Nach 3 Abs. 2 Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG)
berichtet das Bundesamt fur Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zentrale Verbindungsstelle den fur
den Verbraucherschutz zustandigen obersten Landesbehorden jahrlich
umfassend und in anonymisierter Form uber die im Zusammenhang mit
dem VSchDG empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe
und Informationsaustausch.
Nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 uber
die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstatten die
Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre Bericht uber die
Durchfuhrung der Verordnung. Fur Deutschland nimmt diese Aufgabe
ebenfalls das BVL wahr.
Die vorliegenden Berichte enthalten die relevanten Angaben fur
die Jahre 2011 und 2012.
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