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Books > Law > Laws of other jurisdictions & general law > Financial, taxation, commercial, industrial law > General
Amid the ongoing crisis surrounding the WTO, China's role and behaviour in the multilateral trading system has attracted overwhelming attention. This timely monograph provides the first comprehensive and systemic analysis of China's compliance with the rulings of the WTO's dispute settlement mechanism (DSM). It covers all the disputes in which China has been a respondent during its 17-year WTO membership and offers a detailed discussion of China's implementation of adverse WTO rulings, its approaches to settling WTO disputes, the possible explanations for such approaches, and post-compliance issues. The book shows how China has utilised the limitations and flexibilities of WTO rulings to ensure that its implementation of the rulings not only delivers adequate compliance but also maintains its own interests. Overall, this book argues that the issues relating to the quality of China's compliance and post-compliance practices concern the loopholes within the DSM itself which may be utilised by all WTO Members. However, despite the loopholes, China's record of compliance suggests that the DSM has been largely effective in inducing compliance and influencing domestic policy-making. It is therefore in the interest of all WTO Members and other stakeholders to protect the DSM as the 'crown jewel' of the multilateral trading system.
An zwei verschiedenen Stellen beschaftigt sich das deutsche Strafgesetzbuch direkt mit dem Baugewerbe: 367 Nr. I3-I5 behandelt einzelne Uebertretungen polizeilicher Art, die mit geringer Geldstrafe, hoechstens mit Haft geahndet werden; 330 aus der Gruppe. der gemein- gefahrlichen Vergehen und Verbrechen trifft die Baugefahr- dung und bestraft sie mit ho her Geldbusse bzw. mit Ge- fangnis. Die klaren und eindeutigen Polizei vorschriften des 367 Nr. I3-I5 pflegen allgemein bekannt zu sein und sind leicht zu befolgen. Nicht so einfach ist dagegen die durch 330 geschaffene Rechtslage, die jedoch wegen ihrer Bedeu- tung fur den Baubetrieb ebenfalls jedem Baugewerbler ge- laufig sein sollte. Leider ist es nun dem Techniker nicht ohne weiteres moeglich, die erwunschte Rechtsbelehrung aus der juristischen Literatur zu schoepfen, da der Jurist fast ausschliesslich mit Begriffen arbeitet, der Techniker dagegen mehr anschaulich zu denken gewohnt ist. Der eine konstruiert Begriffe und subsumiert ihnen die praktischen Falle, der andere beobachtet zunachst die einzelnen konkreten Beispiele und folgert aus ihnen auf empirischem Wege die allgemeinen Gesetze. Bei dem Versuch nach Rechtsbelehrung ist der Techniker daher in erster Linie auf das Studium des in der Rechtsprechung, insbesondere in den Reichsgerichtsentscheidungen niederge- legten umfangreichen Materials angewiesen; erst dieses macht ihm die einzelnen Strafrechtskommentare und damit die Ge- setzesvorschrift selbst verstandlich.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Die Eisenbahnen sind im Laufe von nicht ganz hundert Jahren zu dem wichtigsten Mittel des Verkehrs geworden. Sie haben die mensch liche Tatigkeit fast nach allen Richtungen nutzbringender gemacht und einen unerhorten Aufschwung in den Ergebnissen herbeigefiihrt. Mit den wirtschaftlichen Verhaltnissen ist auch das gesellschaftliche und staatliche Leben durch sie umgestaltet. Jede Regierungsgewalt ist durch die Erleichterung des Verkehrs gekrMtigt und ausgedehnt und den Verbindungen der Staaten unter sich ein fruher unbekannter Umfang gegeben worden. Von den Eisenbahnen hangt jetzt die Mog lichkeit ab, groJ3e Streitkrafte zu entfaIten. In jeden Teil der Erde sind sie eingedrungen, und wahrend in bevolkerten Gegenden ihre Be nutzung schon zu den taglichen Gewohnheiten gehort, werden durch sie in entlegenen, kaum erst erforschten Landern die Sitten und Arbeits einrichtungen hoher entwickelter Volker eingefiihrt. Dieser erstaunliche Fortschritt auf der vor einem Jahrhundert gewonnenen Unterlage hat gewaItige wirtschaftliche Mittel in Anspruch genommen, aber auch an die Leistungen der Technik wie der Ver wa1tung hohe Anforderungen gestellt. Die dabel aufgetretenen Fragen und ihre Behandlung in Gesetz, Anordnung und Dbung werden von einer fleiBigen Schriftstellerei bestandig nach allen Richtungen erortert. Dbersichten uber das Gesamtgebiet erscheinen seltener, insbesondere wenig iiber die Verwaltung der Eisenbahnen. Dies Buch will im Zusammenhang die wirtschaftlichen und staat lichen Aufgaben besprechen, welchen die Eisenbahn dient, und die bei ihrer Losung an der preuJ3ischen Staatsbahn gemachten Erfahrungen."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Ais ich vor drei Jahren meine Erstlingsschrift - uber eine eng begrenzte Spezialfrage aus dem Grenzgebiet zwischen offentlichem und privatem Recht - dem Urtei der wissenschaftlichen Welt ubergab, da ware es mir wohl schwerlich in den Sinn gekommen, mir im Vorwort die Nachsicht dIeses Urteils zu erbitten. Es ist eben das angenehme V orrecht des Spezialisten, selbstbewuBt auftreten zu konnen. Wer dagegen Forschung treibt auf weitem und zugleich wenig erkundetem Gebiet, der lernt dabei von selbst Bescheidenheit. So glaube ich denn zunachst schon einige Worte der En tsch uldigung oder doch mindestens der Rech tfertigung daruber sagen Zll mussen, daB dieses Buch uberhaupt ge schrieben worden ist. Es war nicht meine Absicht es zu schreiben. Nicht als ob ich mich j nicht schon fruher mit den Problemen befaBt hatte, die darin erortert werden. Denn bereits zu einer Zeit, als ich mich noch vorwiegend rezeptiv mit dem Verwaltungsrecht beschaftigte, waren diese Probleme mir aufgefallen; schon damals empfand ich ein tiefes Gefiihl der Un befriedigung u ber den Stand der landlaufigen verwaltungsrechtlichen Literatur, die eine FiiIle von feinen und feinsten Fragen achtlos mit plumpem FuB niedertrat, und schon damals empfand ich den Wunsch, einmal in einem "allgemeinen Teil des offentlichen Rechts" die vielen Fragen ohne Antwort, zu deren Sammlung mir jene Studien Gelegen heit boten, im Zusammenhang zu erortern. Und dieser Wunsch wurde auch nicht vermindert, sondern eher verstarkt durch das Studium des "Deutschen Verwaltungsrechts" von Otto Mayer."
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