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In den letzten Jahren sind Fragen des Haftungsrechts in
Wissenschaft und Politik intensiv diskutiert worden.
Produkthaftung, Arzthaftung, Arbeitnehmerhaftung, Umwelthaf- tung
und Haftung bei Verkehrsunfallen waren dabei die wichtigsten
Anwendungsgebiete, Gefahrdungshaftung und Verschuldenshaftung die
meistzitierten Formen des Haftungsrechts. Wahrend in der
juristischen Diskussion der Aspekt des "gerechten,
Schadensausgleiches" im Vordergrund stand, haben sich die Okonomen
insbesondere fur die Praventionswirkungen des Haftungs- rechts
interessiert. Hierbei geht es urn die Frage, inwieweit haftungs-
rechtliche Regelungen geeignet sind, die potentiell an einem Unfall
Beteiligten ("Verletzer" und "Opfer") zu sorgfaltigem Handeln zu
veranlassen. Die Sorgfalt ist dabei das Mittel, mit dem die
Unfallwahrscheinlichkeit und gegebenenfalls auch das AusmaB des
entstehenden Schadens vermindert werden konnen. Die Okonomen waren
keine Okonomen, wenn sie das hiermit ange- sprochene Problem nicht
auf die Frage zuspitzten, worin denn ein optimales Sorgfaltsniveau
bestehe, und inwieweit es uber das Haftungsrecht realisierbar seL
Das vorliegende Buch stellt die okonomische Sicht des
Haftungsrechts auf folgende Weise dar: Zunachst wird in einem
einleitenden Teil (A) begriindet, warum sich Okonomen mit Fragen
des Haftungsrechts beschaftigen und auf wel- che Weise sie zu ihren
Aussagen gelangen. Die Darstellung knupft stark an die in der
angelsachsischen Literatur unter der Bezeichnung Vonoort VIII "Law
& Economics" von Posner, Shavell und anderen begriindete
Richtung an. Fur Angehorige des "Tribe of the Econ"l mag diese
Vorgehensweise selbstverstandlich sein. Da dieses Buch jedoch uber
die Stammesgrenzen hinaus wirken will, ist eine solche Grundlegung
unverzichtbar.
Ebenso wie seine Vorganger liefert auch das 8. GI-Fachgesprach ein
getreues Spiegelbild der Probleme, die sich in den jeweiligen
Zeitraumen in den Rechenzentren ergeben haben. Zum Zeitpunkt des 8.
Fachgesprachs bestimmen Themenkreise wie dezentrale
Datenverarbeitung, ihre Beherrschbarkeit und ihre Grenzen, aber
auch der Ausblick auf neue Techniken und Entwicklungstendenzen,
Sicherheitsaspekte und Hochgeschwindigkeitsnetze die Diskussion.
Die zunehmende Betrachtung der Rechenzentren unter
Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten fuhrte zum Themenkreis
"Kapazitatsplanung und -management." Traditionsgemass wird auch
dieses Fachgesprach von einer Hochschule, der
Heinrich-Heine-Universitat Dusseldorf, ausgerichtet. Der Trend der
Hochschulen - und damit auch ihrer Rechenzentren - geht hin zum
Wissenstransfer und Technologieaustausch mit Unternehmen der
Wirtschaft und Industrie. Berucksichtigt wird dies im Themenkreis
"Kooperation Wirtschaft/Hochschule," in dem uber die Erfahrungen in
der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft bei der
Entwicklung komplexer Softwaresysteme berichtet wird."
Das Thema "Rechtsprechung und Computer" wird anhand eines
praktischen Beispiels behandelt. Das Buch projiziert den Einfluss
der Informationstechnik auf die Entwicklung der neunziger Jahre und
vermittelt erstmals anhand eines Beispiels ein Bild davon, wie die
Informationstechnik Entscheidungen selbst hochster Gerichte
beeinflussen wird. Neue Ergebnisse und Methoden liegen in der
Darstellung von Einzelheiten bereits ergangener hochstrichterlicher
Entscheidungen, die bei Einsatz moderner Informationstechnik anders
ausgesehen hatten. Zugleich wird durch Abgrenzung von Begriff und
Typologie versucht, den Definitionswirrwarr bei der Korperschaft
des offentlichen Rechts auch im internationalen Rechtsbereich
einzudammen. In einem Anhang wird als Anschauungsmaterial die
Praxis eines Wettbewerbsgerichts im Informatikzeitalter im
einzelnen dargestellt. Ziel des Buches ist es, dem Juristen, der
die Rechtsinformatik bisher im wesentlichen aus theoretischen
Erorterungen kennt, aber auch dem Rechtsinformatiker eine
praktische Vorstellung von den Moglichkeiten der
Computerunterstutzung zu vermitteln."
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fUr die
Haftpflichtversicherung (AHB) gestalten den auBeren Rahmen fUr alle
Haftpflichtversicherungsvertrage. Dem fol- genden Leitfaden liegt
die yom HUK-Verband den Mitgliedsunternehmen empfoh- lene
Normalfassung zugrunde, wie sie 1986 yom BAV genehmigt wurde.
Einige Haftpflicht-Versicherer haben sich geringfUgige Anderungen
genehmigen lasen, die unberficksichtigt bleiben muBten. Diese
Abweichungen haben aber keinen erheblichen EinfluB auf die
vorliegende Auslegung, sieht man einmal von der Kfin-
digungsmoglichkeit nach einer Pramienangleichung abo Parallel dazu
werden die AHB in der Musterfassung des BA V verwendet. In ihrer
letzten Fassung sind sie in VerBA V 5/86, 216 ff. verOffentlicht.
Neben geringfUgi- gen Formalien gibt es nur drei nennenswerte
Abweichungen, auf die im Text- abdruck sowie in den AusfUhrungen
besonders hingewiesen wird. Die AHB werden durch eine Vielzahl von
Besonderen Bedingungen und Zusatz- bedingungen den individuellen
Bedfirfnissen nach Versicherungsschutz hinsichtlich der zu
versichernden Risiken angepaBt. Auf die jeweiligen
Sonderbedingungen, die dann vor den AHB rangieren, ist bei
entsprechender Bedeutung fUr die Praxis verwiesen. Die AHBStr ffir
radioaktive Risiken, die AVB fUr die Vermogensschaden-Haft-
pflichtversicherung sowie die Besonderen Bedingungen fUr die
Produkt-Haftpflicht- versicherung sind nicht Gegenstand der
Betrachtungen. 23 1 Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer
gewahrt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz fUr den Fall,
daB er wegen eines wahrend der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder
Gesundheitsschadigung von Menschen (Personenschaden) oder die
Beschadigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge
hatte, fUr diese Folgen aUf Grund gesetzlicher
Haftpf/ichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Das Wirtschaftsrecht kann sich zu einer selbstandigen Disziplin der
Rechtswis- senschaften entwickeln, wenn es seine eigene Methode
festigt und anwendet, eine Methode, die angesichts der grossen
Normenmassen des die Wirtschaft betreffenden Rechts lehrt, nicht
nur zu sehen, sondern zu erkennen, nicht nur zu hoeren, sondern zu
verstehen. Es gelangt dann zu Aussagen, die uber die
Einzeldisziplinen des Unternehmens- und Konzernrechts, des Geld-
und Kre- ditrechts, des Marktrechts sowie des Wirtschaftsrechts des
Staats und der Gemeinschaft hinausfuhren, wenn es das
wirtschaftsbezogene Recht in seinem Zusammenwirken mit den Medien
des Wirtschaftens beobachtet und erklart. Der Leser muss sich daher
in die wirtschaftsrechtliche Sicht einuben ( 3) und sie in den
Einzelbereichen des besonderen Wirtschaftsrechts erproben. Das
vorliegende Buch geht auf meine erste wirtschaftsrechtliche
Vorlesung (1975) zuruck. Die damals skizzierten Gedanken haben sich
in der anschliessen- den Lehrtatigkeit an der Universitat
Heidelberg weiter entwickelt. Mein Dank gilt daher neben den
zahlreichen Wissenschaftlern, auf deren Arbeit ich auf- bauen
konnte, den Studenten fur ihre Aufnahmebereitschaft und ihr Verste-
hen. Fur sie ist dieses Buch in erster Linie bestimmt. Die
Studienausgabe soll ihnen Erwerb und Aneignung erleichtern.
Die Videotechnik fmdet im Wissenschaftsbereich immer weitere Ver-
breitung. Die Bildungseinrichtungen gehen deshalb vermehrt dazu
Uber, eigene Filme fUr ihre Zwecke zu produzieren und entliehene
Filme auf Videobander zu Uberspie1en, urn sie ggfs. in sog.
Videotheken bereitzu- halten. Am Beispiel des Instituts fUr den
wissenschaftlichen Film untersucht die vorliegende Abhandlung, in
welchem Urn fang hergestellte oder entlie- hene Filme ohne
Zustimmung der Urheber, bzw. Nutzungsberechtigten vervieWiltigt
werden dUrfen. 1m Vordergrund stehen dabei Vervie1falti-
gungsbefugnisse fUr den wissenschaftlichen Gebrauch, wie sie sich
aus den 53, 54 des Urheberrechtsgesetzes yom 9.9. 1965 ergeben. An-
schlie: Bend wird die Frage erortert, inwieweit der Filmverleiher
die ge- setzliche Befugnis des Kunden zur Vervielfaltigung fUr den
eigenen Ge- brauch durch Allgemeine Geschaftsbedingungen ausschlie:
Ben kann. Die am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Anderungen des
Urheberrechts- gesetzes betreffen nicht den hier untersuchten Urn
fang der Vervie1falti- gungsrechte fUr den eigenen Gebrauch der
Wissenschaftler, bzw. der Hochschulen. Die bisher in 54 normierte
Vervie1faltigung fUr den wis- senschaftlichen Gebrauch ist jetzt
unverandert zusammen mit den Ubri- gen gesetzlichen
Vervielfaltigungsbefugnissen in 53 geregelt. 54 neuer Fassung
enthii.lt ein erweitertes VergUtungsrecht der Urheber. An- gesichts
der geringen Hohe der VergUtung entscharft die Urheberrechts-
reform das Problem der Vervielfaltigung zum eigenen Gebrauch nicht,
so da: B der zu1assige Umfang dieser Befugnis und die Moglichkeit,
diese vertraglich auszuschlie: Ben, von unveranderter Bedeutung
sind. Das Manuskript wurde im Januar 1985 abgeschlossen. FUr die
sorgfal- tige Erledigung der Schreibarbeiten haben wir Frau Ingrid
Geisler zu danken.
Die Sektion Rechtssoziologie in der Deutschen Gesellschaft fur
Soziologie hat im Oktober 1980 in Bremen eine Tagung veranstaltet,
auf der uber Rechtsformen ge- sprochen wurde, die die Vielfalt der
Kooperation und Verflechtung zwischen Staat und Wirtschaft
verfassen. Der vorliegende Band enthiilt uberarbeitete Beitriige zu
dieser Tagung. Der Stiftung Volkswagenwerk ist fur die finanzielle
Forderung der Tagung und des Drucks zu danken. Volkmar Gessner Gerd
Winter 7 1 Literaturbericht zum Thema Von Gerd Winter Mit dem
Abklingen der Sozialisierungsdebatte Anfang der funfziger Jahre
riickte die Alternative soziale Marktwirtschaft - demokratischer
Sozialismus als Leitidee vor (Hartwich 1968). Kooperation und
Verflechtung von Staat und Winschaft, die fur die
Sozialisierungsperspektive ein wenn auch normatives, nicht
analytisches, so doch gelaufiges Thema waren, verloren an
Interesse. Das neoliberale Lehrgebaude dachte yom privatrechtlichen
Ordnungsrahmen her und konnte das Formengefuge staatlicher
Intervention nur negativ, d. h. als krank- hafte Erscheinung
regelverletzender Partikularinteressen oder als korrigierende Aus-
nahme erfassen und so mit nicht positiv, d. h. in seiner Eigenart
und Eigengesetz- lichkeit untersuchen: "Selbstverstiindlich konnen,
da keine Ordnung vollkommen ist und keine Ordnung alles regelt,
Ausnahmen, vor aHem solehe Ausnahmen notwendig werden, die den
Charakter von politi- schen Interventionen in das
marktpreisgesteuerte Geschehen haben. Man muG sich aber da- riiber
klar werden, daB diese Interventionen Ausnahmen sind, also des
Nachweises ihrer Not- wendigkeit und Niitzlichkeit bediirfen,
wiihrend zugunsten des ordnungskonformen Lenkungs- prinzips die
Vermutung der Niitzlichkeit spricht ..- " (Bohm 1966, 147).
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fiir die
Haftpflichtversiche rung (AHB) geben den auBeren Rahmen fiir aile
Haftpflichtversicherungs vertrage. Dem folgenden Kommentar liegt
die vom HUK-Verband den Mitgliedsunternehmen empfohlene Fassung
zugrunde, wie sie 1981 vom BA V genehmigt wurde. Einige
Haftpflicht-Versicherer haben sich geringfiigige Anderungen ge
nehmigen lassen, die unberiicksichtigt bleiben muBten. Diese
Abweichun gen haben aber keinen erheblichen EinfluB auf die
vorliegende Auslegung, sieht man einmal von der
Kiindigungsmoglichkeit nach einer Pramienan gleichung ab. Die AHB
werden durch eine Vielzahl von Besonderen Bedingungen und
Zusatzbedingungen den individuellen Bediirfnissen nach
Versicherungs schutz hinsichtlich der zu versichernden Risiken
angepaBt. Auf die jeweili gen Sonderbedingungen, die dann vor den
AHB rangieren, ist bei ent sprechender Bedeutung fiir die Praxis
verwiesen. Die AHBStr fiir radioaktive Risiken, die AVB fiir die
Vermogensschaden Haftpflichtversicherung sowie die Besonderen
Bedingungen fiir die Pro dukt-Haftpflichtversicherung sind nicht
Gegenstand der Betrachtungen. 1 Gegenstand der Versicherung 21 1
Gegenstand der Versicherung 1. Der Versicherer gewahrt dem
Versicherungsnehmer Versicherungs schutz fur den Fall, daB er wegen
eines wahrend der Wirksamkeit der Ver sicherung eingetretenen
Ereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Ge
sundheitsschadigung von Menschen (Personenschaden) oder die
Beschadi gung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge
hatte, fur diese Folgen auf Grund gesetzZicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten
auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird."
Unsere heutige Zeit ist gekennzeichnet durch eine besonders rasan-
te Ausweitung allen Wissens. Dementsprechend muE insbesondere jeder
in der Technik Tatige seine in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse
und seine beruflichen Erfahrungen standig am giiltigen "Stand der
Technik" iiberpriifen und weiterentwickeln. Er muE dem eigenen
Wissen gegeniiber kritikfahig sein und durch lebens- langes Lernen
stets die neuesten Erkenntnisse und Ergebnisse des technischen
Fortschritts iibernehmen und beherrschen. In vielen Fallen geraten
im Laufe des Berufslebens die friiher angeeigneten
Grundlagenkenntnisse in Vergessenheit, oder sie miissen aufgrund
der fortschreitenden naturwissenschaftlich-tech- nischen
Entwicklung eine neue Wertung erhalten. Eine standige Weiterbildung
ist also geboten, wenn man beruflich Erfolg haben will. Diese zu
erleichtern, bemiiht sich seit einiger Zeit die wt
Werkstattstechnik Zeitschrift fUr industrielle Fertigung mit der
Aufsatz-Reihe unter dem Titel wt Weiterbildung Technik. In ihr wird
nicht nur in gedrangter Form Grundlagenwissen ver- mittelt und
durch beigefugte Aufgaben aufgefrischt, sondern es werden auch
neuere Entwicklungen behandelt, die fUr den groEen, fachlich
weitgespannten Leserkreis einer der fUhrenden fertigungs-
technischen Fachzeitschriften von besonderer Bedeutung sind. Sie
gestattet also sowohl eine Vertiefung an sich friiher erworbener
als auch eine Aneignung aktueller Kenntnisse, wodurch die Lasung
vieler beruflicher Probleme durchsichtiger wird. Die jeweils ein
Thema umfassenden Beitrage dieser Aufsatz-Rei- he werden nun in
Buchform prasentiert. Sie bilden die Bande der neuen Buch-Reihe wt
Weiterbildung Technik, die in zwangloser Folge erscheinen werden.
Wo notwendig, sind Texte und Bilder gegeniiber der
Erstveraffentlichung in der Zeit- V schrift ttberarbeitet und
ausgeweitet worden, so daB jedes Thema in sich wirklich
abgeschlossen ist.
Privatrecht in Wirtschaft und Technik mit Anleitungen zur Lsung
praktischer Flle.
1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven
Sinne und das Recht im sub- jektiven Sinne. a) Recht im objektiven
Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit
aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. Recht
des Burgerlichen Gesetzbuches, Arbeitsrecht) gelten und die das
Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer
Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der
Menschen macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich
alle zu halten ha- ben, notwendig. Ausser den Rechtsvorschriften,
deren Beachtung allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch
andere Regeln ftir das menschliche Zusammenleben. Religioese
Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote, sind im sakularisierten
(verwelt- lichten) Staat kein Recht im objektiven Sinne, sondern
moralische Verpflich- tungen 1), d.h. Moralgebote des einzelnen
Burgers. Fur den einzelnen gelten viel- fach unterschiedliche
Grundsatze der Sittlichkeit!). Beispielsweise halt mancher
Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn bei
allen Staats- burgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark
waren, koennte auf viele Rechts- vorschriften verzichtet werden.
Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit uberein. Beispiel:
Von den meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als
unmoralisch ange- sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, dass
ausgerechnet im 242 des Strafgesetzbuches fur denjenigen, der eine
fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen eine Freiheitsstrafe
angedroht ist. Es gibt aber auch Falle, bei denen Recht und die
allgemeine Moralauffassung nicht ubereinstimmen.
Wer ein rationales System der Besteuerung will und eine ver.
besserte Aussagefiihigkeit der Bilanzierung' zum Zwecke des
Aktioniirs- und Gliiubigerschutzes, mul3 sich mit dem Problem der
externen Rech- nungslegung beschiiftigen. In der
betriebswirtschaftlichen Theorie sind nach der Wiederbelebung der
Riegerschen Kritik an der Bilanz und aus- gehend von investitions -
und finanzierungstheoretischen Uberlegungen die Grundfragen der
Rechnungslegung in den letzten Jahren erneut auf- geworfen worden.
Zugleich wurden die Einzelprobleme der Handels- und Steuerbilanz in
der Praxis weiterdiskutiert. 1m ersten Teil seiner Arbeit hat der
Verfasser die theoretische und praktische Diskussion tiber die
Notwendigkeit und Ausgestaltung einer Gewinnermittlung in der
externen, Rechnungslegung aufgegriffen und sie unter dem,
Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfiihigkeit, der
Gleichmiil3igkeit der Besteuerung und der Aussagefiihigkeit der
Rechnungslegung weiterge- ftihrt. 1m zweiten Teil werden fUr eines
der dringendsten Probleme der externen Bilanzierung, das der
Abschreibungen, die Einzelheiten ihrer steuerlichen und
handelsbilanziellen Behandlung untersucht. Horst Dietz prtift dabei
insbesondere die Moglichkeiten, die Abschreibungen zu normieren. Er
kommt zu dem Ergebnis, dal3 eine Normierung fUr die externe
Bilanzierung betriebswirtschaftlich zweckmiii3ig ist. Die Arbeit
meines Schtilers will einen Beit ag liefern, Steuer- und Han-
delsbilanz betriebswirtschaftlich sinnvoll zu konzipi. eren. Ich
hoffe, dai3 diese Arbeit die Diskussion um die Grundlagen der
Gewinnermitt- lung beleben und vertiefen wird. Dieter Schneider 5
Vorwort Die Arbeit wurde am 11. Februar 1970 unter dem Titel
"Externe Rechnungslegungund N ormierung der Abschreibung" von der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultat der
Westfalischen Wilhelms -Uni- versitat in Munster (Westfalen) als
Dissertation angenommen.
This new edition is the only work solely dedicated to the law of
company meetings of solvent public and private companies that are
registered and incorporated under the Companies Act 2006 and its
predecessors. As before, the new edition is written by an author
team of great authority who have specialized in company law
throughout their careers. The third edition addresses the use of
technology in company meetings, and in particular, considers
whether it is lawful for a company registered under the Companies
Act 2006 to hold a meeting of shareholders by electronic means
only. The practical, as well as the legal issues are considered
with regard to this issue. The changes brought in by the UK
Corporate Governance Code 2018, with regard to the role of the
Chair and the board at meetings of listed companies, is covered
along with other developments relating to the duties and activities
of the Chair such as in Re Dee Valley Group plc 2017. Other
important new case law is also covered such as Sharp v Blank 2015
concerning the duty of directors to provide sufficient information
to shareholders to enable them to make informed decisions.
Amendments made by the Regulatory Reform Act 2013 to the Companies
Act 2006 regarding approval by shareholders of director
remuneration policy are duly considered. The Rt. Hon Lord Justice
David Richards has written a foreword to the third edition, This
book is the leading authority on the law of company meetings and
resolutions and all practitioners advising on this subject will
find this an invaluable tool for desk research as well as a handy
companion at company meetings.
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Commercial Law
(Paperback)
Samuel Williston, Richard Dudley Currier, Richard William Hill
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R444
Discovery Miles 4 440
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Ships in 18 - 22 working days
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