Das deutsche Insolvenzrecht kennt unterschiedliche Verfahrensarten.
Neben dem Regelinsolvenzverfahren kommt fur naturliche Personen das
Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Nachlassverfahren werden
nach den 315 ff. InsO eroeffnet. Die 343 ff. InsO sowie die EuInsVO
regeln uberdies die oertliche Zustandigkeit fur Verfahren mit
internationalem Bezug. Bei der Insolvenzantragsstellung besteht
kein Wahlrecht hinsichtlich der Art des Verfahrens und des
zustandigen Gerichts. Die statthafte Verfahrensart ergibt sich aus
den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung und der Person des
Schuldners. Die Arbeit untersucht Auswirkungen von Verfahren, die
in der objektiv falschen Verfahrensart oder von einem national oder
international unzustandigen Gericht eroeffnet wurden.
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