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Whenever people from different cultural and religious backgrounds
converge, it produces tension and ambivalence. This study delves
into conflicts in interreligious educational processes in both
theory and practice, presenting the results of empirical research
conducted at schools and universities and formulating
ground-breaking practical perspectives for interreligious
collaboration in various religious-pedagogical settings.
This book traces changing attitudes towards secrecy in
eighteenth-century France, and explores the cultural origins of
ideas surrounding government transparency. The idea of keeping
secrets, both on the part of individuals and on the part of
governments, came to be viewed with more suspicion as the century
progressed. By the eve of the French Revolution, writers voicing
concerns about corruption saw secrecy as part and parcel of
despotism, and this shift went hand in hand with the rise of the
idea of transparency. The author argues that the emphasis placed on
government transparency, especially the mania for transparency that
dominated the French Revolution, resulted from the surprising
connections and confluence of changing attitudes towards honour,
religious movements, rising nationalism, literature, and police
practices. Exploring religious ideas that associated secrecy with
darkness and wickedness, and proto-nationalist discourse that
equated foreignness with secrecy, this book demonstrates how
cultural shifts in eighteenth-century France influenced its
politics. Covering the period of intense fear during the French
Revolution and the paranoia of the Reign of Terror, the book
highlights the complex interplay of culture and politics and
provides insights into our attitudes towards secrecy today.
Since its economic boom in the 1990s Ireland has been facing ever
growing waste arisings. Strict European legislation forced the
country to find alternative solutions to sole waste disposal on
which the country had been relying on exclusively. The Irish
Government has aimed to decouple waste production from economic
growth. The author doubts that the planned introduction of thermal
treatment facilities would be an appropriate way to achieve the
countrys ambitious targets in terms of waste management.
Alternatively the author introduces a zero waste approach as a
solution to Irelands waste problems. If a zero waste approach was
applied emphasis would have to be put on reduction, minimization
and recycling. Accordingly, the country of Ireland would pay its
contribution to world wide challenging environmental protection and
sustainable resource management.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz bedeutet fur die deutsche
Rechnungslegung die grosste Neuordnung seit dem
Bilanzrichtlinien-gesetz 1985. Gemass dem Regierungsentwurf ist das
Ziel des BilMoG, vor allem den Kleinen und mittelgrossen
Unternehmen in Deutschland eine international anerkannte
Bilanzierungsgrundlage in die Hand zu geben, ohne dass diese die
IFRS anwenden mussen. Mit dem BilMoG soll die Aussagekraft des
handelsrechtlichen Jahres-abschlusses verbessert werden. Deshalb
soll das Handelsgesetzbuch zu einer dauerhaften und im Verhaltnis
zu den IFRS aquivalenten, allerdings kostengunstigeren und
einfacheren Alternative weiterentwickelt werden. Dabei wird das HGB
durch die Abschaffung von Wahlrechten, der umgekehrten
Massgeblichkeit sowie der Anderung von Ansatz- und
Bewertungsvorschriften an die IFRS angenahert, wobei einige der
Anderungen als Ausfluss der so genannten EU-Fair-Value und der
EU-Modernisierungs-Richtlinie gesehen werden konnen.
Problemstellung und Vorgehensweise Das deutsche Bilanzrecht ist von
dem Massgeblichkeitsprinzip und dessen Umkehrung gepragt. Kernpunkt
des Massgeblichkeitsgrund-satzes ist, dass die angewandte
handelsrechtliche Bilanzierungsweise auch fur die Steuerbilanz
ausschlaggebend ist. Auch mit dem BilMoG sollen die Eckpfeiler der
deutschen Bilanzierungspraxis beibehalten werden. Folglich behalt
die Handelsbilanz weiterhin ihre Ausschuttungsbemessungsfunktion
und bleibt Anknupfungspunkt fur die steuerliche Gewinnermittlung.
In dieser Ausarbeitung wird untersucht, ob und wie sich die
Anderungen des BilMoG auf die Grundsatze ordnungsmassiger
Buchfuhrung(GoB)auswirken und dadurch uber den
Massgeblichkeits-grundsatz auf die Steuerbilanz durchschlagen.
Weiterhin wird darauf eingegangen, welche weiteren Unterschiede
zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen bzw. abgebaut werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden einleitend der
Massgeblichkeits-grundsatz sowie seine Auspragungen in Hinblick auf
die Bilanzierung dem Grunde und de
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL -
Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule
Pforzheim (Fakultat fur Wirtschaft und Recht), Veranstaltung:
Seminar 2, Hauptstudium, 14 Quellen im Literaturverzeichnis,
Sprache: Deutsch, Abstract: Erganzungsbilanzen gehoren zu den
Steuerbilanzen und dienen der laufenden Gewinnermittlung. Das
Handelsrecht kennt keine Erganzungsbilanzen. Erganzungsbilanzen
existieren nur bei Personenhandelsgesellschaften nicht bei
Kapitalgesellschaften. Grund hierfur ist, dass KapG selbst das
Subjekt der Besteuerung darstellen. Dagegen mussen bei einer PersG
die einzelnen Gesell-schafter die Einkunfte der Steuer unterwerfen.
Deshalb sind evtl. Erganzungsbilanzen aufzustellen, um eine
sachgerechte Versteuerung der von der PersG erzielten Einkunfte bei
den Gesell-schaftern sicherzustellen. Die Ergebnisse der
Erganzungsbilanzen sind in voller Hohe dem betreffenden
Gesellschafter zuzuordnen. Zusammen mit seinem anteiligen Ergebnis
der StB der Gesellschafte bildet es seinen steuerlichen
Gewinnanteil i.S.d. 15 Abs. 1. S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG.
Erganzungsbilanzen sind strikt von Sonderbilanzen zu
unter-scheiden. Sie weisen keine WG des Gesellschafter aus, sondern
es erscheinen nur seine Mehr- oder Minderaufwendungen, die sich
nicht in seinem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Kapital-
konto niederschlagen. Strittig ist, ob Erganzungsbilanzen lediglich
rechnerische Korrekturposten zur Gesamthandsbilanz, Anteile an den
WG des Gesellschaftsvermogens oder die Beteiligung an der PersG
ausweisen. Nach standiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof
erwirbt der Kaufer des Mitunternehmeranteils, Anteile an den
einzelnen zum GesVermogen der PersG gehorende WG. Unstrittig ist,
dass Erganzungsbilanzen die Wertansatze der WG des GesVermogens in
der StB korrigieren, und sich der Buchwert eines WG aus dem Wert
der StB zuzuglich dem Wert aus der Erganzungsbilanz zusammensetzt,
und dass das Kapitalkonto der Erganzungsbilanz zum Kapitalko
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL -
Wirtschaftspolitik, Note: 1,3, Hochschule Pforzheim, 20 Quellen im
Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Erste Versuche
die Weltwirtschafts- und Wahrungsordnung neu zu strukturieren
wurden bereits wahrend des Zweiten Weltkrieges unternommen.
Initiatoren dieser Idee waren die Vereinigten Staaten und
Grossbritannien. Grund fur die Diskussion einer Neustrukturierung
waren die Erkenntnisse der Weltwirtschafts- krise von 1929 bis
19321 und der Zweite WK. Man war der Auffassung, dass die autarken
Wirtschaftspolitiken der Lander eine Mitschuld am Zweiten WK
hatten. Deshalb war man der Ansicht, dass es zwischen politischer
Sicherheit und wirtschaftlicher Ordnung einen engen Zusammenhang
gibt.2 Auf Grund dessen hatte man das Ziel, ein freies,
multilaterales und stabiles Weltwahrungssystem zu schaffen, das die
wirtschaftl. Beziehungen zwischen den Landern verstarkt und dadurch
globale Abhangigkeiten bewirkt. 3 Bereits im Herbst 1943 wurden
Verhandlungen gefuhrt, die massgeblich durch die im Fruhjahr 1943
vorgelegten Plane von John Maynard Keynes aus England und Harry
Dexter White aus den USA gelenkt wurden. Auf der int. Wahrungs- und
Finanzkonferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods, New
Hampshire (USA) wurde am 22. Juli 1944 von 44 Staaten das int.
Wahrungssystem beschlossen. Es basierte auf einem System fester,
aber anpassungsfahiger Wechselkurse.4 Der Grund weshalb man sich
fur ein solches System entschied waren die starken
Wahrungsabwertungen5 in der Zwischenkriegszeit. Ausserdem sah man
in einem System flexibler Wechselkurse keine solide Basis fur eine
Belebung und Ausweitung des int. Handels- und Kapitalverkehrs, da
dieses Kosten fur Kurssicherungsgeschafte verursacht hatte.6 Die
Beschlusse der Konferenz hatten entscheidende Auswirkungen auf den
Wiederaufbau Europas und fuhrten letztendlich zum Kalten Krieg, da
die Sowjet- union ihre Teilnahme verweigert
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL -
Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule
Pforzheim, Veranstaltung: Steuer- und Revisionswesen, 23 Quellen im
Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das StSenkG
vom 23.10.2000 wurde die Besteuerung von Dividenden ab dem Jahr
2001 grundlegend neu geregelt. Das seit 1977 gultige AV wurde durch
das HEV ersetzt. Danach ist die Anrechnung der von der Korperschaft
gezahlten Korperschaftsteuer auf die ESt bzw. KSt des
Anteilseigners nicht mehr moglich, d.h. die KSt wirkt auf Ebene der
Kapitalgesellschaft definitiv. Gleichzeitig wird die Dividende auf
der Ebene des Gesellschafters mit dessen personlichen Steuersatz
besteuert. Somit ist das neue Korperschaftsteuersystem ein System
mit Doppelbelastung. Diese Doppelbelastung wird in zwei Stufen
gemildert. Auf Ebene der Korperschaft wurde der
Korperschaftsteuersatz auf 25% abgesenkt, und auf Ebene des AE
unterliegt die Dividende wenn es sich um eine naturliche Person
handelt nur noch zur Halfte der ESt, bzw. bei Korperschaften ist
sie ganz von der KSt ausgenommen. Ausschuttungen sind Auszahlungen
von Gewinnanteilen an die AE einer KapGes. Hierbei handelt es sich
um Dividenden aus Aktien einer AG oder Gewinnanteile aus
Beteiligungen an einer GmbH. Die Ausschuttungen konnen entweder
offen, d.h. aufgrund eines handelsrechtlichen
Gewinnverteilungsbeschlusses oder als vGA erfolgen. Fur die
ertragsteuerliche Behandlung von Ausschuttungen ist zunachst zu
prufen, ob es sich bei dem Empfanger der Ausschuttung um eine
naturliche Person oder eine Korperschaft handelt. Danach ist zu
prufen, welcher Einkunftsart die Ausschuttungen zuzurechnen sind.
Zu beachten ist die Subsidiaritatsklausel des 20 Abs. 3 EStG.
Soweit sich die Anteile im Betriebsvermogen befinden, sind die
Ausschuttungen vorrangig der jeweiligen Gewinneinkunftsart
zuzuordnen. Befinden sich die Anteile im Privatvermogen, sind die
Ausschuttungen vorrangig vor den Einkunften aus Kapital
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