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Books > Law > Other areas of law > General
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn auf dem Mietkonto Ruckstande auflaufen, stellt sich fur Verwaltungen haufiger die Frage, wie damit umgegangen werden soll: mahnen, einklagen, kundigen? Haufig ubersehen wird, dass Ratenzahlungen ein weiterer Weg sind, der fur beide Seiten Vorteile hat: der Mieter kann seine Schulden in uberschaubaren Betragen und festgelegter Zeit abtragen, der Vermieter kann sich hingegen den Gesamtbetrag anerkennen oder gar einvernehmlich titulieren lassen und erhalt hierdurch eine hohere Rechtssicherheit und - insbesondere bei "gewachsenen," also undurchsichtigen Mietkonten - Klarheit in der Buchhaltung. Denn Ratenzahlungen sind zweiseitige Vertrage und eroffnen damit eine gewisse Gestaltungsfreiheit im Umgang mit den Schulden. Das kann man nutzen Das vorliegende Skript, welches eine Seminarveranstaltung zu dem Thema im Oktober 2010 begleitete, erlautert die rechtlichen Hintergrunde und gibt Tipps fur die tagliche Arbeit. Es zeigt einige Gestaltungsmoglichkeiten auf und gibt Formulierungshilfen.
Skript aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des Jahres 2007 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und Vermieter
The revision 2011 analyzes the development of the law of parentage in a well-founded scientific manner. Among other topics, the central new provision set out in section 1598aand the procedure for enforcing the claim to clarify paternity based on section 1598a are addressed. The competent authority's right to contest in order to prevent the misuse of the acknowledgement of paternity (section 1600 sub-section 1 number 5 and sub-section 6) is also examined. In addition, the commentary takes a critical view of legal and political challenges in this field, such as new forms of artificial reproduction (embryos, embryo donors).
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Fachhochschule Hof, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Der Arbeit lag die Aufgabestellung zugrunde, fur die fiktive "Promo AG" im B2B-Bereich Allgemeine Geschaftsbedingungen zu erstellen, welche gegenuber potenziellen Geschaftspartnern zur Durchfuhrung von samtlichen Werbeveranstaltungen verwendet werden sollen. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Problem, dass sich die AG von jeglicher Verantwortung, Haftung und sonstigen rechtlichen Risiken freizeichnen mochte und diese mittels der AGB auf die Geschaftspartner abwalzt. Der erste Teil befasst sich mit der Umsetzung der AGB, die beiden weiteren Teile erlautern das Dokument., Abstract: Der Arbeit lag die Aufgabestellung zugrunde, fur die fiktive "Promo AG" im B2B-Bereich Allgemeine Geschaftsbedingungen zu erstellen, welche gegenuber potenziellen Geschaftspartnern zur Durchfuhrung von samtlichen Werbeveranstaltungen verwendet werden sollen. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Problem, dass sich die AG von jeglicher Verantwortung, Haftung und sonstigen rechtlichen Risiken freizeichnen mochte und diese mittels der AGB auf die Geschaftspartner abwalzt. Der erste Teil befasst sich mit der Umsetzung der AGB, die beiden weiteren Teile erlautern das Dokument.
Aussschreibungs- und Vergabeverfahren von Bauleistungen bergen auch
fur den Auftragnehmer in der Angebotsphase Tucken und Fallstricke.
Die komplexe Thematik kommt in der Ausbildung an Hochschulen und
Universtitaten oft viel zu kurz. Dieses praxisnahe Fachbuch erklart
die Verfahren und die Vorgehensweisen Schritt fur Schritt. Bezuge
zu den relevanten Gesetzen und Verordnungen (VOB/A und HOAI)
ermoglichen dem Auftragnehmer ein strukturiertes Herangehen und
eine fehlerfreie und regelkonformeTeilnahme und
Angebotsabgabe.
Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, FernUniversitat Hagen (Institut fur Juristische Weiterbildung ), Veranstaltung: Anwaltsrecht und Anwaltspraxis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Masterarbeit beschaftigt sich mit dem Thema der Stadionverbote in den deutschen Profi-Fussballligen. Neben der ausfuhrlichen Betrachtung der Entstehungsgeschichte insbesondere von bundesweiten Stadionverboten liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auf den juristischen Grundlagen eines Stadionverbots. Dabei werden nicht nur die verbandsrechtlichen sondern insbesondere auch den zivilrechtlichen Grundlagen fur die Erteilung eines Stadionverbots ausfuhrlich betrachtet und kontrovers bewertet. Aber nicht nur die Theorie, sondern auch die Praxis finden ausreichende Beachtung. Daneben gibt die Arbeit auch Tipps im konkreten juristischen Umgang mit einem drohenden oder erteilten Stadionverbot
Dokument aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum - das ist hier die Frage , Abstract: Nach der Aufnahme einer Einbauverpflichtung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen in die Landesbauordnungen einiger Bundeslandern flammt vor allem in Objekten nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Diskussion auf, ob die Rauchwarnmelder in den Wohnungen zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum zahlen. Die bisherigen Auslegungen sind nach Auffassung des Autors nicht haltbar. Die zur Begrundung des Gemeinschaftseigentums angefuhrten Argumente sind nicht stichhaltig und widerlegbar. Rauchmelder sind keine Modernisierungsmassnahmen im Sinne des WEG und dienen nicht dem Brandschutz. Die Rauchmelder in den Wohnungen gehoren zum Sondereigentum des Eigentumers und der Einbau unterliegt nicht der gemeinschaftlichen Beschlussfassung der Eigentumergemeinschaft. Eine gesetzliche Regelung, wonach nur VdS- und DIN-geprufte Rauchmelder installiert werden durfen, besteht nicht. Dieses Werk ist die bisher einzige umfassende sachgerechte und unabhangige Bewertung der Rechtslage bei der Installation von Rauchmeldern im Wohnungseigentum
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,5, Hochschule fur Wirtschaft und Recht Berlin, Veranstaltung: Mietrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Vermietern von Gewerbe- und Wohnraum stellt sich haufig die Frage, wie sie sich gegen Mieter, welche ihrer Zahlungsverpflichtung unberechtigterweise nicht nachkommen, zur Wehr setzen konnen. Denn trotz eines erheblichen Zahlungsverzuges muss der Vermieter sogar noch finanzielle Aufwendungen tatigen, um die Mietraume dieses Mieters mit Wasser, Heizenergie, Gas und in Ausnahmefallen auch mit Strom zu versorgen. Von einem ausgewogenen Austauschverhaltnis zwischen Vermieter und Mieter, namlich Gebrauchsgewahrung gegen Entgelt, kann in diesen Fallen wohl nicht mehr gesprochen werden. Noch offensichtlicher scheint es, wenn der Mietvertrag bereits durch Kundigung beendet und der Mieter zur Raumung verpflichtet ist, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt. Der Vermieter ist dann gezwungen, seinen Raumungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Solch ein Prozess zieht sich jedoch in die Lange und ist mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden. Liegt der Vollstreckungstitel schliesslich vor, vergehen - gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht freiwillig heraus - wiederum einige Monate, bis der Gerichtsvollzieher zur Tat schreitet und vollstreckt. Unter Berucksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen Einbussen, scheint die Uberlegung eines Vermieters daher naheliegend, dem Mieter die Versorgungsleistungen zu entziehen und somit die Kostenlast bei sich zu mindern. Fraglich ist daher, ob der Vermieter von Wohn- und/oder Gewerberaummietverhaltnissen die Versorgungsleistungen unterbrechen darf, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung unberechtigterweise nicht nachkommt. Diese Frage beschaftigt seit Jahrzehnten die Praxis und ist nach wie vor hoch umstritten. Aktuell ist durch die erste hochstrichterliche Entscheidung des Gewerbemietrechtsenats des BG
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, einseitig bedruckt, Note: 1,0, Katholische Universitat Eichstatt-Ingolstadt, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema Haftung fur falsche Bankberatung" umfasst einen Sektor des Rechts, der genau wie die Finanzbranche sehr dynamisch ist und standiger Veranderung unterliegt. Haftung fur falsche Bankberatung kann u.a. im Anlagebereich, Kreditsektor, In- und Auslandszahlungsverkehr sowie im Versicherungsbereich auftreten. Hier soll nur der klassische Bereich fur Bankenhaftung im Anlagebereich mit Wertpapiern in den Focus genommen werden. Um den Umfang der Bearbeitung des Themas auf ein den Vorgaben entsprechendes Mass zu begrenzen, sollen die im Folgenden genannten Pramissen gelten. Die Arbeit befasst sich primar nicht mit den Spezialregelungen fur hochspekulative oder aussergewohnliche Anlagen, wie Termingeschafte, Swapgeschafte, geschlossene Fonds, Optionen, Immobilienbeteiligungen in Form von Kommanditanteilen SIVs, CDOs, Schiffsbeteiligungen und Ahnlichem. Der Bereich von kreditfinanzierten Investitionen wird nur kurz gestreift. Desweitern wird nicht auf die fur eine vollstandige Betrachtung erforderlichen Themen Stellvertretung und Minderjahrigkeit Vertretung durch einen Vormund etc. eingegangen, sowie auch nicht auf die Problemstellungen das Insiderwissen im Wertpapierbereich betreffend. Das Thema stutzt sich auf einschlagige hochstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen und befindet sich nach den Ereignissen im Umfeld der aktuellen Finanzkrise im Umbruch vor allem auch hinsichtlich einheitlicher Regelungen auf europaweiter Ebene. Deshalb kann diese Arbeit nur eine engfokussierte Momentaufnahme darstelle
Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Es handelt sich vorliegend um eine Abhandlung zu der beruhmten Rechtsregel "Fur den Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils kommt es auf wirtschaftliche Aspekte nicht an." Der Losungsansatz ist individuell und unterliegt seinerseits auch Schwachen. Jedoch ist daran festzuhaltn, dass eine Losung nur anhand der genannten juristischen Prinzipien gefunden werden kann. Inwieweit dies dem vorgeschlagenen Konzept ahnelt, ist irrelevant., Abstract: Eine beruhmte Rechtsregel besagt "Fur den Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils im Rahmen des 107 BGB kommt es auf wirtschaftliche Aspekte nicht an." Dieses Rechtssprichwort wird umfassend erlautert und kritisiert. Weitergehend wird ein eigener Losungsansatz gegeben, der an der Schonheit juristischer Prinzipien orientiert ist.
Document from the year 2011 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, grade: -, -, language: Czech, abstract: Diese Publikation ist vor allem fur die Nichtjuristen bestimmt, die sich mit den ausgewahl-ten Grundinstituten des burgerlichen Rechts vertraut machen wollen. Ausser der Erklarung von Grundbegriffen des burgerlichen Rechts werden die Grundzuge des Schuld-, Erb-, Urhe-ber- und Sachenrechts in dieser Publikation naher dargestellt. Sowohl die Geschichte des burgerlichen Rechts, als auch die Problematik der Annaherung des tschechischen und des EU-Rechts bilden einen Bestandteil des vorgelegten Buches
Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, grade: -, -, language: Czech, abstract: Die Nachbarbeziehungen stellten seit undenklichen Zeiten ein Problem dar, welches zu Streitigkeiten fuhrte, die das Gericht entscheiden musste. Fur solche Kleinigkeiten wurden die ganzen Guter durch den Prozess verloren. In schlimmeren Fallen gerieten die Streitigkeiten auch in den Bereich des Strafrechts. Deswegen bemuhte sich stets die Gesellschaft, diese Streitigkeiten dadurch vorzubeugen, dass sie die relativ genauen Regeln fur die Abmarkung der Grundstucke festlegte und die gegenseitigen Beziehungen ihrer Eigentumer regelte. Schon das romische Recht legte fest, dass der Eigentumer verpflichtet ist, die Durchdringung von Geruch, Rauch, Wasser, Dampf, Larm, Stauch und fester Stoffen aus dem Nachbargrundstuck zu vertragen, wenn es einen Normalmass nicht uberschritt. Das Problem der Nachbarbeziehungen ist heute breiter als es im alten Rom der Fall war; selbstverstandlich betrifft es nicht nur die benachbarten Immobilieneigentumer. Die Beziehungen der Eigentumer von Wohnungseinheiten in einem Wohnhaus sind zugleich vielmals schwierig, abgesehen von vielmals gespannten Miteigentumsverhaltnissen der gemeinsamen Raume, welche in die Beziehungen zwischen die in einem Haus wohnenden Nachbarn selbstverstandlich ubertragen werden. Es handelt sich vor allem um die Form der sog. Hausimmissionen, d.h. die Nachbarbelastigung und Storung der Ausubung ihrer Rechte durch Larm, unerlaubte Tatigkeit usw. Diese Monographie betrifft selbstverstandlich auch weitere Formen der Nachbarbeziehungen
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 13 Punkte, Universitat des Saarlandes, Veranstaltung: Seminararbeit im Kaufrecht, 19 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Kunsthandel unterlag im letzten Jahrhundert einem starken Wandel. Wahrend noch bis Ende der 1950er Jahre vor allem Adel und wohlhabendes Burgertum den Kunstmarkt beherrschten, entdeckten nach dem Zweiten Weltkrieg mit wachsendem Wohlstand vollig neue Kauferschichten diesen Markt fur sich. Mit der erhohten Nachfrage stiegen gleichzeitig der Handel mit Falschungen sowie die Zahl unserioser Kunsthandler. Heute ist es daher wichtiger denn je, den oft unerfahrenen Kunstkaufer vor eben diesen zu schutzen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Besonderheiten beim Kauf von Kunstgegenstanden. Neben der Problematik der Sachmangelgewahrleistung sind rechtliche Fragestellungen hinsichtlich Garantieerklarungen und Haftungsbeschrankungen Gegenstand der Erorterung. Daneben wird auf Haftungsbesonderheiten bei Kunstauktionen sowie die Verantwortlichkeit des Kunstsachverstandigen eingegangen.
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Katholische Universitat Eichstatt-Ingolstadt, Veranstaltung: Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, BWL - Banken udn Versicherungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt das Thema des Verbraucherdarlehensvertrages ( 491ff. BGB) realtiv umfassend jedoch mit besonderem Fokus auf die Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie 48/2008 EG in das deutsche Zivilrecht. Es werden des Weiteren explizit Problemstellungen durch die Umsetzung aufgefuhrt und auf vergangene sowie aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Thema eingegangen.
Research Paper from the year 2011 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, grade: -, University of Brussel, language: Dutch, abstract: Het begrip mede-eigendom kent verscheidene onderverdelingen. Vooreerst is er de vrijwillige mede-eigendom, waarbij twee rechtssubjecten bij wijze van contract zelf de mede-eigendom van een zaak in het leven roepen (bv. gemeenschappelijke aankoop van een terrein of een machine). Hierdoor verschilt het sterk van de toevallige mede-eigendom ('gewone mede-eigendom'), die per definitie toevallig ontstaat en die dus niet uitgaat van het initiatief van twee partijen op basis van hun wilsautonomie.
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wann ist wie oft zu mahnen? Welche Mahnkosten sind umlagefahig? Wie beantrage ich einen Mahnbescheid? Das Skript wendet sich speziell an die Sachbearbeiter von Hausverwaltungen, die mit der Beitreibung von offenen Mietforderungen befasst sind. Es gibt einen kurzen Uberblick uber die rechtlichen Grundlagen des Mahnwesens, warnt vor haufigen Fehlerquellen in Mietkonten - welche anhand von Praxisbeispielen erlautert werden - und fuhrt dann durch den Computer-Vordruck fur einen Mahnbescheidsantrag, welchen es erlautert. Zwar durfen Hausverwalter den Vermieter gerichtlich nicht (mehr) vertreten, was auch im Mahnverfahren gilt; haufig wird jedoch auch eigener Bestand verwaltet.
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn ein Mieter Insolvenz anmeldet, ist das der GAU (= Grosste Anzunehmende Unfall) fur den Vermieter. Das hat mehrere Grunde. Zum einen verliert er meist alle Ruckstande. Es liegt nicht mehr in seinen Moglichkeiten zu beeinflussen, wie viel davon noch zu realisieren ist, sondern von der Quote und dem selten vorhandenen Schuldnerbemuhen, andere Geldquellen (z.B. Verwandte) aufzutun. Zum anderen werden Vollstreckungen unzulassig. Bereits aufgewandte Rechtskosten sowie aufgelaufene Zinsen stehen an allerletzter Stelle der zu bedienenden Rechte. Schliesslich andern sich die Spielregeln im Verhaltnis zueinander, womit sich viele Glaubiger und sogar Rechtsanwalte nicht auskennen. Ruckstandige Forderungen werden daher gedanklich meist abgeschrieben (d.h. man meldet sie, wenn uberhaupt, zur Tabelle an, ohne Hoffnung auf eine sinnvolle Quote) und beschrankt sich im ubrigen darauf zu versuchen, den Mieter moglichst schnell loszuwerden, das aber ebenfalls ohne grosse Kenntnisse des Insolvenzrechts und damit nicht so effektiv wie moglich. Durch einige Grundkenntnisse der Materie lasst sich zwar nicht der Schaden komplett verhindern, aber doch sehr begrenzen. Das beginnt damit, sich daruber bewusst zu sein, dass eine ganz simple Handlung des Schuldners - der Insolvenzantrag - ausreicht, um samtliche vorhandenen Ruckstande in voller Hohe zu gefahrden und samtliche - auch laufende - Vollstreckungen unzulassig zu machen. Stellt man das den vorhandenen Sicherheiten (etwa der Kaution) und der Laufzeit eines Raumungsverfahrens (vielleicht ein Jahr) gegenuber, wird einem sehr schnell klar, dass nichts den Forderungsausfall so effektiv begrenzen kann wie eine zeitnahe Forderungsbeitreibung und Kundigung, solange der Mieter noch nicht insolvent ist. Wurde das versaumt oder war es erfolglos, bietet
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Skripten der Schriftenreihe BBGB Rechtsanwate Grundlagenskripte zum Zivil- und Wirtschaftsrecht sollen dem Leser die Grundlagen des jeweils behandelten Rechtsgebiets vermitteln. Dabei wird der Ansatz verfolgt, die Systematik der Regelungen verstandlich zu machen, in dessen Kontext die interpretierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Grundlagenentscheidungen eingeordnet wird. Das Verstandnis der Rechtssystematik fuhrt den Leser zu einem souveranen und eigenstandigen juristischen Denken.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 1,0, Johannes Kepler Universitat Linz (Institut fur Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Prinzipiell ist die Scheidung fur Kinder und Nicht-Obsorgeberechtigte ein kritisches Lebensereignis3 mit Auswirkungen auf das psychosoziale Wohlbefinden sowie die psychische Gesundheit. Es findet somit eine potentielle Benachteiligung auf immaterieller Ebene gegenuber dem Obsorgeberechtigten statt, welcher in der Regel bereits die Scheidung geplant und betrieben hat und sich so lange Zeit auf das Ereignis vorbereiten konnten und zudem in der Regel keinen Obsorgeverlust befurchtet und erleiden muss. Weiters ist festzustellen, dass die Scheidung in der Regel fur den Nicht-Obsorgeberechtigten bzw. Nicht-Aufenthaltselternteil eine enorme finanzielle Belastung entstehen lasst, da teilweise zwei Haushalte oder lange Fahrten finanziert werden mussen. Die Scheidung bedeutet oft fur das Kind ein Ende des bisher Vertrauten. Daher sollten die Eltern von den, aus Sicht des Kindes, schlechten Losungen die schmerzarmste wahlen.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 15,00, Ernst-Moritz-Arndt-Universitat Greifswald (Lehrstuhl fur Burgerliches Recht und Rechtsgeschichte), 39 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Im Anhang sind verschiedene AGB-Klauseln der Banken, welche der Umgehung der Kollisionsproblematik dienten, beigefugt., Abstract: Nach Jahren der wirtschaftlichen Stagnation, hoher Arbeitslosenzahlen und grassierender Pleitewelle, befindet sich die Bundesrepublik Deutschland nunmehr in einem konjunkturellen Aufschwung. Eine verbesserte Auftragslage, aber auch lange aufgeschobene Investitionen aus den 1990igern, erfordern die Anschaffung neuer Produktionsmittel bzw. die Erweiterung be-reits vorhandener Kapazitaten. Zur Finanzierung der Investitionen nimmt der Unternehmer i. d. R. sowohl Waren- als auch Geldkredit in Anspruch. Im Gegenzug zum gewahrten Kredit lassen sich die Sicherungsgeber haufig Forderungen zur Sicherung abtreten, stellen diese doch oftmals einen betrachtlichen Teil des Aktivvermogens des Unternehmens dar. Der Kreditgeber kommt dabei im Insolvenzfall in den Genuss der abgesonderten Befriedigung, 50 i. V. m. 51 Nr. 1 InsO. Trotzdem konnen auch die gesicherten Glaubiger nicht mit voller Befriedigung rechnen, so liegt der Wertverfall bei Forderungen bei etwa 60 %. Ferner wurde auf Grundlage einer Umfrage ermittelt, dass die Sicherheiten von Kreditinstituten ihre Forderungen zu ca. 79 % abdeckten, bei Warenlieferanten und sonstigen Glaubigern ergab sich eine Quote von 62,5 %. Die Zahlen illustrieren das Interesse der Kreditgeber an Realisierung der ihnen bestellten Sicherheiten. Durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Waren- und Geldkredit durch den Unternehmer, ist im Krisenfall des Schuldners eine Konkurrenz der Sicherungsgeber bereits vorgezeichnet. Dieser hier problematisierte Konflikt beschaftigte bereits das RG und sorgt auch noch in heutiger Zeit fur eine
Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, language: Czech, abstract: Am 19. Juli 2004 trat eine neue Rechtsregelung betreffend die Rechtsstellung der Patentanwalte in Kraft. Sie wurde unter Nr. 417/2004 in der Gesetzessammlung verkundet. Nach der neuen Rechtsregelung besteht der Gegenstand der Tatigkeit der Patentanwalte vor allem in der Vertretung des Verfahrensbeteiligten in seinem Namen und zu seinen Gunsten. Der Verfahrensbeteiligte kann im Verwaltungsverfahren und in einigen vom Gesetz vorgesehenen Fallen auch im Gerichtsverfahren in den Sachen des gewerblichen Eigentums vertreten werden. In dieser Richtung knupfte das neue Gesetz an die in der aus dem Jahre 1991 stammenden Konzeption nicht an; angesichts der vor dem Jahre 1952 stammenden Rechtsregelung wird das Institut der Patentanwalte weitaus weiter gefasst. Aus diesem Grunde haben die Autoren versucht, die gegenwartige Rechtsregelung in den historischen Kontext einzugliedern.
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,0, Hochschule fur Wirtschaft und Umwelt Nurtingen-Geislingen; Standort Geislingen, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Ein Uberblick uber die unterschiedliche Haftung der verscheidenen Mediziner, Abstract: Die Moglichkeiten der Beruhrungen von Medizinern mit dem Recht sind nahezu unuberschaubar und Konflikte daraus so alt wie der Arztberuf selbst. Langst nicht alle Rechtsbeziehungen sind kodifiziert; das gesamte Arzthaftungsrecht ist reines Fallrecht," aus dem eine herrschende Meinung hergeleitet wird. Samtliche Bemuhungen einer Kodifizierung des Arzthaftungsrechts sind bisher gescheitert. Damit einhergehend gibt es grundlegende und tief greifende Verstandnisschwierigkeiten zwischen Medizinern und Juristen, deren Uberbruckung nicht in Aussicht zu sein scheint. Mitursachlich dafur ist vermutlich unter anderem, dass die medizinische Heilbehandlung bis heute nach geltendem Strafrecht eine tatbestandsmassige Korperverletzung darstellt, die des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung des Patienten bedarf, um die Strafbarkeit aufzuheben. Das Arzthaftungsrecht hat gegenuber dem allgemeinen Haftpflichtrecht eine Sonderstellung. Erstens weil es so publikumswirksam" ist, da es das hochste Rechtsgut des Menschen, namlich Gesundheit und sogar Leben, betrifft; zweitens unterscheidet sich die Arzthaftung durch den Tatbestand der eigenmachtigen Heilbehandlung und durch ein besonderes Beweisrecht mit erheblichen Beweislastverschiebungen zu Lasten des Behandelnden" von der Haftung anderer Berufsgruppen. Das vorliegende Werk bringt in verstandlicher Sprache Licht ins Dunkel des Medizinrechts
The law of torts is one of the most important areas of civil law in practice for lawyers, judges and insurance companies. The new edition for 2009 combines academic principles with a clear suitability for real-life practice, in a manner so typical of Staudinger. It brings the respected commentary up to date, including the newly drafted provision of Section 825 through the second law for the revision of damage law regulations. The areas of medical and genetic engineering liability are becoming increasingly important and receive corresponding attention in the commentary.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1, Johann Wolfgang Goethe-Universitat Frankfurt am Main, 13 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das folgende Buch mit dem Titel Grundstuck, Grundstucksrecht, Grundstuckserwerb und Wohneigentum" ist eine Hausarbeit zum Seminar Strukturen und Akteure des Wohnungsmarktes" das im Sommersemester 2005 im Fachbereich 11 der Johann Wolfgang Goethe-Universitat in Frankfurt am Main stattgefunden hat. Der Text versteht sich als Einfuhrung in die Thematik des Grundstuckrechtes und Grundstuckserwerbs. Nach anfanglichen Definitionen und einer Abgrenzung des Grundstucksbegriffs und seiner Bestandteile geht es im Folgenden um die Teilung, Verbindung und Vereinigung von Grundstucken. Nachfolgend wird der Aufbau und die Form des Grundbuchs sowie die Grundbucheintragung thematisiert. Im Abschnitt Grundstucksrechte" werden die einzelnen Rechte wie beispielsweise das Eigentum, das Wohneigentum, das Sondereigentum, das Gemeinschaftseigentum, das Dauerwohnrecht, das Erbbaurecht, die Reallast, der Niessbrauch, die Grundpfandrechte Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld sowie das Vor- und Wiederkaufsrecht und die Nachbarrechte angesprochen. Der Erwerb und Verkauf von Grundstucken sowie die Enteignung und Entschadigung sind ebenfalls Inhalt dieser Ausarbeitung |
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