Im Jahr 2016 hat der BGH der versicherungsnehmenden Gesellschaft
einer D&O-Versicherung infolge einer Abtretung des
Freistellungsanspruchs durch versicherte Organmitglieder einen
Direktanspruch gegen den Versicherer auf Grundlage von 108 Abs. 2
VVG zugesprochen. Ausgehend davon untersucht die Autorin
Direktanspruche der Aktiengesellschaft in den Konstellationen der
Insolvenz, Zwangsvollstreckung und Abtretung. Sie kommt unter
Betrachtung der Rechtsnatur der D&O-Versicherung als
Haftpflichtversicherung fur fremde Rechnung und Anerkennung der
Gesellschaft als Dritter im Sinne der 100 ff. VVG zu dem Schluss,
dass ihr in Innenhaftungsfallen in den drei Konstellationen ein
deckungsrechtlicher Zahlungsanspruch gegen den Versicherer zustehen
kann, nicht hingegen ein vertraglicher Anspruch.
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