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Books > Law > Laws of other jurisdictions & general law > Financial, taxation, commercial, industrial law > Financial law > Taxation law
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Eine der bedenklichsten StOrungen des letzten Jahrzehntes ist die
Erschiitterung der Wahrungen fast aller Lander und die dadurch
eingetretene Unzuverlassigkeit des allgemeinen Wertmessers, des
Geldes. Die Folgen davon sind: Hemmnisse, Gefahren und Unordnung im
Wirt schaftsle ben. 1m stark wahrungskranken Lande selbst ist alles
wirtschaftliche Rechnen ohne Halt und Sicherheit. Erst durch die
Heranziehung einer bestandigen Werteinheit als Kalkulations- und
Vergleichsbasis wird es wieder moglich, die mit der Beriihrung von
schwankendem Papiergeld verbundenen Gefahren (Valutarisiken) zu
bestimmen und zu vermeiden. In welcher Weise diese Risikodeckung
vor sich geht, soll 1m ersten Teil der vorliegenden Arbeit
beschrieben werden. Die dabei zur Ver wendung kommenden
Zahlenbeispiele wurden dem fUr unsere Zwecke sich gut eignenden
schweizerischen AuBenhandel der Nachkriegszeit entnommen. Als
stabile Rechnungsgrundlage ist also durchwegs der Schweizerfranken
angenommen worden, wahrend die anderen Valuten (M., Lit.,, f.Fr.)
yom schweizerischen Standpunkt aus betrachtet, d. h. als eine dem
Risiko der Wertunbestandigkeit ausgesetzte Ware aufgefaBt werden.
Die gewahlte feste Rechnungsgrundlage hat selbstverstandlich keinen
EinfluB auf den Inhalt der Betrachtungen und die Art der Buchung.
Ob Dollar oder Goldmark, statt des Schweizerfrankens, als
VergleichsmaB genommen werden, bleibt fiir die entwickelten
Methoden vollstandig gleichgiiltig. Die weitere Folge der
Geldverschlechterung ist eine Erschwerung, wo nicht Verunmoglichung
der Buchfiihrung. Jede Messung ist un zuverlassig, wenn ungenaue,
veranderliche MaBeinheiten dazu beniitzt werden; qesgleichen wird
nicht nur jede in schwankenden Geldeinheiten gefiihrte, sondern
auch jede, die fremden Valuten nicht vor sichtig bewertende
Buchhaltung falsche Resultate ermitteln."
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Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
nie beutfd)e \nationall: lerfammlung at naeT) lBerabfd)iebung Cer
lBer faffung i re wid)tigfte 2lufgabe bcringefe en, ba 0teuerwefcn
ccllfficid)Cll ocn runb aull 3U rejormieren, um fur ben burd) oen
Jtticg unb bcn )5ticbcnel: lertrag ins Ungcmeffene geftiegenen
inan3bebarf bell meid)cs: Dcdung 3u fd)affen.: Die S anb abc ba3u
bot 2lrtifel 8 ber neuen lBer raHung bcll neutfd)en ffieid)es oom
11. 2luguft 1919 (ffi ml. 0. 1383), wonad) ball ffieid) "bie cfc
gebung uber bie 2lbgaben uno fonftigen @inna men, orueit ie gan3
ober teilweife fur feine 3wede in 2 nfprud) qenomrnen werben,"
f)at, woT)renb ball 30llwefen nad) 2lrtifel 6 3ur aullfd)lie lid)en
efe gebung bell ffieid)ell ge ort.: Dall ffieid) fann cernnorf auf
bem ebiete bell inan3wefene in bern Umfange, wie ell biell fur
erforberlid) erad)tet, alle (SteuerqueIlen fur feine 3wede in 2
nfprud) nebmcn, insbejonbere aud) ball ebiet ber bireften:
sntereHe, bae3unbwaren, (Spielfarten unb\tabaffteuergefe ornie
bae@jefe 3ur 2lbOnberung bell (Sef)aumweinfteuergefe ell."
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1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
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Die Absicht des Unterzeichneten, fur die Zwecke der Rechtstat
sachenforschung eine "Sammlung von Beitragen zur Kenntnis des
Rechtslebens" zu begriinden, fand Anfang 1914 die verstandnisvolle
Zustimmung des Verlages. Es war bereits gelungen, eine Reihe wert
voller Mitarbeiter zu gewinnen, als der Krieg ausbrach und die Ein
losung der gegebenen Zusagen verhinderte. Die Entwicklung freilich,
der die Sammlung dienen solI, ist durch den Krieg beschleunigt
worden. Deutlicher als jemals hat das Recht, wenigstens auf
innerstaatlichem Gebiete, seine Eigenschaft als gestaltender
Machtfaktor enthiillt und wenn diese Eigenschaft auch nicht als die
einzige und nicht als die bestimmende gelten darf, so werden sich
die neuen Eindriicke doch als ein dauernder Gewinn fur unsere
Auffassungen vom Recht und von der Rechtswissenschaft erweisen. Es
wird gar nicht mehr anders moglich sein, als daB die Rechtslehre,
den hundertjahrigen Zauberbann brechend, kunftighin ihr Bestes fur
eine tatkraftige Mitarbeit an den Aufgaben der deutschen Gegenwart
hergibt. Die Erforschung des Rechtslebens wird dabei eine ungeahnte
Bedeutung gewinnen; sie wird es der kunf tigen . Gesetzgebung und
Rechtsprechung erleichtern mussen, in den Wirrnissen und Kampfen,
die uns erwarten, das Richtige zu treffen. Noch sind freilich die
einzelnen Forderungen der Zukunft nicht erkenn bar. Was einstweilen
geschehen kann, aber auch geschehen muB, ist lediglich, die neuen
Gesichtspunkte und Arbeitsmethoden weiter zu entwickeln. In diesem
Sinne glaubte ich, t, rotz der Ungunst der Ver haltnisse die
Sammlung mit dem vorliegenden Heft eroffnen zu sollen."
Die folgenden Aufsatze zur Kritik der Reichsbank haben eine aussere
und eine innere Geschichte. Ihre aussere Geschichte besteht vor
allem in einem sehr merk wurdigen Erlebnis mit der Redaktion des
Bankarchivs, das zu einem Abbruch der schon begonnenen
Veroffentlichung und da mit zu einer langen Verzogerung ihres
Erscheinens gefuhrt hat. Ich stand im Februar 1912 beim Abschluss
meiner ausfuhr lichen Vorlesung uber "Geld und Bankwesen," als die
Reform projekte der Reichsbank bekannt wurden, und besprach die
Massregeln sofort vor meinen Horern als Material zur uberlegung der
volkswirtschaftlichen Folgen solcher Eingriffe. Daraus ent stand
der Wunsch, diese Kritik einer weiteren Offentlichkeit zu ganglich
zu machen, und ich setzte mich deshalb mit der Redak tion des
Bankarchivs in Verbindung, die in den letzten Jahren schon
wiederholt Beitrage von mir erbeten hatte, ohne dass ich diesem
Wunsche bis dahin hatte entsprechen konnen. Als ich meine
Bereitschaft gerade erklart hatte, spielte mir meine Gesundheit
einen Streich, so dass ich fur Monate nur mit starker Anspannung
arbeitsfahig war. Ich versuchte mich frei zu machen. Auf den
dringendsten Wunsch der Bankarchivredaktion zwang ich mich doch von
Nummer zu Nummer zu der Niederschrift der geplanten Arbeit. Bei der
Ausarbeitung zeigte sich, dass ich vor einem neuen Publikum sehr
viel weiter ausholen musste, als vor den Horern meines eigenen
Kollegs, die mit meiner Grundauffassung genau bekann t waren, und
ausserdem durfte die Besprechung der Reform nicht auf eine
kritische Stellungnahme zu den geplanten Einzelmass regeln
hinauslaufen, sondern musste die eigentlichen Grundfragen
wenigstens andeuten."
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1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
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Das Reichsgesetz vom 24. Dezember 1911, betreffend den Ausbau der
deutschen \VasserstraBen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben,
bildet den AbschluB einer jahrzehntelangen wirtschaftspolitischen
Entwickelung, welche auf die gebiihren mlWige Finanzierung von
Strombauten gerichtet war und schlieB lich in dem 19 des
preuBischen WasserstraBengesetzes vom 1. April 1905 einen
landesgesetzlichen Ausdruck fand. Die ein zelnen Phasen dieser
Entwickelung sind bei Peters Schiff fahrtsabgaben, zweiter Teil,
die wirtschaftliche Lage S. 20 bis 36, Leipzig, Duncker &
Humblot 1 108 dargestellt. Dem Streite dariiber, ob die in jenem HJ
angeordnete Erhebung von Schiffahrtsabgaben "auf den im Interesse
der Schiffahrt regu lierten Fliissen" mit Art. 54 der
Reichsverfassung vereinbar sei, soUte durch einen im Jahre 1909
beim Bundesrate eingebrachten Gesetzentwurf ein Ende gemacht
werden. Der Entwurf be zweckte eine authentische Auslegung des Art.
54 und die Bil dung von Zweckverbanden unter den Bundesstaaten des
elll zelnen Stromgebietes zur genossenschaftlichen Finanzierung von
Schiffahrtsverbesserungen durch gemeinsam zu erhebende Ab gaben in
der Weise, daB die Zustimmung einzelner Staaten unter gewissen
Voraussetzungen durch BeschluB .des Bundes rats erganzt werden
konnte. Der Entwurf erfuhr im Bundesrate gewisse Anderungen, deren
wesentlichste dahin ging, daB die Bildung del' Zweck verbande nicht
der Initiative der Bundesstaaten iiberlassen bleiben, sondern
unmittelbar durch das Gesetz erfolgen sollte; hierdurch wurde die
von einigen Bundesstaaten lebhaft bean standete Ermachtigung des
Bundesrats zu autoritativen Ein griffen in die Verbandsbildung
entbehrlich. 1* Einleitung."
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