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Books > Law > Laws of other jurisdictions & general law > Financial, taxation, commercial, industrial law > Commercial law
Written by a distinguished team with extensive experience in the area, this key analytical commentary on the competition procedures of the EU provides in-depth coverage of the relevant rules. The work discusses in detail the Commission's package of regulations and guidelines and their interaction in practice. This fourth edition fully updates the work to reflect recent legislative developments and a wealth of recent case law. Coverage also includes discussion of the fining practice of the European Commission and the judicial review of this practice by the Community Courts. As a practical guide to procedure, focusing on the implementation of the regulatory framework by the Commission and the relevant case law of the European Courts, this is an indispensable resource for all practitioners involved in competition proceedings before the European Commission and national competition authorities.
In this landmark publication, the world's leading expert in the legal system of Saudi Arabia explains and documents the uncodified principles of contract, tort, and property that frame the business laws of the Kingdom. Drawing on 8,500 newly published court decisions, as well as on statutory law, interviews and a wide range of other material, the book sets out to determine the actual practice of Saudi courts in these spheres, both substantively and as to reasoning and procedure. With unique insights into and understanding of this fascinating jurisdiction, this book simply must be read by all engaged with law or business in the region. Also, given its focus on how certain Islamic legal rules and principles are applied in practice, the book will prove an invaluable resource for scholars of Islamic law past and present.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Nicht die bekannte und viel besprochene Erscheinung, daB die Gesetz gebung Rechtssatze, die zuerst bloB fUr den Handel gegolten haben, spater auf den allgemeinen Verkehr ausdehnt, bildet den Gegenstand dieser Schrift. Sie will vielmehr zeigen, daB Vorschriften des Handelsrechtes, auch wenn sie nicht durch ein Gesetz zu Normen des allgemeinen biirger lichen Rechtes erhoben worden sind, als Quellen dieses wirken konnen. Eine solche Wirkung eignet namlich dem Handelsrechte sehr haufig schon auf Grund der Regeln iiber die Analogie. Von der Moglichkeit, das Handels recht auch auBerhalb seines sachlichen Geltungsbereiches analog an zuwenden, hat freilich Rechtsprechung und Rechtslehre bisher nur einen recht geringen Gebrauch gemacht. Das ist auf ein eingealtertes - wenn auch nicht immer offen ausgesprochenes - Vorurteil zuriickzufUhren, dem die erwahnte . Analogie oft begegnet. Der Versuch, ihre grundsatz liche Zulassigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen klarzustellen, bildet den Inhalt des "Allgemeinen Teiles." Die dort erorterten Fragen beriihren zwei Probleme: das des Liickenbegriffes und das des Umkehrschlusses. Das erstgenannte Problem hat durch ZITELMANNS grundlegende Ab handlung "Liicken im Recht" (1903) und durch das spatere einschlagige Schrifttum eine nahezu restlose Losung erfahren. lch brauchte da nur gesicherte Ergebnisse der Rechtswissenschaft zusamenzufassen und konnte auf ihnen weiterbauen. Ein ganz anderes Bild bietet die Lehre yom UmkehrschluB: Schon seine Eignung zur Rechtsgewinnung ist stark umstritten, seine gedankliche Grundlage wird nicht immer richtig erkannt und sein Verhaltnis zur Analogie oft unzutreffend beurteilt." Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieses Werk stellt sich die Aufgabe, ein moglichst geschlossenes Bild der Haupt probleme des internationalen Wirtschaftsverkehres zu entwerfen. Besonderes Gewicht wurde dabei auf die theoretische Fundierung und Durcharbeitung, sowie auf den syste matischen Aufbau gelegt; denn gerade daran fehlt es in der deutschen Literatur, wahrend deskriptive Arbeiten uber zahlreiche Spezialfragen der weltwirtschaft lichen Zusammenhange und der Handelspolitik in grosser Zahl vorhanden sind. Von der besonders in der angelsachsischen Literatur vorherrschenden Ubung, mit den hochsten Stufen der Abstraktion zu beginnen, die sogenannte "reine" Theorie des internationalen Handels an die Spitze zu stellen und ihr die Lehre vom Geld mechanismus als Anhangsel folgen zu lassen, bin ich abgegangen. Ich beginne sofort (Abschnitt B des ersten Teiles) mit der Darstellung der monetaren Probleme, d. i. des Mechanismus, der die Hohe der Wechselkurse bestimmt, die Zahlungsbilanz ausgleicht und den Transfer einseitiger Wertleistungen bewirkt. Bei der in Ab schnitt C des ersten Teiles folgenden Erorterung der "reinen" Theorie des inter nationalen Handels habe ich mich bemuht, alle wissenschaftlich haltbaren Lehr gebaude in einer systematischen Darstellung zusammenzufassen. Das war deshalb weitgehend moglich, weil die verschiedenen Theorien auf diesem Gebiete einander nicht ausscbliessen, sondern zu einem Teil verschiedene Aspekte der weltwirt schaftlichen Zusammenhange behandeln und zum anderen Teil sich nur ver schiedener Darstellungsmethoden bedienen oder sich auf verschiedenen Abstrak tionsstufen bewegen (Naheres siehe Kapitel 2 2 und Kapitel 10)."
2 Besprechung der Bilanz-und Dividendenpolitik und der Sonderrechte (wohlerworbenen Rechte) erortert. ITI. Vom Aktienwesen. a) Die Entwicklung des letzten J ahrhunderts hat unter den Produktionsfaktoren dem Kapital das Ubergewicht ver schafft. Wahrend bei der Kollektivgesellschaft des schweizerischen, der offenen Handelsgesellschaft des deutschen Rechts und bei der Kom manditgesellschaft Kapital und Person noch vereinigt sind, ist dieAktien gesellschaft eine unpersonliche Unternehmungsform. Durch diese Un abhangigkeit von menschlicher Lebensdauer und Arbeitskraft ist Stetig keit gesichert. Die Aktiengesellschaft ist die gegebene Gesellschaftsform fUr Unternehmen, die groBe und auf die Dauer festgelegte Kapitalien erfordern. Die fUr eine weitere Ausdehnung notige Erhohung des Aktien kapitals laBt sich leicht durchfiihren. Infolge der offentlichen Rech nungsstellung konnen Fremdkapitalien in Form von Anleihen herange zogen werden. Das Risiko des Kapitalisten, der sich an der Gesellschaft beteiligt, ist beschrankt auf den Aktienbetrag. Dasselbe kann verteilt werden durch Ubernahme von Aktien von mehreren Gesellschaften. Das in Aktien angelegte KapitallaBt sich leicht teilen und fliissig machen. In dies en Vorteilen ist die standige Zunahme der Zahl der Aktiengesell schaften begriindet. Die Umwandlungen von Einzelfirmen, Kollektiv gesellschaften, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesell schaften in Aktiengesellschaften sind, trotz Erhohung der Steuerlasten durch die doppelte Besteuerung - Gesellschaft und Aktionar -, auf die Beschrankung des Risikos der friiheren Geschaftsinhaber und auf die leichtere Kapitalbeschaffung zuriickzufiihren. Die Form der Aktien gesellschaft nimmt im Wirtschaftsleben eine fiihrende Stellung ein. Am 31. Dezember 1928 waren in der Schweiz 11559 Aktiengesellschaften mit einem nominellen Aktienkapital von 7032,9 Millionen Fr."
I. I. Die Veroffentlichung einer Abhandlung iiber die mit dem Eigen tumsvorbehalt, dem Abzahlungskauf und den Teilzahlungsfinanzie rungen zusammenhangenden Rechtsfragen bedad heute nicht einer besonderen Rechtfertigung. Welche groBe Rolle diese Rechtsinstitute im Wirtschaftsleben der Gegenwart spielen, ist zwar nicht im einzelnen, aber doch der allgemeinen Richtung nach jedem gelaufig, der mit dem Rechts- und Wirtschaftsleben einigermaBen vertraut ist 1. Mit dem raschen Wachstum der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Rechts institute hat aber die wissenschaftliche Behandlung von Eigentums vorbehalt und Abzahlungsgeschaft in Deutschland nicht Schritt ge halt en 2. Abgesehen von einigen schon fast zwei Jahrzehnte alten Disser tationen und einer kleinen Kompilation von WAGENER 3 fehlt es an zusammenhangenden Darstellungen der sich an den Eigentumsvorbehalt ankniipfenden Rechtsfragen; nur Ausschnitte daraus, insbesondere hin sichtlich der Zwangsvollstreckung und der Gefahrtragung, haben haufiger eine Bearbeitung gefunden. Nicht viel anders steht es auf dem Gebiet des Rechtes der Abzahlungsgeschafte: neben mehreren - veralteten - 1 Kennzeichnend ist, daB auch der RechtsausschuB des Deutschen Industrie und Handelstages (ebenso wie der RechtsausschuB und der AusschuB fUr Bank und Kreditfragen beim Reichsverband der Deutschen Industrie) sich in jiingster Zeit wiederholt mit den aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Problemen beschaftigt haben."
1. Begriff und Wesen des Handelsrechts. Literatur: EHRENBERG in seinem Handbuch I, 3; HECK, ArchZivPr. 92, 348; NUSSBAUM, ZHR. 76, 325; HIRSCH, Der moderne Handel, Grundriss der Sozialokonomik V, 2. Das Handelsrecht ist das. Sonderprivatrecht der Kaufleute. Doch greift sein Gebiet erheblich uber den Handel im volkswirtschaftlichen Sinne hinaus. Denn unter die Begriffe Kaufmann und Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs fallt auch Industrie und sonstiges Gewerbe in weitem Umfang. Dass sich neben dem allgemeinen burgerlichen Recht ein besonderes Handels recht herausbildet, erklart sich aus den Eigentumlichkeiten des gewerblichen Le bens. Der Kaufmann schliesst berufsmassig und in grossem Umfange Geschafte ab, und zwar in der Regel solche gleicher Art auf einem mehr oder weniger begrenzten sachlichen Gebiete. Der Handschuhfabrikant kauft Leder vom Lederhandler und verkauft Handschuhe an die Handschuhhandler, und auch die Hilfsgeschafte mit Frachtanstalten, Banken usw. kehren bei ihm immer gleichartig wieder. Der Handels verkehr ist also ein berufsmassig spezialisierter Geschaftsverkehr, der eine besondere Sachkunde der beteiligten Gewerbetreibenden ebensosehr voraussetzt wie erzeugt."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Die erste Auflage dieses Buches war ais Grundlage fiir die Vor Iesungen iiber biirgerliches und Handeisrecht namentlich an HandeIs hochschulen bestimmt; das Wechselrecht wurde im wesentlichen aus. geschiossen, weil es fUr diesen Teil des Rechtsstoffes gute Biicher gieichen Zweckes gab. Die zweite Auflage verfoIgt das gieiche Ziel, den Vorlesungen an Handelshochschulen zu dienen. Aber ich moohte den Plan nun erweitern: Das Buch soll jetzt auch besser als bisher der Vorbereitung der Lehrer an anderen Handeisschulen dienen konnen, aber namentlich dem Kaufmann und seinen Angestellten, den kaufmannischen Korporationen 'und sonstigen Organisationen. Die erste Auflage enthielt zahlreiche bioBe Paragraphenzitate, die die Vorlesung zu beleben hatte. Dem nun hinzugekommenen Ziele des Buches gemaB werden diesen Zitaten jetzt in der Regel auch der Inhalt der betreffenden Vorschrift und Beispiele beigefiigt, damit auch jene das Buch verwenden konnen, denen Gesetz biicher nicht zur Hand oder nicht vertraut sind. Dem gieichen Ziele dienen die zahlreichen neuen Verweisungen auf die Rechtsprechung und die Anfiihrungen aus dem Schrifttum."
Aus dem Bediirfnis der Praxis entstanden, mochte dieses Buch allen, die sich auBerhalb Englands iiber sein schwer zugangliches, dem Aus lander nicht leicht verstandliches, aber hochst interessantes, eigenartiges Recht informieren wollen, ein brauchbarer Fiihrer sein. - Wahrend der erste Band das Personen-, Familien .., Sachen- und Erbrecht be handelt, soIl in einem zweiten Bande das Handels- und Obligationen recht dargestellt werden. Ich danke meinen englischen Kollegen MiB Ivy WILLIAMS, M. A., D. C. L., LL. D. in Oxford, und den Herren HUGH H. L. BELLOT, M. A., D. C. L. und WYNDHAMA. BEWES, M. A., LL. D. in London dafiir, daB sie einen ersten Entwurf meiner Arbeit freundlicher Priifung unter zogen und mich auf Irrtiimer und Liicken aufmerksam machten, sowie den Freunden in London, die mir nach Durchsicht des verbesserten und erweiterten definitiven Manuskriptes zu meiner Freude mitteilen konnten, daB meine Darstellung, wie sie nun vorliegt, auch nach ihrer Ansicht ein getreues Bild des englischen Rechtslebens der Gegen wart gibt. Ziirich, den 8. Marz 1927. Dr. ARTHUR CURTI, Rechtsanwalt. Inhaltsverzeichnis. Seite Einfiihrung. . . . 1 Einleitung. Die Rechtsquellen. I. Allgemeines. . . . . . . . . . . 7 II. Common Law (Gemeines Recht) 8 III. Equity (Billigkeitsrecht) . . . . . 8 IV. Case Law (Fall- oder Spruchrecht) 10 V. Statute Law (Gesetzesrecht) ... 10 VI. Law Reports (Urteilssammlungen) .. 12 VII. Studium der englischen Rechtsquellen 12 VIII. Geltungsgebiet des englischen Rechtes . 14 IX. Literaturverzeichnis . . . . . 15 X. Gesetzesverzeichnis . . . . . 16 Erster Teil. Das Personenrecht. Erstes Kapitel. Personen, Rechtsfiihigkeit. I. Begriff . . . . 17 II. Der Mensch ........... . 17 III. Juristische Personen . . . . . . . . . . 17 Zweites Kapitel." |
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