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Ebenso wie seine Vorganger liefert auch das 8. GI-Fachgesprach ein
getreues Spiegelbild der Probleme, die sich in den jeweiligen
Zeitraumen in den Rechenzentren ergeben haben. Zum Zeitpunkt des 8.
Fachgesprachs bestimmen Themenkreise wie dezentrale
Datenverarbeitung, ihre Beherrschbarkeit und ihre Grenzen, aber
auch der Ausblick auf neue Techniken und Entwicklungstendenzen,
Sicherheitsaspekte und Hochgeschwindigkeitsnetze die Diskussion.
Die zunehmende Betrachtung der Rechenzentren unter
Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten fuhrte zum Themenkreis
"Kapazitatsplanung und -management." Traditionsgemass wird auch
dieses Fachgesprach von einer Hochschule, der
Heinrich-Heine-Universitat Dusseldorf, ausgerichtet. Der Trend der
Hochschulen - und damit auch ihrer Rechenzentren - geht hin zum
Wissenstransfer und Technologieaustausch mit Unternehmen der
Wirtschaft und Industrie. Berucksichtigt wird dies im Themenkreis
"Kooperation Wirtschaft/Hochschule," in dem uber die Erfahrungen in
der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft bei der
Entwicklung komplexer Softwaresysteme berichtet wird."
Das Thema "Rechtsprechung und Computer" wird anhand eines
praktischen Beispiels behandelt. Das Buch projiziert den Einfluss
der Informationstechnik auf die Entwicklung der neunziger Jahre und
vermittelt erstmals anhand eines Beispiels ein Bild davon, wie die
Informationstechnik Entscheidungen selbst hochster Gerichte
beeinflussen wird. Neue Ergebnisse und Methoden liegen in der
Darstellung von Einzelheiten bereits ergangener hochstrichterlicher
Entscheidungen, die bei Einsatz moderner Informationstechnik anders
ausgesehen hatten. Zugleich wird durch Abgrenzung von Begriff und
Typologie versucht, den Definitionswirrwarr bei der Korperschaft
des offentlichen Rechts auch im internationalen Rechtsbereich
einzudammen. In einem Anhang wird als Anschauungsmaterial die
Praxis eines Wettbewerbsgerichts im Informatikzeitalter im
einzelnen dargestellt. Ziel des Buches ist es, dem Juristen, der
die Rechtsinformatik bisher im wesentlichen aus theoretischen
Erorterungen kennt, aber auch dem Rechtsinformatiker eine
praktische Vorstellung von den Moglichkeiten der
Computerunterstutzung zu vermitteln."
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fUr die
Haftpflichtversicherung (AHB) gestalten den auBeren Rahmen fUr alle
Haftpflichtversicherungsvertrage. Dem fol- genden Leitfaden liegt
die yom HUK-Verband den Mitgliedsunternehmen empfoh- lene
Normalfassung zugrunde, wie sie 1986 yom BAV genehmigt wurde.
Einige Haftpflicht-Versicherer haben sich geringfUgige Anderungen
genehmigen lasen, die unberficksichtigt bleiben muBten. Diese
Abweichungen haben aber keinen erheblichen EinfluB auf die
vorliegende Auslegung, sieht man einmal von der Kfin-
digungsmoglichkeit nach einer Pramienangleichung abo Parallel dazu
werden die AHB in der Musterfassung des BA V verwendet. In ihrer
letzten Fassung sind sie in VerBA V 5/86, 216 ff. verOffentlicht.
Neben geringfUgi- gen Formalien gibt es nur drei nennenswerte
Abweichungen, auf die im Text- abdruck sowie in den AusfUhrungen
besonders hingewiesen wird. Die AHB werden durch eine Vielzahl von
Besonderen Bedingungen und Zusatz- bedingungen den individuellen
Bedfirfnissen nach Versicherungsschutz hinsichtlich der zu
versichernden Risiken angepaBt. Auf die jeweiligen
Sonderbedingungen, die dann vor den AHB rangieren, ist bei
entsprechender Bedeutung fUr die Praxis verwiesen. Die AHBStr ffir
radioaktive Risiken, die AVB fUr die Vermogensschaden-Haft-
pflichtversicherung sowie die Besonderen Bedingungen fUr die
Produkt-Haftpflicht- versicherung sind nicht Gegenstand der
Betrachtungen. 23 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer
gewahrt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz fUr den Fall,
daB er wegen eines wahrend der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder
Gesundheitsschadigung von Menschen (Personenschaden) oder die
Beschadigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge
hatte, fUr diese Folgen aUf Grund gesetzlicher
Haftpf/ichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
The stated purpose of antitrust laws is to protect competition and
the public interest. But do such laws actually restrict the
competitive process, harming consumers and serving the special
interests of a few politically-connected competitors? Is antitrust
law a necessary defense against the predatory business practices of
wealthy, entrenched corporations that dominate a market? Or does
antitrust law actually work to restrain and restrict the
competitive process, injuring the public it is supposed to protect?
This breakthrough study examines the classic cases in antitrust law
and demonstrates a surprising gap between the stated aims of
antitrust law and what it actually accomplishes in the real world.
Instead of protecting competition, this book asserts, antitrust law
actually protects certain politically-favoured competitors. This is
an essential work for anyone wishing to understand the limitations
and problems of contemporary antitrust actions.
Das Wirtschaftsrecht kann sich zu einer selbstandigen Disziplin der
Rechtswis- senschaften entwickeln, wenn es seine eigene Methode
festigt und anwendet, eine Methode, die angesichts der grossen
Normenmassen des die Wirtschaft betreffenden Rechts lehrt, nicht
nur zu sehen, sondern zu erkennen, nicht nur zu hoeren, sondern zu
verstehen. Es gelangt dann zu Aussagen, die uber die
Einzeldisziplinen des Unternehmens- und Konzernrechts, des Geld-
und Kre- ditrechts, des Marktrechts sowie des Wirtschaftsrechts des
Staats und der Gemeinschaft hinausfuhren, wenn es das
wirtschaftsbezogene Recht in seinem Zusammenwirken mit den Medien
des Wirtschaftens beobachtet und erklart. Der Leser muss sich daher
in die wirtschaftsrechtliche Sicht einuben ( 3) und sie in den
Einzelbereichen des besonderen Wirtschaftsrechts erproben. Das
vorliegende Buch geht auf meine erste wirtschaftsrechtliche
Vorlesung (1975) zuruck. Die damals skizzierten Gedanken haben sich
in der anschliessen- den Lehrtatigkeit an der Universitat
Heidelberg weiter entwickelt. Mein Dank gilt daher neben den
zahlreichen Wissenschaftlern, auf deren Arbeit ich auf- bauen
konnte, den Studenten fur ihre Aufnahmebereitschaft und ihr Verste-
hen. Fur sie ist dieses Buch in erster Linie bestimmt. Die
Studienausgabe soll ihnen Erwerb und Aneignung erleichtern.
Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Ver-
breitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu
Uber, eigene Filme fUr ihre Zwecke zu produzieren und entliehene
Filme auf Videobander zu Uberspie1en, urn sie ggfs. in sog.
Videotheken bereitzu- halten. Am Beispiel des Instituts fUr den
wissenschaftlichen Film untersucht die vorliegende Abhandlung, in
welchem Urn fang hergestellte oder entlie- hene Filme ohne
Zustimmung der Urheber, bzw. Nutzungsberechtigten vervieWiltigt
werden dUrfen. 1m Vordergrund stehen dabei Vervie1falti-
gungsbefugnisse fUr den wissenschaftlichen Gebrauch, wie sie sich
aus den 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes yom 9.9. 1965 ergeben. An-
schlie: Bend wird die Frage erortert, inwieweit der Filmverleiher
die ge- setzliche Befugnis des Kunden zur Vervielfaltigung fUr den
eigenen Ge- brauch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen ausschlie:
Ben kann. Die am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Anderungen des
Urheberrechts- gesetzes betreffen nicht den hier untersuchten Urn
fang der Vervie1falti- gungsrechte fUr den eigenen Gebrauch der
Wissenschaftler, bzw. der Hochschulen. Die bisher in 54 normierte
Vervie1faltigung fUr den wis- senschaftlichen Gebrauch ist jetzt
unverandert zusammen mit den Ubri- gen gesetzlichen
Vervielfaltigungsbefugnissen in 53 geregelt. 54 neuer Fassung
enthii.lt ein erweitertes VergUtungsrecht der Urheber. An- gesichts
der geringen Hohe der VergUtung entscharft die Urheberrechts-
reform das Problem der Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch nicht,
so da: B der zu1assige Umfang dieser Befugnis und die Moglichkeit,
diese vertraglich auszuschlie: Ben, von unveranderter Bedeutung
sind. Das Manuskript wurde im Januar 1985 abgeschlossen. FUr die
sorgfal- tige Erledigung der Schreibarbeiten haben wir Frau Ingrid
Geisler zu danken.
This book focuses on the building of a crypto economy as an
alternative economic space and discusses how the crypto economy
should be governed. The crypto economy is examined in its
productive and financialised aspects, in order to distil the need
for governance in this economic space. The author argues that it is
imperative for regulatory policy to develop the economic governance
of the blockchain-based business model, in order to facilitate
economic mobilisation and wealth creation. The regulatory framework
should cater for a new and unique enterprise organisational law and
the fund-raising and financing of blockchain-based development
projects. Such a regulatory framework is crucially enabling in
nature and consistent with the tenets of regulatory capitalism.
Further, the book acknowledges the rising importance of private
monetary orders in the crypto economy and native payment systems
that do not rely on conventional institutions for value transfer. A
regulatory blueprint is proposed for governing such monetary orders
as 'commons' governance. The rise of Decentralised Finance and
other financial innovations in the crypto economy are also
discussed, and the book suggests a framework for regulatory
consideration in this dynamic landscape in order to meet a balance
of public interest objectives and private interests. By setting out
a reform agenda in relation to economic and financial governance in
the crypto economy, this forward-looking work argues for the
extension of 'regulatory capitalism' to this perceived 'wild west'
of an alternative economic space. It advances the message that an
innovative regulatory agenda is needed to account for the
economically disruptive and technologically transformative
developments brought about by the crypto economy.
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