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Weiterbildungsnormen der AErztekammern auf dem rechtlichen Prufstand (German, Paperback)
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Weiterbildungsnormen der AErztekammern auf dem rechtlichen Prufstand (German, Paperback)
Series: MedR Schriftenreihe Medizinrecht
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Mit BeschluB vom 15.4.1988 hat der Vorstand der Bundesarztekammer
nach Beratung in der "Standigen Konferenz Weiterbildung" (neue)
"Richtlinien tiber den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten,
Teilgebieten und Bereichen" beschlossen. In diesen Richtlinien
werden fUr bestimmte Untersuchungsmethoden der Inneren Medizin
Mindestuntersuchungszahlen festgeschrieben. Nachfolgend wird
untersucht, ob es rechtmaBig ist, wenn die Landesarztekammern die
Richtlinien insoweit fUr ihren Bereich in Kraft setzen. Nach den
Heilberufsgesetzen/Kammergesetzen/ Arztekammergesetzen der Lander
obliegt das Weiterbildungswesen (Weiterbildung zum Gebietsarzt/
"Facharzt") den Arztekammern. Vor allem wegen des
"Facharztbeschlusses" des Bundesverfassungsge- richts vom 09.5.1972
(BVerfGE 33, 125) enthalten die Heilberufsgesetze/Kammer- gesetze/
Arztekammergesetze gewisse rechtliche Vorgaben, welche von Gesetz
zu Gesetz so gut wie identisch sind. NAheres zu diesen Vorgaben
nachfolgend im 1. Teil der Arbeit. Zusammenstellung der
einschlAgigen Landesgesetze bei Helmut Narr, Arztliches
Berufsrecht, 2. AutI., Stand: Januar 1988, Rn 308. [Nachfolgend
wird das Niedersachsische Kammergesetz fUr die Heilberufe (NHKG) in
der Fassung vom 30.5.1980 (GVBl. S. 193) zitiert.] 1m Rahmen ihrer
Vorgaben ermachtigen die Landesgesetze die Arztekammern,
Weiterbildungsordnungen als Satzungen zu erlassen (43 NHKG).
Satzungsgeber ist die Kammerversammlung/Vertreterversammlung, das
von den kammerangehorigen Arzten gewahlte demokratische Organ der
Arztekammer ( 24 I Nr. 1 NHKG). Die Arztekammern haben sich zur
"Bundesarztekammer (Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen
Arztekammern)" zusammengeschlossen. Aufgabe der Bundesarzte- kammer
ist u. a., "auf eine moglichst einheitliche Regelung der arztlichen
Berufspflich- ten und der Grundsatze fUr die arztliche Tatigkeit
auf allen Gebieten hinzuwirken". So 211 dar Satzung dar
Bundes4rztekammer in der yom Deutschen Arztetag 1985 beschlossenen
Fassung.
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