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Books > Law > Laws of other jurisdictions & general law > Financial, taxation, commercial, industrial law > General
Amid the ongoing crisis surrounding the WTO, China's role and
behaviour in the multilateral trading system has attracted
overwhelming attention. This timely monograph provides the first
comprehensive and systemic analysis of China's compliance with the
rulings of the WTO's dispute settlement mechanism (DSM). It covers
all the disputes in which China has been a respondent during its
17-year WTO membership and offers a detailed discussion of China's
implementation of adverse WTO rulings, its approaches to settling
WTO disputes, the possible explanations for such approaches, and
post-compliance issues. The book shows how China has utilised the
limitations and flexibilities of WTO rulings to ensure that its
implementation of the rulings not only delivers adequate compliance
but also maintains its own interests. Overall, this book argues
that the issues relating to the quality of China's compliance and
post-compliance practices concern the loopholes within the DSM
itself which may be utilised by all WTO Members. However, despite
the loopholes, China's record of compliance suggests that the DSM
has been largely effective in inducing compliance and influencing
domestic policy-making. It is therefore in the interest of all WTO
Members and other stakeholders to protect the DSM as the 'crown
jewel' of the multilateral trading system.
An zwei verschiedenen Stellen beschaftigt sich das deutsche
Strafgesetzbuch direkt mit dem Baugewerbe: 367 Nr. I3-I5 behandelt
einzelne Uebertretungen polizeilicher Art, die mit geringer
Geldstrafe, hoechstens mit Haft geahndet werden; 330 aus der
Gruppe. der gemein- gefahrlichen Vergehen und Verbrechen trifft die
Baugefahr- dung und bestraft sie mit ho her Geldbusse bzw. mit Ge-
fangnis. Die klaren und eindeutigen Polizei vorschriften des 367
Nr. I3-I5 pflegen allgemein bekannt zu sein und sind leicht zu
befolgen. Nicht so einfach ist dagegen die durch 330 geschaffene
Rechtslage, die jedoch wegen ihrer Bedeu- tung fur den Baubetrieb
ebenfalls jedem Baugewerbler ge- laufig sein sollte. Leider ist es
nun dem Techniker nicht ohne weiteres moeglich, die erwunschte
Rechtsbelehrung aus der juristischen Literatur zu schoepfen, da der
Jurist fast ausschliesslich mit Begriffen arbeitet, der Techniker
dagegen mehr anschaulich zu denken gewohnt ist. Der eine
konstruiert Begriffe und subsumiert ihnen die praktischen Falle,
der andere beobachtet zunachst die einzelnen konkreten Beispiele
und folgert aus ihnen auf empirischem Wege die allgemeinen Gesetze.
Bei dem Versuch nach Rechtsbelehrung ist der Techniker daher in
erster Linie auf das Studium des in der Rechtsprechung,
insbesondere in den Reichsgerichtsentscheidungen niederge- legten
umfangreichen Materials angewiesen; erst dieses macht ihm die
einzelnen Strafrechtskommentare und damit die Ge- setzesvorschrift
selbst verstandlich.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
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betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Die Eisenbahnen sind im Laufe von nicht ganz hundert Jahren zu dem
wichtigsten Mittel des Verkehrs geworden. Sie haben die mensch
liche Tatigkeit fast nach allen Richtungen nutzbringender gemacht
und einen unerhorten Aufschwung in den Ergebnissen herbeigefiihrt.
Mit den wirtschaftlichen Verhaltnissen ist auch das
gesellschaftliche und staatliche Leben durch sie umgestaltet. Jede
Regierungsgewalt ist durch die Erleichterung des Verkehrs gekrMtigt
und ausgedehnt und den Verbindungen der Staaten unter sich ein
fruher unbekannter Umfang gegeben worden. Von den Eisenbahnen hangt
jetzt die Mog lichkeit ab, groJ3e Streitkrafte zu entfaIten. In
jeden Teil der Erde sind sie eingedrungen, und wahrend in
bevolkerten Gegenden ihre Be nutzung schon zu den taglichen
Gewohnheiten gehort, werden durch sie in entlegenen, kaum erst
erforschten Landern die Sitten und Arbeits einrichtungen hoher
entwickelter Volker eingefiihrt. Dieser erstaunliche Fortschritt
auf der vor einem Jahrhundert gewonnenen Unterlage hat gewaItige
wirtschaftliche Mittel in Anspruch genommen, aber auch an die
Leistungen der Technik wie der Ver wa1tung hohe Anforderungen
gestellt. Die dabel aufgetretenen Fragen und ihre Behandlung in
Gesetz, Anordnung und Dbung werden von einer fleiBigen
Schriftstellerei bestandig nach allen Richtungen erortert.
Dbersichten uber das Gesamtgebiet erscheinen seltener, insbesondere
wenig iiber die Verwaltung der Eisenbahnen. Dies Buch will im
Zusammenhang die wirtschaftlichen und staat lichen Aufgaben
besprechen, welchen die Eisenbahn dient, und die bei ihrer Losung
an der preuJ3ischen Staatsbahn gemachten Erfahrungen."
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1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
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betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Ais ich vor drei Jahren meine Erstlingsschrift - uber eine eng
begrenzte Spezialfrage aus dem Grenzgebiet zwischen offentlichem
und privatem Recht - dem Urtei der wissenschaftlichen Welt ubergab,
da ware es mir wohl schwerlich in den Sinn gekommen, mir im Vorwort
die Nachsicht dIeses Urteils zu erbitten. Es ist eben das angenehme
V orrecht des Spezialisten, selbstbewuBt auftreten zu konnen. Wer
dagegen Forschung treibt auf weitem und zugleich wenig erkundetem
Gebiet, der lernt dabei von selbst Bescheidenheit. So glaube ich
denn zunachst schon einige Worte der En tsch uldigung oder doch
mindestens der Rech tfertigung daruber sagen Zll mussen, daB dieses
Buch uberhaupt ge schrieben worden ist. Es war nicht meine Absicht
es zu schreiben. Nicht als ob ich mich j nicht schon fruher mit den
Problemen befaBt hatte, die darin erortert werden. Denn bereits zu
einer Zeit, als ich mich noch vorwiegend rezeptiv mit dem
Verwaltungsrecht beschaftigte, waren diese Probleme mir
aufgefallen; schon damals empfand ich ein tiefes Gefiihl der Un
befriedigung u ber den Stand der landlaufigen
verwaltungsrechtlichen Literatur, die eine FiiIle von feinen und
feinsten Fragen achtlos mit plumpem FuB niedertrat, und schon
damals empfand ich den Wunsch, einmal in einem "allgemeinen Teil
des offentlichen Rechts" die vielen Fragen ohne Antwort, zu deren
Sammlung mir jene Studien Gelegen heit boten, im Zusammenhang zu
erortern. Und dieser Wunsch wurde auch nicht vermindert, sondern
eher verstarkt durch das Studium des "Deutschen Verwaltungsrechts"
von Otto Mayer."
Die EU-Verbandsklagerichtlinie wird den kollektiven Rechtsschutz
zur Durchsetzung von Verbraucherrechten in der EU und in
Deutschland im Vergleich zur Musterfeststellungsklage und der
Gewinnabschoepfungsklage auf ein neues Niveau heben. Ob die bis
Ende 2022 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzende
Richtlinie und ab Juni 2023 anzuwendenden Vorschriften den
kollektiven Verbraucherrechtsschutz, der nunmehr erstmalig EU-weit
auch Abhilfemassnahmen (z.B. Schadensersatz) zum Gegenstand haben
wird, tatsachlich verbessern wird, hangt u.a. von der Art und Weise
der Umsetzung mit Blick auf die adressierten
Kollektivschadensereignissen, aber u.a. auch von den Regeln zur
Finanzierung der klagebefugten Einrichtungen ab. Das vorliegende
Buch bietet einen kompakten UEberblick uber die massgeblichen
Bestimmungen.
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