine derartige Generalklausel ist im staatlichen Strafrecht undenkbar. Die Grunde, die hierfur in erster Linie genannt werden, die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip, sind auf die katholische Kirche allerdings nicht ubertragbar. Weder kennt die Kirche eine Gewaltenteilung noch eine im weltlichen Sinne demokratische Verfassungsordnung. Obwohl diese Vorschrift auch unter Kanonisten nicht unumstritten ist, wurde sie in den Kodex aufgenommen, um der Kirche die Moeglichkeit zu geben, auf ein Fehlverhalten von Glaubigen ggf. auch ohne ausdruckliche gesetzliche Androhung mit strafrechtlichen Mitteln reagieren zu koennen. Diese Regelung ist nur erklarbar vor der Tatsache, dass dem geschriebenen Recht in der katholischen Kirche eine geringere Bedeutung zukommt als im weltlichen Bereich. Nicht die Sicherung einer sozialen Ordnung und der Rechte des Einzelnen stehen im Mittelpunkt der kirchlichen Gesetze, sondern der Verkundigungsauftrag der Kirche.
In der Septuaginta, der zwischentestamentlichen Literatur und den rabbinischen Schriften taucht das entwickelte Phanomen des Proselytentums auf. Diese exegetische Untersuchung geht der Frage nach, welche Spuren der Entwicklung des Proselytentums in der ersttestamentlichen Literatur des 9.-3. Jahrhunderts v.u.Z. auffindbar sind. Dazu werden aus der sozialpsychologischen, soziologischen und religionswissenschaftlichen Konversionsforschung Kriterien erarbeitet und auf Texte aller drei Bereiche des Ersten Testaments (Tora, Propheten, Schriften) angewandt. Es werden verschiedene Phanomene der persoenlich-religioesen Veranderung zum Judentum hin aus vorexilischer, exilischer und fruhnachexilischer Zeit herausgearbeitet und fruhe Formen der Konversion im hellenistischen Judentum entdeckt.
Die Einfuhrung des Unterrichtsfachs Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in Brandenburg ist zum Anlass einer breiten verfassungsrechtlichen Diskussion geworden. Gegenstand der Eroerterung ist dabei nicht nur, ob Art. 141 GG das Land Brandenburg von der Verfassungsgarantie staatlichen Religionsunterrichts gemass Art. 7 Abs. 3 GG freistellt. Vielmehr wird im staatskirchenrechtlichen Schrifttum erwogen, Art. 7 Abs. 3 GG wegen eines entsprechenden Verfassungswandels nicht in den neuen Bundeslandern anzuwenden. Die Arbeit untersucht die Ursprunge der Lehre vom Verfassungswandel und geht der Frage nach, ob sich mit ihr ein partielles Unwirksamwerden des Art. 7 Abs. 3 GG begrunden lasst. In diesem Zusammenhang wird neben der Problematik, ob Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG als Grundrecht zu qualifizieren ist, auch die rechtliche Zulassigkeit einer Entkonfessionalisierung des Religionsunterrichts naher beleuchtet.
Religioese Aktivitat lasst sich mit einem Marktmodell treffend beschreiben und erklaren. Der Markt fur Religion folgt den gleichen Regeln wie die Markte nicht-religioeser Guter. Religioese Informationen und die damit verbundenen Versprechungen sind nicht uberprufbar. Dadurch erfullt Religion die Voraussetzungen eines Glaubensgutes. Bei Glaubensgutern sieht sich die Abnehmerseite immer einem Fehlinformationsrisiko durch die Anbieter ausgesetzt. So dienen viele Bestandteile von Religionen primar der Steigerung der Glaubwurdigkeit, indem der Eindruck geschaffen wird, man habe es mit einem ernst zu nehmenden Anbieter qualitativ hochwertiger Leistungen zu tun. Der Markt fur Religion kann durch wenige deregulierende Massnahmen und regulierende Eingriffe effizient gestaltet werden.
Die Arbeit zeigt das traditionell haushaltsrechtliche Anliegen der Regelungen zur Auftragsvergabe auf. Sie wendet sich der voneinander abweichenden Entwicklung des Vergaberechts in Staat und Kirche zu und begrundet vor dem Hintergrund einer Vielzahl ungeklarter Fragen im europarechtlich bestimmten staatlichen Vergaberecht, warum die evangelischen Landeskirchen in Deutschland keine oeffentlichen Auftraggeber sind. Fur staatlich gefoerderte kirchliche Auftrage werden die Voraussetzungen und Moeglichkeiten untersucht, religionsspezifische Anliegen bei der Auftragsvergabe einzubeziehen.
Antidiskriminierung ist eines der beherrschenden Themen der europaischen Integration. Die Arbeit setzt sich umfassend mit Auslegung und Wirkungsweise der Ermachtigungsgrundlage Art. 13 EG sowie der auf ihr beruhenden Richtlinie 2000/78/EG auseinander. Der Schwerpunkt der Eroerterungen liegt dabei auf der Frage, inwieweit das in Deutschland etablierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften durch europarechtliche Massnahmen zur Bekampfung von Diskriminierungen aus Grunden der Religion, Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung beeinflusst, ggf. eingeschrankt werden kann. Besonderes Augenmerk wird dabei auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gelegt, welcher Rechtfertigungsmoeglichkeiten zugunsten kirchlicher Anforderungen im Rahmen des Dienst- und Arbeitsrechtes ("Loyalitatsobliegenheiten") enthalt. Deren Reichweite und Grenzen im Hinblick auf das Prinzip der "christlichen Dienstgemeinschaft" werden eingehend untersucht.
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