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Der Einfluss der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung auf EDV-Buchfuhrungssysteme (German, Paperback)
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Der Einfluss der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung auf EDV-Buchfuhrungssysteme (German, Paperback)
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Diplomarbeit aus dem Jahr 1995 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen,
Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universitat des Saarlandes
(Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Einleitung:
Aufgrund ihrer hohen Rationalitat und nicht zuletzt wegen des seit
Beginn der 80er Jahre massiv gestiegenen Angebots an kleinen,
leistungsfahigen- und preisgunstigen Computern, das auch kleinsten
Unternehmen den Einsatz von EDV im Rahmen der Buchfuhrung
ermoglicht, wird heute in den meisten Unternehmen die Buchfuhrung
mit Hilfe der EDV gefuhrt. Mancher EDV-Anwender geht
falschlicherweise davon aus, dass fur die Richtigkeit der zum
Einsatz gelangenden Buchfuhrungssoftware nicht er, sondern deren
Ersteller verantwortlich sei. Die einhellige Auffassung geht jedoch
dahin, dass fur die Buchfuhrung der Buchfuhrungspflichtige
verantwortlich ist, die Verantwortung liegt somit auch bei einer
EDV-Buchfuhrung nicht beim EDV-Fachmann, sondern bleibt nach dem
Eigentumerprinzip voll bei der Unternehmensleitung bzw. bei dem
von. ihr beauftragten Leiter der Buchfuhrung. Die Verantwortung
besteht unabhangig von der konkreten Gestaltung des Systems, es ist
in diesem Zusammenhang unerheblich, ob es sich um eine Buchfuhrung
am PC, im lokalen Netz oder ausser Haus in einem Rechenzentrum
handelt. Der Buchfuhrungspflichtige kann sich nicht der
Verantwortung fur Fehler in seiner Buchfuhrung mit dem Hinweis
entledigen, dass diese die Folge von Fehlern in einer Software
seien, die er nicht selbst erstellt habe. Er muss sich vor dem
Einsatz davon uberzeugen, dass er mit dieser Software eine
ordnungsgemasse. Buchfuhrung erstellen kann. Seit Beginn der 70er
Jahre nahm der Einsatz von EDV-Anlagen im Rechnungswesen stark zu,
der Gesetzgeber sah sich deshalb zum Handeln gezwungen, da sich
tiefgreifende Veranderungen im Bereich des kaufmannischen
Rechnungswesens ergaben und damit zwangslaufig
buchfuhrungsrechtlichen Zweifelsfragen in. Verbindung- mit der
Anwendung von EDV auftraten. Der Gesetzgeber ergan
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