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Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europaischen Kartellrecht unter Berucksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999 (German, Paperback)
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Zur Problematik vertikaler Franchisevereinbarungen im deutschen und europaischen Kartellrecht unter Berucksichtigung der Gruppenfreistellungsverordnung 2790/1999 (German, Paperback)
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Handel und
Distribution, Note: 1,7, Fachhochschule Jena (Betriebswirtschaft),
Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Zusammenfassung:
Vertikale Franchisevereinbarungen sind grundsatzlich verboten und
werden kartellrechtlich sanktioniert. Jedoch basieren
Franchisesysteme zumeist auf vertikalen Vereinbarungen, die
unvermeidbar fur die Funktion eines solchen Systems sind, sog.
Funktionsbedingungen. Der Franchisenehmer hat dabei Rechte und
Pflichten gegenuber dem Franchisegeber. Diese zeichnen sich meist
in Abnahmeverpflichtungen und Gebietsbeschrankungen ab. Diese
Vereinbarungen behindern den Wettbewerb innerhalb des
Wirtschaftsraums. Franchisevertrage sind Typenkombinationsvertrage.
Das Franchisesystem ist vom Vertragshandler, dem Handelsvertreter,
dem Lizenzsystem und der Know-how Vereinbarung abzugrenzen.
Besonderheiten sind vor allen Dingen bei Vertragsabschlussen, des
Vertragsinhaltes und der rechtlichen Einordnung festzustellen. Beim
Franchising haben die uberwiegenden Vorteile zur weiten Verbreitung
dieser Vertriebsform gefuhrt. Mit der 7. Novelle des GWB wurde das
Wettbewerbsrecht noch weiter an das EGV angeglichen und es kann
nunmehr ein Gleichlauf beider Gesetze erkannt werden. Einige
Ausnahmen und Andersregelungen haben kaum Einfluss auf die
Behandlung von Franchisen, finden aber trotz dessen Erwahnung. Die
zentrale Vorschrift des GWB ist der Verbotstatbestand des 1 GWB,
der dem des Artikels 81 Absatz 1 EGV entspricht. Eine Prufung der
Tatbestandsmerkmale ist fur eine Beurteilung, ob eine
Wettbewerbsbeschrankung vorliegt, unumganglich und wird ausfuhrlich
behandelt. Wenn sich eine vermeintliche Beschrankung des
Wettbewerbs ergibt, so ist zunachst eine Prufung der Freistellung
nach 2 GWB oder Artikel 81 Absatz 3 EGV notwendig. Ein wichtiges
Element des GWB ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel, die
sich aus 22 GWB ergibt und die Zustandigkeiten klarstellt. Die
Bearbeitung des Wettbewerbsrecht
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