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Die seit dem 16. XII. 1936 giiltige III. Verordnung iiber die Aus
dehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten erlaubt es den
staatlichen Gewerbearzten, ihnen geeignet erscheinende Stellen wie
Kliniken, Facharzte, Pathologen in das Verfahren einzuschalten,
ihnen die Erhebung des Krankheits- oder Sektionsbefundes zu
iibertragen sowie sie zur fachlichen Stellungnahme aufzufordern.
Von dieser Mog lichkeit wurde in den letzten Jahren in steigendem
MaBe Gebrauch ge macht. Auch der praktische Arzt ist bei dem ganzen
Verfahren an entscheidender Stelle eingeschaltet und nach der III.
Verordnung schon bei begriindetem Verdacht verpflichtet, Anzeige zu
erstatten. In den meisten Fallen handelt es sich um toxikologische
und internistische Fragen, die oft genug auch dem Kliniker, dem
Facharzt wie auch vor allem dem praktischen Arzt ziemlich
fernliegen. Dies macht sich dann haufig in der Art der
Untersuchungsfiihrung und in der Stellungnahme bei Begutachtungen
und bei der Berichterstattung: unliebsam bemerk bar. Die
Spezialliteratur ist weit verstreut, nicht iiberall zuganglich und
das Nachsuchen zeitraubend. Die zusammenfassenden Biicher sind
entweder veraltet oder, wie z. B. das Handbuch von F. Koelsch, zu
umfangreich. Sie enthalten vor allem auch Dinge, die fiir den prak
tischen Arzt wie fiir den 'Kliniker fiir die Erkennung der
Krankheiten weniger wichtig sind. Dafiir kommt der fiir die
Diagnose wichtige klinische Befund zu kurz. Die vorhandenen Biicher
sind meist von Gewerbearzten oder Toxikologen geschrieben."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
1. BegriH und Geschichte des Bankwesens. In der
volkswirtschaftlichen Literatur herrscht fiber den Begriff des
Bankwesens keine vollige Obereinstimmung. Eine Anzahl von Schrift
stellern betrachtet die Banken in erster Reihe als Kreditvermittler
und erblickt ihre Aufgabe darin, das ihnen zuflie13ende Geldkapital
zur Kredit gewahrung zu benutzen, also Kredit zu nehmen und Kredit
zu geben. Diese Auffassung trifft gewi13 auf die in Form von
Aktiengesellschaften, Kommandit gesellschaften auf Aktien oder
sonst in einer der handelsrechtlichen Formen der juristischen
Person betriebenen, mit gro13em Kapital ausgestatteten
Unternehmungen der Gegenwart zu 1). Aber es gibt eine gro13e Anzahl
anderer Unternehmungen, die nach dem Sprachgebrauch als Banken oder
Bank geschafte bezeichnet werden, bei denen aber dennoch eine
kreditvermittelnde Tatigkeit nicht oder nur in geringem Ma13e in
Betracht kommt. Dies gilt von den alten Girobanken, die wie noch
gezeigt werden wird, ausschlle13lich der Erleichterung des
Zahlungsverkehrs dienten. Es gilt in der Gegenwart insbesondere
auch von den vielen als Einzelfirma, offene Handelsgesellschaft
oder Kommanditgesellschaft betriebenen Bankgeschaften, deren
Inhaber (bei der Einzelfirma), Gesellschafter (bei der offenen
Handelsgesellschaft), oder personlich haftender Gesellschafter (bei
der Kommandit-Gesellschaft), Bankiers genannt werden. Zwar gibt es
unter diesen Bankgeschaften eine stattliche Anzahl, denen neben dem
eigenen Kapital fremde Mittel in reich lichem Ma13e zur Verffigung
stehen, die sie wieder zur Kredithergabe ver wenden. Ein
erheblicher Teil der Bankgeschafte, namentlich der Betriebe kleinen
Umfanges, fibt jedoch eine kreditvermittelnde Tatigkeit in dies em
Sinne nicht aus."
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