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Books > Law > Laws of other jurisdictions & general law > Constitutional & administrative law > Citizenship & nationality law > General
Wer sich in einer Romanerzahlung als Person wiedererkannt fuhlt, muss das grundsatzlich hinnehmen, weil Kunstkommunikation nach aussen wie ein Filter wirkt, der Verletzungen des Persoenlichkeitsrechts abmildert. Die Arbeit konstruiert Kunstfreiheit und Persoenlichkeitsrecht - aufeinander zugerichtet - neu. Dass Rechtsnormen nicht mit dem Buchstaben des Gesetzes identisch sind, sondern erst im Prozess ihrer eigenen Anwendung entstehen, bildet das nachpositivistisch-konstruktivistische Fundament hierfur. Dabei entsteht eine Landschaft partikulardogmatischer Innovationen, auf der sich die Loesung des juristischen Problems darbietet.
How does the UK Supreme Court approach human rights law? This book presents the first comprehensive overview of the human rights jurisprudence of the Court, analysing the opinions expressed by the current Justices and their predecessors, both judicially and extra-judicially. It criticizes the judges for not developing the common law in a way which supplements the Human Rights Act, for not making imaginative enough use of that Act, and for adopting an attitude to Convention rights which is often out of step with the jurisprudence of the European Court of Human Rights in Strasbourg. After setting the scene by explaining the constraints which are placed on the Supreme Court Justices, the book considers how human rights are conceptualized by the Court in general and how in particular the procedural questions thrown up by the Human Rights Act have been dealt with so far. It then examines on a right-by-right basis the Justices' position on all the Convention rights and those additional international human rights standards which have been incorporated into UK law. Focusing on the views expressed by individual judges, the book details the many differences of opinion which have come to light and characterizes the prevailing positions, before attempting to predict what stance may be adopted in future on new issues. The book offers an invaluable resource for any practitioners bringing human rights cases before the Court, and its critical arguments on the state of UK human rights law will be essential reading for all academics working in European human rights law.
Im Juli 2010 ist in das Kreditwesengesetz (KWG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) jeweils die Regelung aufgenommen worden, dass die Vergutungssysteme fur Geschaftsleiter und Mitarbeiter angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts beziehungsweise des Unternehmens ausgerichtet sein mussen. Im Oktober 2010 folgten zwei konkretisierende Verordnungen: die InstitutsVergV und die VersVergV. In dieser Arbeit werden die aufsichtsrechtlichen Vergutungsvorgaben erlautert und die Moeglichkeiten ihrer Umsetzung in den die Arbeits- und Dienstverhaltnisse gestaltenden Vertragen und Vereinbarungen eroertert. Ziel der Arbeit ist es, die Vorgaben fur die Praxis zu bewerten und die bei ihrer Umsetzung dienstvertragsrechtlichen sowie vor allem individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Fragestellungen zu beantworten.
Diese Arbeit untersucht die in 256 Abs. 2 ZPO normierte Zwischenfeststellungsklage. Das Ziel der Arbeit besteht darin, die Prozessvoraussetzungen und den gegenuber der prinzipalen Feststellungsklage eigenstandigen Anwendungsbereich dieses Instituts herauszuarbeiten. Trotz des engen Zusammenhangs mit den - in Literatur und Rechtsprechung haufig umstrittenen - Grenzen der Rechtskraft, widmen sich nur wenige wissenschaftliche Beitrage einer naheren Untersuchung der Zwischenfeststellungsklage. Der Autor will dazu beitragen, diesem Institut des Prozessrechts - nicht zuletzt in seiner forensischen Handhabung - mehr Geltung zu verschaffen und so zu einer Diskussion anregen, die neueren Entwicklungen in der Rechtskraftlehre einer praktikablen Loesung zuzufuhren.
The purpose of Granville Sharpe's Cases on Slavery is twofold: first, to publish previously unpublished legal materials principally in three important cases in the 18th century on the issue of slavery in England, and specifically the status of black people who were slaves in the American colonies or the West Indies and who were taken to England by their masters. The unpublished materials are mostly verbatim transcripts made by shorthand writers commissioned by Granville Sharp, one of the first Englishmen to take up the cause of the abolition of the slave trade and slavery itself. Other related unpublished material is also made available for the first time, including an opinion of an attorney general and some minor cases from the library of York Minster. On the slave ship Zong, there are transcripts of the original declaration, the deposition by the chief mate, James Kelsall and an extract from a manuscript that Professor Martin Dockray was working on before his untimely death. The second purpose, outlined in the Introduction, is to give a social and legal background to the cases and an analysis of the position in England of black servants/slaves brought to England and the legal effects of the cases, taking into account the new information provided by the transcripts. There was a conflict in legal authorities as to whether black servants remained slaves, or became free on arrival in England. Lord Mansfield, the chief justice of the court of King's Bench, was a central figure in all the cases and clearly struggled to come to terms with slavery. The material provides a basis for tracing the evolution of his thought on the subject. On the one hand, the huge profits from slave production in the West Indies flooded into England, slave owners had penetrated the leading institutions in England and the pro-slavery lobby was influential. On the other hand, English law had over time established rights and liberties which in the 18th century were seen by many as national characteristics. That tradition was bolstered by the ideas of the Enlightenment. By about the 1760s it had become clear that there was no property in the person, and by the 1770s that such servants could not be sent abroad without their consent, but whether they owed an obligation of perpetual service remained unresolved.
Der Verein Fundare e.V., Gemeinnutziger Verein zur Foerderung des Stiftungswesens hat es sich zum Ziel gesetzt, zu einer aufbluhenden Stiftungskultur in Deutschland beizutragen. Dazu sollen insbesondere die wissenschaftlichen und praktischen Grundlagen des Stiftens erforscht werden. Der Erfullung dieser Aufgabe dient die Zeitschrift Die Stiftung - Jahreshefte zum Stiftungswesen. Sie beinhaltet in ihrer siebten Ausgabe vor allem die Vortrage, die auf dem von Fundare e.V. veranstalteten 7. Stiftungsrechtstag an der Ruhr-Universitat Bochum gehalten wurden. Daruber hinaus haben noch weitere Beitrage Aufnahme gefunden. Es werden nicht nur eingehend zivilrechtliche, sondern auch verwaltungs- und steuerrechtliche Problematiken des Stiftungsrechts beleuchtet. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Wurdigung der letztjahrigen Entwicklungen im Stiftungsrecht durch die Stiftungsrechtsreform 2002, wobei auch die aktuell viel diskutierten Themen im Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht nicht vernachlassigt werden.
Am 16. August 2012 trat die neue Europaische Erbrechtsverordnung in Kraft. Gerade im Zustandigkeitsbereich weicht die Verordnung von dem seit dem 1. September 2009 in Deutschland geltenden Prinzip ab, dass sich die internationale Zustandigkeit nach der oertlichen Zustandigkeit richtet. Die Verordnung greift vielmehr auf ein ahnlich paralleles Gebilde wie den Gleichlaufgrundsatz zuruck, der bis zum 1. September 2009 in Deutschland galt: Nach der Erbrechtsverordnung bestimmen sich internationale Zustandigkeit und anzuwendendes Recht grundsatzlich nach dem letzten gewoehnlichen Aufenthalt des Erblassers. Die Arbeit untersucht die Vor- und Nachteile der deutschen Regelungen und des europaischen Systems, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzudecken.
Die Arbeit befasst sich mit den wesentlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung in Softwareerstellungsprojekten ergeben koennen. Der Autor beleuchtet insbesondere die Konstellationen, in denen es an einer vertraglichen Regelung fehlt und daher auf die gesetzlichen Regelungen sowie auf allgemeine Rechtsgrundsatze zuruckzugreifen ist. Im Rahmen der Untersuchung setzt sich der Autor dabei intensiv mit der zum jeweiligen Problemfeld ergangenen Rechtsprechung auseinander. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass viele Urteilsbegrundungen aus dogmatischer Sicht kritikwurdig sind und zeigt alternative Loesungswege auf.
Die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs hat die Mobilitat von Gesellschaften in Europa gefoerdert. Immer haufiger nutzen Unternehmen die Moeglichkeit zur Grundung einer Gesellschaft nach auslandischem Recht. Die Autorin untersucht die steuerliche Behandlung dieser sogenannten Scheinauslandsgesellschaften, die im Steuerrecht als doppelansassige Kapitalgesellschaften bezeichnet werden. Dazu gehoert die Frage nach der Qualifikation im Rahmen des Katalogs des 1 Abs. 1 KStG. Behandelt werden zudem Probleme im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung. Die Arbeit widmet sich ferner Fragen der Rechnungslegung bzw. Buchfuhrungspflicht sowie der Regelung zur steuerlichen Organschaft in den 14 ff. KStG und schliesst mit Ausfuhrungen zur Behandlung von Drittstaatengesellschaften.
Bei der medizinischen Behandlung des Patienten im Krankenhaus kommen in einem Schadensfall regelmassig mehrere Haftungsgegner in Betracht: selbstliquidierende Chefarzte, angestellte Krankenhausarzte, Belegarzte oder der Krankenhaustrager selbst. Gerade auch das U.S.-amerikanische Recht kennt ahnliche Probleme. Dieser Rechtsunsicherheit versucht das Konzept der "medical enterprise liability" entgegen zu wirken, indem es grundsatzlich die Haftung fur sowohl von angestellten AErzten als auch von "independent contractors" fahrlassig verursachte Schaden auf den Krankenhaustrager ubertragt und gleichzeitig den behandelnden Arzt von der Haftung freistellt. Es wird untersucht, ob die "medical enterprise liability" etwa fur das deutsche Recht zweckmassig und mit dem deutschen Recht vereinbar ist.
Die Arbeit befasst sich mit der quotalen Haftung der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft, insbesondere einer Fonds-GbR. Im Fall einer betragsmassigen Begrenzung der Haftung sind die Anleger besser gestellt als bei einer nur prozentualen Haftungsbeschrankung. Die Haftungsquoten sind stets an dem durch Tilgungsleistungen der Gesellschaft und Verwertungserloese gesunkenen aktuellen Stand der Gesellschaftsverbindlichkeit zu bemessen. Die Glaubiger koennen wahlen, ob sie als erstes Gesellschafter persoenlich in Anspruch nehmen oder die Zwangsvollstreckung in das Fondsgrundstuck betreiben. Befriedigt ein Gesellschafter den Glaubiger im Umfang seiner Haftungsquote an der aktuellen Verbindlichkeit, geht die Glaubigerforderung gemass 774 Abs. 1 S. 1 BGB analog in entsprechendem Umfang auf den Gesellschafter uber. Da die quotal beschrankte Haftung der Anleger bewirkt, dass sie nur als Teilschuldner fur die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, bestehen ahnlich wie bei der Partenreederei und der Wohnungseigentumergemeinschaft grundsatzlich keine Freistellungs- und Ruckgriffsanspruche der Anleger untereinander.
Das Drag along-Recht ist ein aus den USA stammendes Recht, mit dem Gesellschafter gezwungen werden koennen, ihre Geschaftsanteile auf Verlangen an einen Dritten zu ubertragen. Neben dem ursprunglichen Anwendungsfall der Eigenkapitalfinanzierung findet es nunmehr auch in Familien- und Mittelstandsunternehmen Anwendung, um die Unternehmensnachfolge und Mitarbeiterbeteiligungen zu regeln. Die Arbeit untersucht die Vereinbarkeit solcher "Mitverkaufsverpflichtungen" mit dem deutschen Recht in ihrem jeweiligen Anwendungsfall und zeigt Grenzen ihres Inhalts und ihrer Ausubung auf. Fur die in der Praxis bedeutsame Vertragsgestaltung enthalt die Arbeit Gestaltungsvorschlage und ein Prufungsschema, mit dem fur den Einzelfall eine geeignete Drag along-Klausel entworfen werden kann.
Das Hotel- und Gaststattengewerbe stellt einen bedeutenden Wirtschaftszweig in Deutschland dar. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird das Arbeitsverhaltnis im Hotel- und Gaststattengewerbe chronologisch von seiner Begrundung bis hin zur Kundigung untersucht. Dabei werden branchenspezifische Besonderheiten wie z.B. spezielle Arbeitszeitgestaltungen, Haftungsbesonderheiten oder der Umgang mit Beschaftigungsverboten laut Infektionsschutzgesetz eroertert. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Hotel- und Gaststattengewerbe werden ebenso wie auftretende Stoerungen und der Umgang mit diesen eroertert. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Untersuchung der tarifvertraglichen Besonderheiten in dieser Branche.
Im Vergleich zum Humansport ist der tierische Athlet im Reitsport als gleichberechtigter Sportpartner den kunstlichen Leistungssteigerungen ohne Mitspracherecht ausgesetzt. In Anbetracht der erheblichen Zunahme von Dopingfallen im nationalen und internationalen Reitsport mussten sich die Pferdesportverbande unter Berucksichtigung des World-Anti-Doping Codes materiell- und verfahrensrechtlich neu positionieren. Ziel dieser Arbeit ist es zu beleuchten, inwieweit die Regeln des WADA- und NADA-Codes, die in erster Linie fur den Humansport konzipiert wurden und fur den Pferdeport nur rudimentare Regelungen enthalten, durch den nationalen und internationalen Pferdesportverband unter Beachtung des jeweils geltenden Rechts umsetzbar sind und inwieweit langen sowie kostenintensiven Dopingverfahren vor den staatlichen Gerichten zugunsten der Sportgerichtsbarkeit ein Ende gesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund gilt es einen internationalen Entscheidungseinklang in der sportrechtlichen Anti-Doping Rechtsprechung mithilfe der Sportschiedsgerichtsbarkeit weiter zu fordern und zu foerdern.
Erwerber eines insolventen Betriebes machen eine UEbernahme regelmassig von der vorherigen Umsetzung ihrer eigenen Umstrukturierungsideen abhangig. Die Umsetzung derartiger Erwerberkonzepte durch den Insolvenzverwalter wirft eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen auf. Probleme bereiten dabei vor allem vom Erwerber gewunschte Personalanpassungen. Der Autor untersucht die Zulassigkeit und Grenzen von betriebsbedingten Kundigungen, die auf Grundlage eines Erwerberkonzeptes durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen werden. Insbesondere erarbeitet er einen praktikablen Ansatz fur die Durchfuhrung der Sozialauswahl und die Auswahl der zu berucksichtigenden Weiterbeschaftigungsmoeglichkeiten.
Das Geschehen an der Boerse ist schon tatsachlich betrachtet und erst recht unter juristischen Gesichtspunkten schwer zu durchschauen. Dies gibt Anlass zu untersuchen, wie sich dieses Geschehen zivilrechtsdogmatisch einordnen lasst. Den Untersuchungsgegenstand bildet hierbei der elektronische Kassahandel in girosammelverwahrten Wertpapieren unter Einbeziehung eines zentralen Kontrahenten. Nach einer Beschreibung des Boersengeschehens wird untersucht, wie die Boersengeschafte abgeschlossen werden und welchen Inhalt sie haben. Anschliessend wird deren Erfullung, bestehend aus Netting und Settlement, betrachtet. Dabei erfolgt auch ein Ausblick auf Reformbestrebungen hin zu einem allein auf Buchungen basierenden Effektenwesen. Abschliessend werden die Folgen von Leistungsstoerungen behandelt.
Die Rechtsprobleme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland sowie in Polen stellen sich in den benachbarten Landern gleichermassen. Doch es gibt zum Teil grosse Unterschiede beim historisch entwickelten Eheverstandnis und somit auch dem Verstandnis uber diese "neuere Form" des Zusammenlebens. Greifen in Polen noch starkere konservative Machte, etwa die katholische Kirche, so ist diese neue uberkommene Form des Zusammenlebens in Deutschland bereits salonfahig und keineswegs gesellschaftlich in Frage gestellt. Das Arbeitsthema bot also gerade Anlass dazu sich erstmals mit dieser Fragestellung im Rahmen einer Rechtsvergleichung auseinanderzusetzen, um die Unterschiede und auch Gemeinsamkeiten herauszustellen und im Gesamtkontext der Problemstellung historisch, gesellschaftlich und auch rechtlich zu bewerten, wobei der vorrangige Blick klar der vergleichenden Gesetzesanalyse geschuldet ist.
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Organisation des Handelssegments Freiverkehr an deutschen Boersen. Der Gesetzgeber hat die durch die Umsetzung der europaischen Finanzmarktrichtlinie bedingte Neuordnung des Boersenrechts zum Anlass genommen, die rechtlichen Vorgaben fur die Organisation des Freiverkehrs an einigen Stellen in nicht unerheblicher Weise zu andern. Diese Gesetzesanderungen gaben Anlass, die Stellung des Freiverkehrs im deutschen Boersenwesen und seine rechtlichen Grundlagen eingehend zu beleuchten. Nach einem Blick auf die historische Entstehung und Entwicklung des Freiverkehrs wird zunachst untersucht, wie sich der Freiverkehr heute in die europaische Finanzmarktrichtlinie (MiFID) einpasst. Sodann wird die derzeitige Organisation des Freiverkehrs betrachtet, wobei besonderes Gewicht auf die jungsten gesetzlichen Neuerungen gelegt wird. Abschliessend werden klassische und in der boersenrechtlichen Praxis relevante Rechtsfragen im Freiverkehr eroertert.
Obwohl Vatern nichtehelicher Kinder mittlerweile ein Einwilligungsrecht in die Adoption eingeraumt ist, sind sie im Adoptionsverfahren immer noch gegenuber Vatern benachteiligt, die mit der Kindesmutter verheiratet sind. Nach einer Darstellung der Entwicklung des Adoptionsrechts seit dem Nichtehelichengesetz von 1969 befasst sich die Autorin mit den derzeitigen adoptionsrechtlichen Regelungen. Dabei untersucht sie die massgeblichen voelker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen, um festzustellen, ob die derzeitigen Regelungen diesen gerecht werden. Ausserdem widmet sich die Autorin dem Problem, dass sich die leibliche Mutter im Adoptionsverfahren weigert, die Identitat des Kindesvaters preiszugeben. Sie stellt Loesungsvorschlage vor mit dem Ziel, die Verwirklichung der Vaterrechte zu sichern.
28 BeurkG gibt dem Notar auf, seine Wahrnehmungen uber die Testierfahigkeit zu vermerken. Das geschieht in der Praxis meist nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise. Stattdessen stellen die Notare die Testier- und Geschaftsfahigkeit fest, obwohl verfahrensrechtlich die Wahrnehmungen des Notars zu vermerken sind und materiell-rechtlich nicht die Testierfahigkeit, sondern die Testierunfahigkeit zu prufen ist, und obwohl das Gericht im Prozess fur eine derartige Feststellung regelmassig ein psychiatrisches Fachgutachten einholen muss. Angesichts unserer alternden Gesellschaft werden die Feststellungen des Notars zur Testierunfahigkeit kunftig noch an Bedeutung zunehmen und es uberrascht, dass die rechtlichen Grundlagen im materiellen Recht und im Recht des Beurkundungsverfahrens einerseits und die Frage, wie der Notar die anspruchsvolle Aufgabe der Feststellung der Testierunfahigkeit bewaltigen kann andererseits, bislang wenig Aufmerksamkeit gefunden haben. Diese Lucke soll diese Arbeit, an deren Ende ein Praxistest mit einer Kurzanleitung steht, schliessen.
Die Arbeit setzt sich eingehend und kritisch mit der AEnderung des 30 GmbHG durch das MoMiG auseinander. Vorausgegangen war das "November-Urteil" des BGH vom 24.11.2003, das wegen seiner Auswirkungen auf das Cash-Pooling eine uberaus lebhafte Diskussion ausgeloest hatte. Der Autor beleuchtet das Fur und Wider der durch das "Nichtanwendungsgesetz" wiederbelebten bilanziellen Betrachtungsweise und kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber des MoMiG ebenso wie zuvor der BGH - wenn auch in entgegengesetzter Richtung - uber das Ziel hinausgeschossen ist. Er pladiert fur ein neues Verstandnis des Auszahlungsbegriffs bzw. Auszahlungszeitpunkts in konsequenter Anwendung der bilanziellen Betrachtungsweise und in Verbindung mit dem Korrektiv des Drittvergleichs.
Kaum ein Rechtsinstitut in der Umsatzsteuer hat in den vergangenen Jahren mehr Aufmerksamkeit auf sich gezogen und eine derartige Fortentwicklung erfahren, wie die Geschaftsverausserung im Ganzen. Dabei wird die Geschaftsverausserung im Ganzen gemeinhin als Vereinfachungs- und Begunstigungsvorschrift fur Unternehmensubergange/-verkaufe und Umstrukturierungen verstanden. Trotz dieses Verstandnisses wird auch aktuell ein reger Diskurs uber Anwendungsbereich, Anwendbarkeit und Folgen der Anwendung des Rechtsinstituts gefuhrt. Die Arbeit untersucht die Entwicklung der Geschaftsverausserung im Ganzen, zeigt systematisch notwendige Anpassungen auf und gibt einen UEberblick uber die Veranderungen unter Bezugnahme auf praktische Anwendungen. Sie gewahrt zugleich einen Ausblick und Loesungsvorschlage zu derzeit diskutierten Fragestellungen und Reformbedarf der aktuellen Gesetzesfassung.
Beim Betriebsubergang gelten die Anforderungen des 613a Abs. 5 und 6 BGB. Neben einer Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer erhalten diese das Recht, dem UEbergang ihres Arbeitsverhaltnisses innerhalb einer Monatsfrist zu widersprechen. Diese beginnt nicht zu laufen, solange keine fehlerfreie Unterrichtung vorliegt. Da das BAG sehr hohe Anforderungen an diese Unterrichtung stellt, erfullen viele Arbeitgeber die in 613a Abs. 5 BGB geforderte Pflicht nicht. Deshalb koennte der Arbeitnehmer auch nach Jahren dem UEbergang seines Arbeitsverhaltnisses noch widersprechen. Dieses Problem loest das BAG durch die Verwirkung infolge Zeitablaufs. Die Arbeit beschaftigt sich mit dieser Vorgehensweise, erlautert die wichtigsten Falle und entwickelt Loesungsansatze und Hilfestellungen fur die Praxis.
Verlasst der einzige Komplementar die Kommanditgesellschaft, besteht die Gesellschaft ausschliesslich aus Kommanditisten. Dies ist dem Personengesellschaftsrecht fremd, denn dort gilt im Glaubigerinteresse der Grundsatz der unbeschrankten Gesellschafterhaftung. Demgegenuber sind die Kommanditisten am Fortbestand ihrer Haftungsbeschrankung interessiert, wahrend sich der Komplementar auf sein Recht beruft, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu beenden. Diese Arbeit unterzieht die fur das Ausscheiden des einzigen Komplementars vorgeschlagenen Loesungskonzepte einer kritischen Analyse. Unter Berucksichtigung der massgeblichen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen entwickelt sie sowohl fur die mehr- als auch die zweigliedrige Kommanditgesellschaft eine allseits interessengerechte Loesung.
Soziale Netzwerke im Internet, wie z.B. Facebook, sind Teil des alltaglichen Lebens geworden. Die Arbeit widmet sich den persoenlichkeits- und im Besonderen datenschutzrechtlichen Problemen und Gefahren, die bei der Nutzung solcher Dienste im Internet auftreten. Dies beginnt bereits bei der Findung des einschlagigen anwendbaren Rechts, setzt sich in der UEbertragung von Nutzungsrechten an eingestellten Inhalten, der Problematik der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und etwa der rechtskonformen Erteilung einer Einwilligung durch die Nutzer fort. Dabei arbeitet die Untersuchung praxisnah mit den derzeit geltenden Allgemeinen Geschaftsbedingungen popularer Anbieter sozialer Netzwerke und den dort angebotenen Funktionen fur die Nutzer. |
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