![]() |
Welcome to Loot.co.za!
Sign in / Register |Wishlists & Gift Vouchers |Help | Advanced search
|
Your cart is empty |
||
|
Books > Law > Other areas of law > General
Document from the year 2011 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, grade: -, -, language: Czech, abstract: Diese Publikation ist vor allem fur die Nichtjuristen bestimmt, die sich mit den ausgewahl-ten Grundinstituten des burgerlichen Rechts vertraut machen wollen. Ausser der Erklarung von Grundbegriffen des burgerlichen Rechts werden die Grundzuge des Schuld-, Erb-, Urhe-ber- und Sachenrechts in dieser Publikation naher dargestellt. Sowohl die Geschichte des burgerlichen Rechts, als auch die Problematik der Annaherung des tschechischen und des EU-Rechts bilden einen Bestandteil des vorgelegten Buches
Skript aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, - (Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter), Veranstaltung: Seminar am 30. Mai 2012, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Formalien einer Eigentumerversammlung sind wichtig - nicht nur, weil Ihre Nichtbeachtung zur Folge haben kann, dass die gefassten Beschlusse anfechtbar sind, sondern auch, weil mit ihnen die Versammlung selbst weitgehend gestaltet werden kann. Wir haben zum Beispiel schon haufiger erlebt, dass allein die Diskussion um die Frage, ob ein Vertreter mit einer bestimmten Vollmacht teilnehmen darf, so lange dauerte, dass der Versammlungsabend praktisch zu weiteren Beschlussen nicht mehr zu gebrauchen war. So kann man bereits durch ein einfaches Schriftstuck (die Vollmacht) verhindern, dass sich die Gemeinschaft an dem vorgesehenen Abend mit einem bestimmten Thema befasst. Es gibt viele weitere solche Manover und wir lernen immer wieder neue dazu. In dem vorliegenden Skript geben wir einen Einblick in die zu beachtenden Formalien und klugen Umgang damit. Hierbei richten wir uns primar an den WEG-Verwalter, der das vorbereiten und damit arbeiten
Ours is a nation in the grip of a strange kind of mania. Why after President Reagan was shot was there virtually no handgun legislation? Why after the Columbine massacre in Littleton, Colorado, was nothing done to regulate the tools that children most frequently use to kill one another? Why was there no legislative response after a six-year-old in Flint, Michigan, shot a classmate with a .32 caliber "pocket rocket"? Tragedy follows tragedy, with twelve children shot dead every day in America, but guns remain less regulated than automobiles. Why? As authors Peter Harry Brown and Daniel G. Abel in this powerful book demonstrate, it is because of the terrible power of the gun coalition. "Outgunned" begins with the story of Wendell Gauthier, the "master of disaster" attorney, who brought down the tobacco industry to the tune of billions and then turned his attention to guns. He struck fear into the hearts of the gun manufacturers as he set out to make gunmakers bear some liability for the killings caused by the often poorly made, inaccurate handguns they marketed to criminals. Coauthor Daniel G. Abel worked for Gauthier, along with other attorneys, as the gun-control campaign gathered momentum. This legal initiative seemed to be about to make history and change the face of violence in America, but sadly, Wendell Gauthier died of cancer before meaningful gun control could be established. More than thirty class-action suits against gun manufacturers now languish in courtroom paralysis while as many Saturday night specials as ever are being made. What happened? Brown and Abel demonstrate how the pro-gun forces once again curbed the will of a nation. This book shows the enomous power of the NRA -- how it killed pending legislation in Congress, hijacked the Campaign Act to fund the George W. Bush presidential election victory, and eviscerated the American Shooting Sports Council. That association and the gun manufacturers actually wanted to compromise and agree to new handgun laws, implicitly accepting some liability, but the NRA leadership, with Charlton Heston as their president, crushed them. In "Outgunned, " Brown and Abel uncover how NRA lobbyists were instrumental in stopping Smith & Wesson in its tracks. They show how the tendrils of the NRA reach into the Christian Alliance and Republican Party, and how men like John McCain have fought back and been undermined. "Outgunned" reveals how the NRA began dealing with President George W. Bush when he was still governor of Texas -- prodding him into signing a shocking prohibition against the kind of suits Gauthier brought against the gun manufacturers. "Outgunned" is the story of a legal crusade with up-close accounts of the people who fought every step of the way. For those who believe in the importance of stopping unnecessary bloodshed, this book is essential, powerful, and urgent.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Sprache: Deutsch, Abstract: Der in jedem Mietvertrag aus wirtschaftlicher Sicht zentrale Regelungsgegenstand ist die Vereinbarung der Miethohe. Zudem ist die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach 535 Abs.2 BGB rechtliche Hauptleistungspflicht des Mieters. Anders als im Bereich des Wohnraummietrechts, in dem eine relativ starre Preisbindung existiert, sind die Parteien eines Gewerbemietvertrages frei in der Bestimmung der Hohe der zu zahlenden Miete. Eine Grenze ist hier lediglich durch die Vorschrift des 138 BGB gesetzt, welche von den Parteien beachtet werden muss; daruber hinaus sind sie frei in der Vereinbarung der Miethohe. Die vereinbarte Miete muss in einem Gewerberaummietvertrag nicht zwingend in einem konkreten Geldbetrag benannt werden. Sie muss nicht ausdrucklich bestimmt werden; es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist. Die vielfaltigen Moglichkeiten bei der einvernehmlichen Festlegung der Miethohe in Grundzugen aufzuzeigen, ist Anliegen dieses Aufsatzes.
Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, grade: -, -, language: Czech, abstract: Die Nachbarbeziehungen stellten seit undenklichen Zeiten ein Problem dar, welches zu Streitigkeiten fuhrte, die das Gericht entscheiden musste. Fur solche Kleinigkeiten wurden die ganzen Guter durch den Prozess verloren. In schlimmeren Fallen gerieten die Streitigkeiten auch in den Bereich des Strafrechts. Deswegen bemuhte sich stets die Gesellschaft, diese Streitigkeiten dadurch vorzubeugen, dass sie die relativ genauen Regeln fur die Abmarkung der Grundstucke festlegte und die gegenseitigen Beziehungen ihrer Eigentumer regelte. Schon das romische Recht legte fest, dass der Eigentumer verpflichtet ist, die Durchdringung von Geruch, Rauch, Wasser, Dampf, Larm, Stauch und fester Stoffen aus dem Nachbargrundstuck zu vertragen, wenn es einen Normalmass nicht uberschritt. Das Problem der Nachbarbeziehungen ist heute breiter als es im alten Rom der Fall war; selbstverstandlich betrifft es nicht nur die benachbarten Immobilieneigentumer. Die Beziehungen der Eigentumer von Wohnungseinheiten in einem Wohnhaus sind zugleich vielmals schwierig, abgesehen von vielmals gespannten Miteigentumsverhaltnissen der gemeinsamen Raume, welche in die Beziehungen zwischen die in einem Haus wohnenden Nachbarn selbstverstandlich ubertragen werden. Es handelt sich vor allem um die Form der sog. Hausimmissionen, d.h. die Nachbarbelastigung und Storung der Ausubung ihrer Rechte durch Larm, unerlaubte Tatigkeit usw. Diese Monographie betrifft selbstverstandlich auch weitere Formen der Nachbarbeziehungen
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Katholische Universitat Eichstatt-Ingolstadt, Veranstaltung: Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, BWL - Banken udn Versicherungswesen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt das Thema des Verbraucherdarlehensvertrages ( 491ff. BGB) realtiv umfassend jedoch mit besonderem Fokus auf die Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie 48/2008 EG in das deutsche Zivilrecht. Es werden des Weiteren explizit Problemstellungen durch die Umsetzung aufgefuhrt und auf vergangene sowie aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Thema eingegangen.
Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitat Bonn, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Es handelt sich vorliegend um eine Abhandlung zu der beruhmten Rechtsregel "Fur den Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils kommt es auf wirtschaftliche Aspekte nicht an." Der Losungsansatz ist individuell und unterliegt seinerseits auch Schwachen. Jedoch ist daran festzuhaltn, dass eine Losung nur anhand der genannten juristischen Prinzipien gefunden werden kann. Inwieweit dies dem vorgeschlagenen Konzept ahnelt, ist irrelevant., Abstract: Eine beruhmte Rechtsregel besagt "Fur den Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils im Rahmen des 107 BGB kommt es auf wirtschaftliche Aspekte nicht an." Dieses Rechtssprichwort wird umfassend erlautert und kritisiert. Weitergehend wird ein eigener Losungsansatz gegeben, der an der Schonheit juristischer Prinzipien orientiert ist.
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wann ist wie oft zu mahnen? Welche Mahnkosten sind umlagefahig? Wie beantrage ich einen Mahnbescheid? Das Skript wendet sich speziell an die Sachbearbeiter von Hausverwaltungen, die mit der Beitreibung von offenen Mietforderungen befasst sind. Es gibt einen kurzen Uberblick uber die rechtlichen Grundlagen des Mahnwesens, warnt vor haufigen Fehlerquellen in Mietkonten - welche anhand von Praxisbeispielen erlautert werden - und fuhrt dann durch den Computer-Vordruck fur einen Mahnbescheidsantrag, welchen es erlautert. Zwar durfen Hausverwalter den Vermieter gerichtlich nicht (mehr) vertreten, was auch im Mahnverfahren gilt; haufig wird jedoch auch eigener Bestand verwaltet.
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn ein Mieter Insolvenz anmeldet, ist das der GAU (= Grosste Anzunehmende Unfall) fur den Vermieter. Das hat mehrere Grunde. Zum einen verliert er meist alle Ruckstande. Es liegt nicht mehr in seinen Moglichkeiten zu beeinflussen, wie viel davon noch zu realisieren ist, sondern von der Quote und dem selten vorhandenen Schuldnerbemuhen, andere Geldquellen (z.B. Verwandte) aufzutun. Zum anderen werden Vollstreckungen unzulassig. Bereits aufgewandte Rechtskosten sowie aufgelaufene Zinsen stehen an allerletzter Stelle der zu bedienenden Rechte. Schliesslich andern sich die Spielregeln im Verhaltnis zueinander, womit sich viele Glaubiger und sogar Rechtsanwalte nicht auskennen. Ruckstandige Forderungen werden daher gedanklich meist abgeschrieben (d.h. man meldet sie, wenn uberhaupt, zur Tabelle an, ohne Hoffnung auf eine sinnvolle Quote) und beschrankt sich im ubrigen darauf zu versuchen, den Mieter moglichst schnell loszuwerden, das aber ebenfalls ohne grosse Kenntnisse des Insolvenzrechts und damit nicht so effektiv wie moglich. Durch einige Grundkenntnisse der Materie lasst sich zwar nicht der Schaden komplett verhindern, aber doch sehr begrenzen. Das beginnt damit, sich daruber bewusst zu sein, dass eine ganz simple Handlung des Schuldners - der Insolvenzantrag - ausreicht, um samtliche vorhandenen Ruckstande in voller Hohe zu gefahrden und samtliche - auch laufende - Vollstreckungen unzulassig zu machen. Stellt man das den vorhandenen Sicherheiten (etwa der Kaution) und der Laufzeit eines Raumungsverfahrens (vielleicht ein Jahr) gegenuber, wird einem sehr schnell klar, dass nichts den Forderungsausfall so effektiv begrenzen kann wie eine zeitnahe Forderungsbeitreibung und Kundigung, solange der Mieter noch nicht insolvent ist. Wurde das versaumt oder war es erfolglos, bietet
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 10 Punkte, Universitat Bayreuth, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die vorliegende Arbeit entstand an der Universitat Bayreuth als Oberseminararbeit im Schwerpunktbereich Vertragsgestaltung. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur sind auf dem Stand von Oktober 2006., Abstract: 306 wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in das BGB aufgenommen, wobei diese Vorschrift in wortlicher Ubereinstimmung den fruheren 6 AGBG ersetzt hat. Nach dessen Absatz 1 bleibt ein Vertrag auch dann wirksam, wenn Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Allerdings richtet sich der Inhalt des Vertrags dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Absatz 2). Nach seinem Absatz 3 ist der Vertrag indes unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berucksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Anderung eine unzumutbare Harte fur eine Vertragspartei darstellen wurde. Klarung von Inhalt und Rechtsfolge dieser Norm ist Anliegen dieser Arbeit. Dafur ist zunachst eine Einordnung in den systematischen Kontext vorzunehmen (II). Im Anschluss daran ist die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht zu untersuchen (III), bevor im Einzelnen Voraussetzungen (IV) und Rechtsfolgen (V) der Norm dargestellt werden. Die Arbeit schliesst mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse (VI.)
Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Dieses Buch ist ein effizientes Arbeitsmittel. Wir wunschen uns schon seit langerem eine Sammlung von Entscheidungen zum Berliner Mietspiegel. Etwas, das man anlasslich einer Mieterhohungsakte in die Hand nehmen und einfach nachschlagen kann, ohne endlos in Datenbanken nach einzelnen Urteilen suchen zu mussen. Dieses Buch haben wir hiermit geschrieben. Darin haben wir uber 200 Berliner Entscheidungen gesammelt, den Grundgedanken schlagwortartig in Form eines Leitsatzes zusammengefasst und die relevanten Inhalte zitiert, damit zu jedem einzelnen Merkmal zu erkennen ist, woran die Gerichte sich orientieren. Wir haben samtliche Merkmale der Spanneneinordnung seit dem Mietspiegel 2005 einander gegenubergestellt, um die Anwendbarkeit von Urteilen der letzten Jahre auf den aktuellen Mietspiegel ersichtlich zu machen. Wir haben samtliche Unterschiede zum Mietspiegel 2009 in ubersichtlichen Tabellen zusammengefasst und, wo notig, ausgewertet. Und schliesslich haben wir das den Mietspiegel fur den Nicht-Fachmann in einer Kurzdarstellung des Mieterhohungsrechts des BGB positioniert und die Grundlagen kurz erlautert. Mit diesem Buch sollte es uns (als Fachanwalten) und Ihnen moglich sein, Mieterhohungen effizient zu bearbeiten und schnell sicher einzuschatze
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,5, Hochschule fur Wirtschaft und Recht Berlin, Veranstaltung: Mietrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Vermietern von Gewerbe- und Wohnraum stellt sich haufig die Frage, wie sie sich gegen Mieter, welche ihrer Zahlungsverpflichtung unberechtigterweise nicht nachkommen, zur Wehr setzen konnen. Denn trotz eines erheblichen Zahlungsverzuges muss der Vermieter sogar noch finanzielle Aufwendungen tatigen, um die Mietraume dieses Mieters mit Wasser, Heizenergie, Gas und in Ausnahmefallen auch mit Strom zu versorgen. Von einem ausgewogenen Austauschverhaltnis zwischen Vermieter und Mieter, namlich Gebrauchsgewahrung gegen Entgelt, kann in diesen Fallen wohl nicht mehr gesprochen werden. Noch offensichtlicher scheint es, wenn der Mietvertrag bereits durch Kundigung beendet und der Mieter zur Raumung verpflichtet ist, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt. Der Vermieter ist dann gezwungen, seinen Raumungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Solch ein Prozess zieht sich jedoch in die Lange und ist mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden. Liegt der Vollstreckungstitel schliesslich vor, vergehen - gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht freiwillig heraus - wiederum einige Monate, bis der Gerichtsvollzieher zur Tat schreitet und vollstreckt. Unter Berucksichtigung der erheblichen wirtschaftlichen Einbussen, scheint die Uberlegung eines Vermieters daher naheliegend, dem Mieter die Versorgungsleistungen zu entziehen und somit die Kostenlast bei sich zu mindern. Fraglich ist daher, ob der Vermieter von Wohn- und/oder Gewerberaummietverhaltnissen die Versorgungsleistungen unterbrechen darf, wenn der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung unberechtigterweise nicht nachkommt. Diese Frage beschaftigt seit Jahrzehnten die Praxis und ist nach wie vor hoch umstritten. Aktuell ist durch die erste hochstrichterliche Entscheidung des Gewerbemietrechtsenats des BG
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Mochte der Mieter einen Teil seiner Wohnung oder seiner Gewerbeeinheit Dritten uberlassen, muss er seinen Vermieter fragen. Dann stehen diverse Entscheidungen an: muss man das erlauben? Wenn ja, unter welchen Konditionen? Was kann der Mieter tun, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird? Und welche Rechte haben Sie, wenn der Mieter gar nicht fragt? In diesem Skript behandeln wir die Gebrauchsuberlassung an Dritte - also auch die unentgeltliche, die eigentlich gar keine Unter"miete" ist - aus allen Perspektiven und dabei in einer Kurze und Struktur, die fur die tagliche Arbeit in der Verwaltung verwendbar ist. Es eignet sich sowohl als fundierte Einfuhrung als auch als Nachschlagewer
Research Paper from the year 2011 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, grade: -, University of Brussel, language: Dutch, abstract: Het begrip mede-eigendom kent verscheidene onderverdelingen. Vooreerst is er de vrijwillige mede-eigendom, waarbij twee rechtssubjecten bij wijze van contract zelf de mede-eigendom van een zaak in het leven roepen (bv. gemeenschappelijke aankoop van een terrein of een machine). Hierdoor verschilt het sterk van de toevallige mede-eigendom ('gewone mede-eigendom'), die per definitie toevallig ontstaat en die dus niet uitgaat van het initiatief van twee partijen op basis van hun wilsautonomie.
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus Verwalterperspektive werden samtliche Aspekte des Ruckerhalts von Mietobjekten beleuchtet: welche Rechtsvorschriften gibt es, welche Fristen gelten, Teilraumung, Ruckgabezeitpunkt, Abnahmebegehung, Protokoll, Ruckgabe an Dritte oder durch Dritte, Mietermehrheit, Verjahrung usw. Ziel ist, dass der Sachbearbeiter in der Immobilienverwaltung oder der selbstverwaltende Eigentumer einen Leitfaden erhalt, der ihm in jeder entsprechenden Situation beisteht. Das Skript war Grundlage mehrerer Verwalterseminare zu diesem Thema. Die Ergebnisse der Erorterungen auf den Veranstaltungen, die aufgetretenen Praxisfragen etc. haben darin Eingang gefunden
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 15,00, Ernst-Moritz-Arndt-Universitat Greifswald (Lehrstuhl fur Burgerliches Recht und Rechtsgeschichte), 39 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Im Anhang sind verschiedene AGB-Klauseln der Banken, welche der Umgehung der Kollisionsproblematik dienten, beigefugt., Abstract: Nach Jahren der wirtschaftlichen Stagnation, hoher Arbeitslosenzahlen und grassierender Pleitewelle, befindet sich die Bundesrepublik Deutschland nunmehr in einem konjunkturellen Aufschwung. Eine verbesserte Auftragslage, aber auch lange aufgeschobene Investitionen aus den 1990igern, erfordern die Anschaffung neuer Produktionsmittel bzw. die Erweiterung be-reits vorhandener Kapazitaten. Zur Finanzierung der Investitionen nimmt der Unternehmer i. d. R. sowohl Waren- als auch Geldkredit in Anspruch. Im Gegenzug zum gewahrten Kredit lassen sich die Sicherungsgeber haufig Forderungen zur Sicherung abtreten, stellen diese doch oftmals einen betrachtlichen Teil des Aktivvermogens des Unternehmens dar. Der Kreditgeber kommt dabei im Insolvenzfall in den Genuss der abgesonderten Befriedigung, 50 i. V. m. 51 Nr. 1 InsO. Trotzdem konnen auch die gesicherten Glaubiger nicht mit voller Befriedigung rechnen, so liegt der Wertverfall bei Forderungen bei etwa 60 %. Ferner wurde auf Grundlage einer Umfrage ermittelt, dass die Sicherheiten von Kreditinstituten ihre Forderungen zu ca. 79 % abdeckten, bei Warenlieferanten und sonstigen Glaubigern ergab sich eine Quote von 62,5 %. Die Zahlen illustrieren das Interesse der Kreditgeber an Realisierung der ihnen bestellten Sicherheiten. Durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Waren- und Geldkredit durch den Unternehmer, ist im Krisenfall des Schuldners eine Konkurrenz der Sicherungsgeber bereits vorgezeichnet. Dieser hier problematisierte Konflikt beschaftigte bereits das RG und sorgt auch noch in heutiger Zeit fur eine
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, - (keine), Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: juristische Fachbucher, Abstract: alle relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des Jahres 2010 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und Vermieter
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Skripten der Schriftenreihe BBGB Rechtsanwate Grundlagenskripte zum Zivil- und Wirtschaftsrecht sollen dem Leser die Grundlagen des jeweils behandelten Rechtsgebiets vermitteln. Dabei wird der Ansatz verfolgt, die Systematik der Regelungen verstandlich zu machen, in dessen Kontext die interpretierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Grundlagenentscheidungen eingeordnet wird. Das Verstandnis der Rechtssystematik fuhrt den Leser zu einem souveranen und eigenstandigen juristischen Denken.
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 1,0, Johannes Kepler Universitat Linz (Institut fur Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Prinzipiell ist die Scheidung fur Kinder und Nicht-Obsorgeberechtigte ein kritisches Lebensereignis3 mit Auswirkungen auf das psychosoziale Wohlbefinden sowie die psychische Gesundheit. Es findet somit eine potentielle Benachteiligung auf immaterieller Ebene gegenuber dem Obsorgeberechtigten statt, welcher in der Regel bereits die Scheidung geplant und betrieben hat und sich so lange Zeit auf das Ereignis vorbereiten konnten und zudem in der Regel keinen Obsorgeverlust befurchtet und erleiden muss. Weiters ist festzustellen, dass die Scheidung in der Regel fur den Nicht-Obsorgeberechtigten bzw. Nicht-Aufenthaltselternteil eine enorme finanzielle Belastung entstehen lasst, da teilweise zwei Haushalte oder lange Fahrten finanziert werden mussen. Die Scheidung bedeutet oft fur das Kind ein Ende des bisher Vertrauten. Daher sollten die Eltern von den, aus Sicht des Kindes, schlechten Losungen die schmerzarmste wahlen.
The law of torts is one of the most important areas of civil law in practice for lawyers, judges and insurance companies. The new edition for 2009 combines academic principles with a clear suitability for real-life practice, in a manner so typical of Staudinger. It brings the respected commentary up to date, including the newly drafted provision of Section 825 through the second law for the revision of damage law regulations. The areas of medical and genetic engineering liability are becoming increasingly important and receive corresponding attention in the commentary.
Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law, language: Czech, abstract: Am 19. Juli 2004 trat eine neue Rechtsregelung betreffend die Rechtsstellung der Patentanwalte in Kraft. Sie wurde unter Nr. 417/2004 in der Gesetzessammlung verkundet. Nach der neuen Rechtsregelung besteht der Gegenstand der Tatigkeit der Patentanwalte vor allem in der Vertretung des Verfahrensbeteiligten in seinem Namen und zu seinen Gunsten. Der Verfahrensbeteiligte kann im Verwaltungsverfahren und in einigen vom Gesetz vorgesehenen Fallen auch im Gerichtsverfahren in den Sachen des gewerblichen Eigentums vertreten werden. In dieser Richtung knupfte das neue Gesetz an die in der aus dem Jahre 1991 stammenden Konzeption nicht an; angesichts der vor dem Jahre 1952 stammenden Rechtsregelung wird das Institut der Patentanwalte weitaus weiter gefasst. Aus diesem Grunde haben die Autoren versucht, die gegenwartige Rechtsregelung in den historischen Kontext einzugliedern.
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 13 Punkte - gut, Ruprecht-Karls-Universitat Heidelberg (Gesellschaftsrechtliches Institut), Veranstaltung: Deutsch-Polnisches Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit gibt einen Uberblick uber das allgemeine Leistungsstorungsrecht nach dem BGB und ist im Rahmen eines Deutsch - Polnisches Seminars der Universitaten Heidelberg, Krakau und Mannheim zum Thema Schuldrecht und seine Reformen" entstanden. Der Autor stellt weniger die in den Kommentaren zum BGB ausfuhrlich und umfassend behandelten Detailprobleme dar, sondern bietet einen systematischen Uberblick uber die Regelungen des Leistungsstorungsrechts im BGB. Ausgangspunkt ist dabei die Unmoglichkeit der Leistung und deren verschiedene Facetten in Form der anfanglichen, nachtraglichen, subjektiven oder objektiven Unmoglichkeit. Ebenso werden die Falle von Schuldnerverzug und Glaubigerverzug dargestellt. Anschliessend arbeitet der Autor anhand des Kaufrechts exemplarisch die Strukturen der Gewahrleistung heraus. Einen weiteren Schwerpunkt bildet eine Analyse der traditionell nicht kodifizierten Rechtsfiguren der culpa in contrahendo," der positiven Forderungsverletzung und des Wegfalls der Geschaftsgrundlage. Die Arbeit differenziert bei samtlichen Fallgestaltungen deutlich die zentralen Fragen nach dem Primaranspruch, moglichen Sekundaranspruchen und den Folgen der Leistungsstorung fur den Gegenanspruch, um die systematische Struktur des Leistungsstorungsrechts zu verdeutlichen
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 15 Punkte, Universitat Mannheim, 52 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: A Einleitung Das Internet ist in den letzten Jahren zu einem weltweiten elektronischen Marktplatz geworden und ist sowohl aus dem Wirtschaftsleben als auch aus der Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Jede Art von wirtschaftlicher Aktivitat, die man bislang aus dem nicht-virtuellen Raum kannte, ist seit geraumer Zeit auch uber das Internet moglich. Solche elektronisch abgewickelten geschaftlichen Transaktionen via Internet subsumiert man unter dem Begriff e-Commerce. Durch das Internet wird einem riesigen Teilnehmerkreis eine Vielzahl von Moglichkeiten geschaffen, durch elektronische Willenserklarungen Vertrage abzuschliessen. Die Stellung des Verbrauchers wird dadurch deutlich verbessert; zum einen hat er den Vorteil einer grossen Angebotsvielfalt und dadurch eine grosse, globale Markttransparenz - weltweite Preisvergleiche sind heutzutage leicht durchzufuhren. Zum anderen wird die Marktposition des Verbrauchers durch die zunehmende Vernetzung gestarkt, indem er sich mit anderen Nutzern zu Informations- oder Einkaufsgemeinschaften zusammenschliessen oder bei Verbraucherschutzorganisationen schnellen Rat und Hilfe suchen kann. Ausserdem hat der Verbraucher beim Internet-Shopping vergleichsweise geringe Transaktionskosten. Allerdings bergen Geschaftsabschlusse uber das Internet auch Risiken. So kann der Verbraucher ob der Einfachheit des Bestellvorgangs zu ubereilten Vertragsschlussen verleitet werden, obwohl er das Angebot weder besichtigen noch erproben konnte und somit nicht ausreichend uber das Produkt informiert ist. Ausserdem tragt er die Risiken der Abwicklung und Ruckabwicklung der Vertrage, und er muss beim Handel im Internet die Gefahr des Datenmissbrauchs in Kauf nehmen. Folglich muss der Verbraucher auch im elektronischen Geschaftsverkehr durch Normen g
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, FernUniversitat Hagen, 56 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Due Diligence-Untersuchungen gewinnen bei Unternehmenszusammenschlussen und Unternehmenskaufen zunehmend an Bedeutung. Dies ist u.a. mit der Globalisierung, dem Trend zum Kerngeschaft, und damit zur Bereinigung der Bandbreite, sowie dem Kapitalbedarf fur erforderliche Investitionen begrundet. Da es sich bei einem Unternehmen um ein ausserst komplexes Kaufobjekt handeln kann, kommt einer umfassenden Due Diligence eine herausragende Bedeutung bei der Reduzierung des Kauferrisikos zu. Hinsichtlich der Due Diligence werden vorrangig die burgerlichrechtlichen Aspekte betrachtet. Soweit gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Themen besprochen werden, sind borsennotierte Aktiengesellschaften ausgenommen. Eine Unterscheidung nach den Grundformen des Unternehmenskaufs (Asset Deal, Share Deal) erfolgt nur dann, wenn dieses notig ist. Zunachst erfolgen die Bestimmung der wichtigsten Begriffe, die Nennung der gangigsten Due Diligence-Arten und die rechtliche Einordnung der Due Diligence. Danach werden die moglichen Rechtsfolgen bei Unterlassung sowie nach Durchfuhrung einer Due Diligence erortert. Die Beschreibung von Verschwiegenheitspflichten und Haftungsfragen hinsichtlich externer Berater, sog. Beraterhaftung, und Leitungsorganen sowie eine Zusammenfassung schliessen diese Arbeit a
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 13 Punkte, Universitat des Saarlandes, Veranstaltung: Seminararbeit im Kaufrecht, 19 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Kunsthandel unterlag im letzten Jahrhundert einem starken Wandel. Wahrend noch bis Ende der 1950er Jahre vor allem Adel und wohlhabendes Burgertum den Kunstmarkt beherrschten, entdeckten nach dem Zweiten Weltkrieg mit wachsendem Wohlstand vollig neue Kauferschichten diesen Markt fur sich. Mit der erhohten Nachfrage stiegen gleichzeitig der Handel mit Falschungen sowie die Zahl unserioser Kunsthandler. Heute ist es daher wichtiger denn je, den oft unerfahrenen Kunstkaufer vor eben diesen zu schutzen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Besonderheiten beim Kauf von Kunstgegenstanden. Neben der Problematik der Sachmangelgewahrleistung sind rechtliche Fragestellungen hinsichtlich Garantieerklarungen und Haftungsbeschrankungen Gegenstand der Erorterung. Daneben wird auf Haftungsbesonderheiten bei Kunstauktionen sowie die Verantwortlichkeit des Kunstsachverstandigen eingegangen. |
You may like...
Public procurement regulation for 21st…
Sope Williams-Elegbe, Geo Quinot
Paperback
Fake Degrees and Fraudulent Credentials…
Sarah Elaine Eaton, Jamie J. Carmichael, …
Hardcover
R3,984
Discovery Miles 39 840
|