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Books > Law > Other areas of law > Ecclesiastical (canon) law
Das im 19. Jahrhundert im heutigen Iran entstandene Baha'itum ist nach seinem Selbstverstandnis und religionswissenschaftlicher Einordnung eine Weltreligion. Als dezidierte Rechtsreligion verfugt es uber ein Offenbarungsrecht, dessen Kern ein Rechtssetzungsrecht bildet - ermachtigt wird eine demokratisch zu bestellende Koerperschaft, die das Offenbarungsrecht anwendbar machen und erganzen soll. Die Arbeit unternimmt es, die theologischen Grundlagen dieses Baha'i-Rechts aufzuarbeiten. Sie untersucht den in der Baha'i-Schrift dokumentierten theologischen Zusammenhang, auf den dieses Recht seinen Inhalt, seine Anspruche und Funktionen zuruckfuhrt. Im Rahmen der Darstellung von vier rechtstheologischen Dimensionen weist sie das Baha'i-Recht als ius divinum aus.
Die Autorin schliesst eine Lucke in der Dogmengeschichte des Rechtsgedankens der Nichtigkeit sittenwidriger Vereinbarungen. Sie weist nach, dass die Kanonistik des Hochmittelalters im Zusammenhang mit der Entwicklung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" eigene, neue inhaltliche Kriterien fur die Zulassigkeit von Vereinbarungen einfuhrte und spater einen theologisch begrundeten Begriff der "boni mores" schuf. Dieser wich von dem roemisch-rechtlichen Begriff der guten Sitten in der Legistik ab. Der Rechtsgedanke der Begrenzung der Vertragsfreiheit durch die guten Sitten als allgemeines und moralisches Kriterium ist heute in 138 BGB verankert. Die Untersuchung zeigt, dass er auf das naturrechtlich begrundete Verstandnis der "boni mores" im kirchlichen Recht des Hochmittelalters zuruckzufuhren ist.
Adultery, fornication, breach of marriage contract, sexual slander - these, along with religious offences of various kinds, were typical of the cases dealt with by the ecclesiastical courts in Elizabethan and early Stuart England. What was it like to live in a society in which personal morality was regulated by law in this fashion? How far-reaching was such surveillance in actual practice? How did ordinary people view the courts - as useful institutions upholding accepted standards, or as an alien system purveying unwanted values? How effective were the church courts in influencing attitudes and behaviour? Previous assessments of ecclesiastical justice, coloured by contemporary puritan and common law criticisms, have mostly been unfavourable. This in-depth, richly documented study of the sex and marriage business dealt with under church law, based on the records of the courts in Wiltshire, Cambridgeshire, Leicestershire and West Sussex in the period 1570-1640, presents a more balanced and more positive view.
One of the first great events in Christian history was the Council of Nicaea in 325 AD, convened to organize Christian sects and beliefs into a unified doctrine. The great Christian clergymen who wrote before this famous event are referred to as the Ante-Nicenes and the Apostolic Fathers, and their writings are collected here in a ten-volume set. The Ante-Nicenes lived so close to the time of Christ that their interpretations of the New Testament are considered more authentic than modern voices. But they are also real and flawed men, who are more like their fellow Christians than they are like the Apostles, making their words echo in the ears of spiritual seekers. In Volume IX of the 10-volume collected works of the Ante-Nicenes first published between 1885 and 1896, the series editors return to a collection that they had thought complete. Archaeological discoveries presented them with new early Christian texts that needed publication. This volume is divided into two parts: newly discovered fragments and writings from a variety of sources, and additional commentaries by Origen. These new fragments include: . the Gospel of Peter and the Apocalypse of Peter. the Diatessaron of Tatian and the Vision of Paul. the Apocalypse of the Virgin and the Apocalypse of Sedrach. The Testament of Abraham and the Acts of Xanthippe and Polyxena. the Narrative of Zosimus and the Epistles of Clement. the Apology of Aristides the Philosopher. the Passion of the Scillitan Martyrs. epistle to Gregory and Origen's commentary
The Code of Canon Law: A Text and Commentary, also commissioned by the Canon Law Society of America, was published in 1985. But much has changed in the nearly twenty years since the authors of the previous commentary did their work. The Church has changed. The Roman Catholic Church worldwide has come to terms with the 1983 Code of Canon Law, and has had considerable experience living by those new rules. It is that experience which this new commentary tries to capture and assess. Canon law has changed. The 1983 code itself has undergone just one formal amendment, however, many new documents and official interpretations have enlarged and reshaped the canonical scene in the intervening years. The Canon Law Society of America has done a new English translation of the code, published in 1999. This new translation, contained herein, forms the basis for the explanations and reflections that make up this new commentary. The authors have changed. Of the thirty-six contributors to this commentary, about three-quarters are different from the authors of the 1985 commentary.
Der Codex Iuris Canonici von 1983 droht in c. 1399 eine Strafe fur jede schwere Gesetzesverletzung, die zu einem AErgernis fuhrt, an. Eine derartige Generalklausel ist im staatlichen Strafrecht undenkbar. Die Grunde, die hierfur in erster Linie genannt werden, die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip, sind auf die katholische Kirche allerdings nicht ubertragbar. Weder kennt die Kirche eine Gewaltenteilung noch eine im weltlichen Sinne demokratische Verfassungsordnung. Obwohl diese Vorschrift auch unter Kanonisten nicht unumstritten ist, wurde sie in den Kodex aufgenommen, um der Kirche die Moeglichkeit zu geben, auf ein Fehlverhalten von Glaubigen ggf. auch ohne ausdruckliche gesetzliche Androhung mit strafrechtlichen Mitteln reagieren zu koennen. Diese Regelung ist nur erklarbar vor der Tatsache, dass dem geschriebenen Recht in der katholischen Kirche eine geringere Bedeutung zukommt als im weltlichen Bereich. Nicht die Sicherung einer sozialen Ordnung und der Rechte des Einzelnen stehen im Mittelpunkt der kirchlichen Gesetze, sondern der Verkundigungsauftrag der Kirche.
Augustine's Early Thought on the Redemptive Function of Divine Judgement considers the relationship between Augustine's account of God's judgment and his theology of grace in his early works. How does God use his law and the penal consequences of its transgression in the service of his grace, both personally and through his 'agents' on earth? Augustine reflected on this question from different perspectives. As a teacher and bishop, he thought about the nature of discipline and punishment in the education of his pupils, brothers, and congregants. As a polemicist against the Manichaeans and as a biblical expositor, he had to grapple with issues regarding God's relationship to evil in the world, the violence God displays in the Old Testament, and in the death of his own Son. Furthermore, Augustine meditated on the way God's judgment and grace related in his own life, both before and after his conversion. Bart van Egmond follows the development of Augustine's early thought on judgment and grace from the Cassiacum writings to the Confessions. The argument is contextualized both against the background of the earlier Christian tradition of reflection on the providential function of divine chastisement, and the tradition of psychagogy that Augustine inherited from a variety of rhetorical and philosophical sources. This study expertly contributes to the ongoing scholarly discussion on the development of Augustine's doctrine of grace, and to the conversation on the theological roots of his justification of coercion against the Donatists.
Die Gewahrung der religioesen Vereinigungsfreiheit und die Zulassung neuer Religionsgemeinschaften sind nicht nur historisch wesentliche Aspekte der korporativen Religionsfreiheit. Mit der Zunahme neuer religioeser Bewegungen sah sich der oesterreichische Gesetzgeber gezwungen, das noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Anerkennungsrecht zu reformieren. Ziel dieses Buches ist es, mit Blick auf die religionsrechtliche Lage, in Deutschland die umfangreichen grundrechtlichen Probleme des gegenwartigen Religionsgemeinschaftenrechts in OEsterreich aufzuzeigen. Neben der Darstellung der historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen werden die gesetzliche Anerkennung und die sonstigen Organisationsformen fur Religionsgemeinschaften ebenso kritisch beleuchtet wie die Rechtsprechung der Hoechstgerichte.
Kann man eine ungultige Ehe gultig machen? Ist Gultigkeit uberhaupt ein Kriterium fur die Ehe? Was sind die Voraussetzungen, um eine Ehe als gultig oder ungultig zu bezeichnen? Besitzt die Kirche eine rechtliche Gewalt uber die Ehe, die es ihr erlaubt, eine Ehe als gultig oder ungultig zu klassifizieren? Die Ehe kommt zustande durch den Willen zur Ehe, den beiderseitigen Konsens der Partner. Keine Macht der Welt kann ihn aufloesen. Der Konsens kann aber existent sein und dennoch ungultig, weil zum Zeitpunkt der Konsensabgabe ein Hindernis vorlag. Hier hat sich im 14. Jahrhundert ein Rechtsinstitut entwickelt, mit dem die Papste ungultige Ehen Kraft apostolischer Autoritat ruckwirkend fur gultig erklart haben: Die sanatio in radice - die Heilung in der Wurzel. Die Arbeit versucht ausgehend vom roemischen Recht uber die Anfange kirchlicher Ehedispens bis hin zur Gegenwart eine rechtshistorische Gesamtdarstellung der sanatio in radice vorzulegen.
Inhalt: Wolfgang Lienemann: Theologische Grundlagen und Entwicklungen des heutigen Kirchenrechts in evangelischer Sicht - Christian R. Tappenbeck: Die Weiterentwicklung des bernischen Verhaltnisses "Kirche - Staat" nach dem Entwurf des Landeskirchengesetzes. Gedanken aus der Perspektive der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn - Christoph Winzeler: Der Nutzen von Religion - rechtliche Orientierungen
Das Bild des katholischen Priestertums hat sich seit Ende des II. Vatikanums 1965 verandert. Der Autor untersucht, ob der katholische Priester in einer sich wandelnden Gesellschaft seine Identitat als Repraesentatio Christi, seine Aufgaben sowie seine Stellung in der Kirche und in der Welt von heute gemass der Lehrdokumente und des Codex von 1983 erfullt. Die Erfahrung des Priestermangels in vielen Teilkirchen, insbesondere in der westlichen Welt, und die enorme Zunahme der Zahl der Priester und Priesteranwarter im Igbo-Land Nigerias zwingen zu einer inneren und ausseren Reflektion uber das Priestertum und das priesterliche Leben. Dieser Beitrag zielt darauf, die Identitat der katholischen Priester im Einklang mit dem II. Vatikanum und dem geltenden Recht zu reflektieren und zur Verbesserung der Berufspraxis beizutragen, nicht nur in der westlichen Welt, sondern vor allem in den katholischen Igbo-Dioezesen Nigerias.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet und sanktioniert nicht nur Benachteiligungen individueller, sondern auch kollektiver Art. Der Autor untersucht die Anforderungen des AGG an kollektive Rechtsakte, insbesondere an Tarif- und Betriebsnormen, aber auch an Vereinbarungen des "Dritten Weges" im kirchlichen Arbeitsrecht. Weitere Schwerpunkte des Buches sind die Bestimmung der Rechtsfolgen benachteiligender kollektiver Rechtsakte sowie die Vereinbarkeit der insoweit einschlagigen Normen des AGG und der dem Gesetz zugrunde liegenden Unionsrichtlinien mit dem Unionsprimarrecht und der EMRK.
De processibus matrimonialibus/DPM ist eine Fachzeitschrift zu Fragen des kanonischen Ehe- und Prozessrechtes. DPM erscheint jahrlich im Anschluss an das offene Seminar fur die Mitarbeiter des Konsistoriums des Erzbistums Berlin de processibus matrimonialibus.
Inhalt: Ueli Friederich: Rechtliche und praktische Fragen zum Zusammen-schluss von Kirchgemeinden - Thomas Plaz-Lutz: "Ouvrir et prendre en garde" Aspekte einer Topographie von Freiraumen. Grundsatzliche Bemerkungen zu Kirchgemeindezusammenschlussen - Ralph Kunz/Thomas Schlag: Gemeindeautonomie und Zuordnungsmodell in reformierter Perspektive. Kirchentheoretische Orientierungen und Folgerungen fur die kirchenleitende Praxis - Rene Pahud de Mortanges: Die rechtliche Regelung der Spitalseelsorge in der Schweiz
Der Band geht auf eine internationale Konferenz in Erfurt zuruck und ist den aktuellen Beziehungen zwischen Christentum und Menschenrechten in Europa gewidmet. Die Veroeffentlichung der offiziellen Position der Russischen Orthodoxen Kirche zu den Menschenrechten im Jahre 2008 hat der Diskussion eine neue Dynamik verliehen und intensive Debatten in Ost- und Westeuropa ausgeloest. Die verschiedenen Beitrage behandeln einerseits das russische orthodoxe Dokument zu den Menschenrechten in seinen diversen Dimensionen, sowohl im russischen und breiteren orthodoxen Kontext als auch in seinem Verhaltnis zu den westlichen christlichen Kirchen und europaischen sakularen Akteuren und Institutionen. Andererseits werden Positionen zu den Menschenrechten aus katholischer und evangelischer Sicht auf pragnante Weise prasentiert und die Ambivalenzen des modernen Menschenrechtsdiskurses zwischen Sakularismus und Religion thematisiert.
Wird die Religionsfreiheit vom Islam missbraucht? Michael Toebbens befasst sich in seinem Buch mit einem fur Europa sehr aktuellen Problem. In der Wahrnehmung der europaischen Bevoelkerung nimmt der Islam eine immer prasentere Stellung ein. Es geht die Befurchtung einer Islamisierung Europas um. Der Autor untersucht an einigen Beispielen, in welchem Ausmass islamischen Forderungen entsprochen wird. Dazu werden funf Lander der Europaischen Union miteinander verglichen und der Frage nachgegangen, ob das Menschenrecht der Religionsfreiheit zum Vehikel fur den Anspruch auf ein uberdehntes Recht auf Religionsausubungsfreiheit wird.
Die Domkapitel zahlen zu den traditionsreichsten Einrichtungen der katholischen Kirche. Infolge der nachkonziliaren Kodexreform kam es fur die Kathedralkapitel jedoch zum Verlust von Titel und Stellung des senatus episcopi an den neu eingerichteten Priesterrat und zu weiteren Veranderungen im Kanonikerrecht. Die Domkapitel waren nun dazu aufgerufen, ihre Statuten als zentrales Regelungsinstrument der inneren Organisation zu uberarbeiten und den neuen universalrechtlichen Vorgaben anzupassen. Die erneuerten Statuten der sieben bestehenden Domkapitel in OEsterreich und des Domkapitels von Brixen stehen im Mittelpunkt dieser Arbeit. Um unmittelbare Vergleiche zu ermoeglichen, werden die entsprechenden Regelungen zusammenschauend dargestellt. Neben der kirchenrechtlichen Bewertung geht es darum, Desiderate fur kunftige Entwicklungen zu formulieren.
Das Buch bietet eine systematische Darstellung des Patroziniums, naherhin des Kirchenpatroziniums sowie des titulus ecclesiae gemass c. 1218 CIC/83. Das Patrozinium stellt im Leben und in der Froemmigkeit der katholischen Kirche eine Realitat dar, die nur selten hinterfragt wird. Kirchenwidmungen und Kirchendedikationen gehoeren jedoch zu den wichtigsten Feiern fur das Leben einer Ortskirche und viele kirchenrechtliche Detailfragen schliessen sich an Bau, Widmung und Weihe einer Kirche an. Der Autor analysiert speziell die rechtshistorische Evolution sowie die geltende universalkirchenrechtliche Normierung aus theologischer sowie kanonistischer Perspektive.
Dieser Band thematisiert die Religionen, und insbesondere den Islam, im Kontext des Globalisierungsprozesses bezuglich der religioesen Kollektivitat, Handlung und Bildung. Die Weltreligionen waren schon global, bevor die Globalisierung im heutigen Sinne anfing. Mit dem Beginn der Menschheitsgeschichte fanden sie sich auf dem Weg, wanderten uber die geographischen und geistigen Grenzen. Ihre Verbreitung schulden sie sogar dieser Wanderung. In der heutigen Zeit der Globalisierung gewinnen die Religionen auch eine strategische Bedeutung, weil sie geistige Grenzen mitmarkieren, globale Identitaten mitdefinieren und Massen mobilisieren koennen.
CUA Press is proud to announce the CUA Studies in Canon Law. In conjunction with the School of Canon Law of the Catholic University of America, we are making available, both digitally and in print, more than 400 canon law dissertations from the 1920s to 1960s, many of which have long been unavailable. These volumes are rich in historical content, yet remain relevant to canon lawyers today. Topics covered include such issues as abortion, excommunication, and infertility. Several studies are devoted to marriage and the annulment process; the acquiring and disposal of church property, including the union of parishes; the role and function of priests, vicars general, bishops, and cardinals; and juridical procedures within the church. For those who seek to understand current ecclesial practices in light of established canon law, these books will be an invaluable resource.
Religioese Aktivitat lasst sich mit einem Marktmodell treffend beschreiben und erklaren. Der Markt fur Religion folgt den gleichen Regeln wie die Markte nicht-religioeser Guter. Religioese Informationen und die damit verbundenen Versprechungen sind nicht uberprufbar. Dadurch erfullt Religion die Voraussetzungen eines Glaubensgutes. Bei Glaubensgutern sieht sich die Abnehmerseite immer einem Fehlinformationsrisiko durch die Anbieter ausgesetzt. So dienen viele Bestandteile von Religionen primar der Steigerung der Glaubwurdigkeit, indem der Eindruck geschaffen wird, man habe es mit einem ernst zu nehmenden Anbieter qualitativ hochwertiger Leistungen zu tun. Der Markt fur Religion kann durch wenige deregulierende Massnahmen und regulierende Eingriffe effizient gestaltet werden.
Das Werk behandelt die Frage der Zustandigkeit zur Ordnung der Liturgie aus einem kirchenrechtshistorischen Blickwinkel und zieht einen Vergleich zum geltenden Recht. Speziell stellt der Autor eine kompakte Darstellung der Entwicklung der papstlichen Reservation vor und bezieht im Rahmen des Gewohnheitsrechts das Recht des Dioezesanbischofs mit ein. Zusatzlich legt er die Quellen des Kanon 1257 CIC/1917 in deutscher UEbersetzung vor sowie einige Verlautbarungen des Apostolischen Stuhles nach 1917. Der Vergleich zum Codex Iuris Canonici von 1983 findet auf allen relevanten Ebenen statt und behandelt als neue Autoritat zusatzlich die Bischofskonferenz. |
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