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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
The lands the United States claims sovereignty over by right of the
Doctrine of Discovery are home to more than five hundred Indian
nations, each with its own distinct culture, religion, language,
and history. Yet these Indians, and federal Indian law, rarely
factor into the decisions of the country's governing class - as
recent battles over national monuments on tribal sites have made
painfully clear. A much-needed intervention, Many Nations under
Many Gods brings to light the invisible histories of several Indian
nations, as well as their struggles to protect the integrity of
sacred and cultural sites located on federal public lands. Todd
Allin Morman focuses on the history of Indian peoples engaging in
consultation, a process mandated by the National Environmental
Policy Act and the Indian Religious Freedom Act whenever a federal
agency's proposed action will affect land of significance to
indigenous peoples. To understand this process and its various
outcomes first requires familiarity with the history and culture
that make these sites significant to particular Indian nations.
Morman provides this necessary context for various and changing
indigenous perspectives in the legal process. He also examines
consultation itself in a series of case studies, including Hopi
efforts to preserve the sacred San Francisco Peaks in the Coconino
National Forest from further encroachment by a ski resort, the
Washoes' effort near Lake Tahoe to protect Cave Rock from an influx
of rock climbers, the Forest Service's plan for the Blackfeet site
Badger-Two Medicine, and religious freedom cases involving the
Makahs, the Quechans, the Western Apaches, and the Standing Rock
Sioux. These cases illuminate the strengths and dangers inherent in
the consultation process. They also illustrate the need, for
Natives and non-Natives alike, to learn the history of North
America in order understand the value of protecting the many
cultural and sacred sites of its many indigenous peoples. Many
Nations under Many Gods reveals - and works to meet - the urgency
of this undertaking.
Die Arbeit greift auf friihere Untersuchungen zuruck, Untersuchun-
gen, die der Klarung verschiedener Einzelheiten dienten. Der Zweck
der Arbeit ist ein mehrfacher. Die verschiedenen Einzel-
untersuchungen sollen zusammengefaBt werden. Die Zusammenfassung
solI in Form einer Grundlegung erfolgen. Die Brennpunkte sollen,
anders wie bei einem bloBen Querschnitt, einer wissenschaftlichen
Betrachtung unterzogen werden. Gleichzeitig sollen die neuere
Rechtsprechung und das Schrifttum der letzten Zeit eine kritische
Wurdigung erfahren. Es versteht sich von selbst, daB dieses Ziel
bei beschranktem Raum sich nur teilweise erreichen lieB. Auf die
fruheren Untersuchungen muBte hier und da zuruckgegriffen werden.
Einschrankungen waren unver- meidlich. Einzelne Fragen konnten nur
in Form kurzer Hinweise be- rucksichtigt werden. Die Darstellung
wurde dadurch zwangslaufig ein- mal kiirzer, gedrangter, an anderer
Stelle dagegen langer und breiter. Eine Urteilszusammenfassung,
aufgeteilt nach Umsatzsteuerrecht, Korperschaftsteuerrecht usw. ist
am SchluB beigefiigt, desgleichen ein eingehendes
Schlagworterverzeichnis. Sie sind von Herrn Steuerinspektor HILLER
bearbeitet worden, dem auch an dieser Stelle mein Dank fiir seine
Mitarbeit ausgesprochen sei. Berlin, im Oktober 1937. Der
Verfasser. Inhaltsverzeichnis. Seitc A us dem Schrifttum IX Erster
Teil. Allgemeine Grundlegung. A. Abgrenzung .................. . I
B. Der wirtschaftliche Tatbestand . . . . . . . . . . . I I. Der
Begriff des verbandsmii.Bigen Zusammenschlusses I II. Die
verschiedenen Arten verbandsmaBiger Zusammenschliisse . 2 III. Die
wirtschaftlichen Vereine . . . . . . . . . 2 IV. Die
wirtschaftlichen Verbii.nde . . . . . . . . 2 a) Die
wirtschaftIichen Verbii.nde allgemeiner Art 3 b) Die Kartelle . . .
. . . . . . . . . . . 3 1. Die Preis-und Konditionenkartelle usw.
Trotz der sich verandernden Rahmenbedingungen fur das Wirtschaften
in der Land- und Forstwirtschaft hat sich das Rechtskleid der land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe in der Bundesrepublik
Deutschland seit Jahrzehnten kaum verandert: das Einzelunternehmen
ist die Rechtsform in der Land- und Forstwirtschaft. Die Autorin
untersucht im Rahmen eines umfassenden Rechtsformvergleichs,
inwieweit das Einzelunternehmen unter steuerlichen
Belastungsgesichtspunkten fur ein land- und forstwirtschaftliches
Unternehmen und seine Beteiligten eine geeignete Rechtsform
darstellt. Es werden dabei sowohl laufende Besteuerungssachverhalte
als auch der aperiodische Geschaftsvorgang der Schenkung unter
Lebenden in die Untersuchung einbezogen und Empfehlungen fur eine
steuerlich orientierte Rechtsformwahl in der Land- und
Forstwirtschaft gegeben.
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von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
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betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Die deutsche Ubersetzung der Genfer Scheckrechtsabkommen, die
dieser Buchausgabe vorangestellt wird, ist von den Mitgliedern der
deutschen, schweizerischen und osterreichischen Delegation
hergestellt worden. Die ihr sich anschlieBenden Erlauterungen
wollen zunachst einen kurzen, aber doch moglichst erschOpfenden
Bericht iiber die Verhandlungen der 1931 in Genf zur
Vereinheitlichung des Scheckrechts durchgefiihrten internationalen
Kon ferenz geben. Weiters ist der vorliegende Bericht bestrebt, das
Genfer Scheck recht in seinen Beziehungen zu den Haager
Scheckrechtsresolutionen von 1912 und zu dem von den Experten des
Volkerbundes verfaBten Entwurfe darzustellen, welcher der Konferenz
zur Grundlage diente. Endlich sollen die Unterschiede zwischen dem
Genfer Recht und dem geltenden oster reichischen sowie dem
deutschen Scheckrecht aufgezeigt und damit den interessierten
Kreisen ihre Stellungnahme zur Frage der Ratifikation der Genfer
Abkommen sowie zur kiinftigen Gestaltung des nationalen oster
reichischen und deutschen Scheckgesetzes erleichtert werden. Wien,
im August 1931. Der Verfasser. Inhaltsverzeichnis Seite Deutscher
Wortlaut der Genfer Scheckrechtsabkommen . . . . . . . . . 1 A. a)
Einheitliches Scheckgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . " . . . . . . . . 1 b) Vorbehalte zum Einheitlichen
Scheckgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . 12 B. Internationales
Scheckprivatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . 17 C. Verhaltnis der Stempelgesetze zum Scheckrecht . . . .
. . . . . . . . . . . . 20 Allgemeiner Teil Entstehungsgeschichte
der Genfer Scheckrechtsabkommen. . . . . . . . 1 Ergebnis der
Konferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . 6 Kleins Kritik der Haager Resolutionen . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Richtlinien der Genfer
Konferenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 15 Besonderer Teil A. Das Einheitliche Scheckgesetz . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . 19 Bestandteile des Schecks . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Guthabenklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . 24 Guthaben . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . 28 Passive Scheckfahigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Zahlungsempfanger . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. 34 Schecks an eigene Order . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . 35 Kommissionsschecks . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Trassiert. eigene Schecks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . 36 Domizilschecks . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
39 Zinsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Biankosehecks. . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . 41 Annahme, Zertifizierung usw. des Schecks . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . 43 Abweichungen in den Summenangaben . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Selbstandigkeit der
einzelnen Scheckverpflichtungen . . . . . . . . . . 45 Falsus
procurator . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . ."
2 Besprechung der Bilanz-und Dividendenpolitik und der Sonderrechte
(wohlerworbenen Rechte) erortert. ITI. Vom Aktienwesen. a) Die
Entwicklung des letzten J ahrhunderts hat unter den
Produktionsfaktoren dem Kapital das Ubergewicht ver schafft.
Wahrend bei der Kollektivgesellschaft des schweizerischen, der
offenen Handelsgesellschaft des deutschen Rechts und bei der Kom
manditgesellschaft Kapital und Person noch vereinigt sind, ist
dieAktien gesellschaft eine unpersonliche Unternehmungsform. Durch
diese Un abhangigkeit von menschlicher Lebensdauer und Arbeitskraft
ist Stetig keit gesichert. Die Aktiengesellschaft ist die gegebene
Gesellschaftsform fUr Unternehmen, die groBe und auf die Dauer
festgelegte Kapitalien erfordern. Die fUr eine weitere Ausdehnung
notige Erhohung des Aktien kapitals laBt sich leicht durchfiihren.
Infolge der offentlichen Rech nungsstellung konnen Fremdkapitalien
in Form von Anleihen herange zogen werden. Das Risiko des
Kapitalisten, der sich an der Gesellschaft beteiligt, ist
beschrankt auf den Aktienbetrag. Dasselbe kann verteilt werden
durch Ubernahme von Aktien von mehreren Gesellschaften. Das in
Aktien angelegte KapitallaBt sich leicht teilen und fliissig
machen. In dies en Vorteilen ist die standige Zunahme der Zahl der
Aktiengesell schaften begriindet. Die Umwandlungen von
Einzelfirmen, Kollektiv gesellschaften, offenen
Handelsgesellschaften und Kommanditgesell schaften in
Aktiengesellschaften sind, trotz Erhohung der Steuerlasten durch
die doppelte Besteuerung - Gesellschaft und Aktionar -, auf die
Beschrankung des Risikos der friiheren Geschaftsinhaber und auf die
leichtere Kapitalbeschaffung zuriickzufiihren. Die Form der Aktien
gesellschaft nimmt im Wirtschaftsleben eine fiihrende Stellung ein.
Am 31. Dezember 1928 waren in der Schweiz 11559
Aktiengesellschaften mit einem nominellen Aktienkapital von 7032,9
Millionen Fr."
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This report presents an analysis and recommendations to improve the
efficiency of tax systems in developing Asia in mobilizing domestic
resources to achieve the Sustainable Development Goals by 2030. Key
elements are identified for broader policy discussions on
opportunities for reform and improvement based on current policies
and implementation guidelines in Cambodia, Philippines, Thailand,
and Viet Nam. The analysis focuses on the design of tax that is
geared toward increasing domestic resource mobilization and
ensuring the effectiveness of its administration. The publication
can serve as a basis for comparing, evaluating, and improving the
performance of property taxation in developing countries.
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The objective of the authors and publishers of Silke: SA Income Tax is to provide a book that simplifies the understanding and application of tax legislation in a South African context for both students and general practitioners.
Eine der bedenklichsten StOrungen des letzten Jahrzehntes ist die
Erschiitterung der Wahrungen fast aller Lander und die dadurch
eingetretene Unzuverlassigkeit des allgemeinen Wertmessers, des
Geldes. Die Folgen davon sind: Hemmnisse, Gefahren und Unordnung im
Wirt schaftsle ben. 1m stark wahrungskranken Lande selbst ist alles
wirtschaftliche Rechnen ohne Halt und Sicherheit. Erst durch die
Heranziehung einer bestandigen Werteinheit als Kalkulations- und
Vergleichsbasis wird es wieder moglich, die mit der Beriihrung von
schwankendem Papiergeld verbundenen Gefahren (Valutarisiken) zu
bestimmen und zu vermeiden. In welcher Weise diese Risikodeckung
vor sich geht, soll 1m ersten Teil der vorliegenden Arbeit
beschrieben werden. Die dabei zur Ver wendung kommenden
Zahlenbeispiele wurden dem fUr unsere Zwecke sich gut eignenden
schweizerischen AuBenhandel der Nachkriegszeit entnommen. Als
stabile Rechnungsgrundlage ist also durchwegs der Schweizerfranken
angenommen worden, wahrend die anderen Valuten (M., Lit.,, f.Fr.)
yom schweizerischen Standpunkt aus betrachtet, d. h. als eine dem
Risiko der Wertunbestandigkeit ausgesetzte Ware aufgefaBt werden.
Die gewahlte feste Rechnungsgrundlage hat selbstverstandlich keinen
EinfluB auf den Inhalt der Betrachtungen und die Art der Buchung.
Ob Dollar oder Goldmark, statt des Schweizerfrankens, als
VergleichsmaB genommen werden, bleibt fiir die entwickelten
Methoden vollstandig gleichgiiltig. Die weitere Folge der
Geldverschlechterung ist eine Erschwerung, wo nicht Verunmoglichung
der Buchfiihrung. Jede Messung ist un zuverlassig, wenn ungenaue,
veranderliche MaBeinheiten dazu beniitzt werden; qesgleichen wird
nicht nur jede in schwankenden Geldeinheiten gefiihrte, sondern
auch jede, die fremden Valuten nicht vor sichtig bewertende
Buchhaltung falsche Resultate ermitteln."
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