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Books > Law > Other areas of law > General
Die Koalitionsfreiheit wird regelmaBig vorrangig als kollektives Recht der Gewerk- schaften behandelt. Die vorliegende Schrift setzt bei der individuellen Koalitionsfrei- heit des einzelnen Arbeitnehmers an und verfolgt, welche Fragen und Probleme sich aus seiner Sicht ergeben. Wei! sich die individuelle Koalitionsfreiheit tiber den Zu- sammenschluB zu Gewerkschaften verwirklicht, steht immerhin gleichzeitig auch die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften im Zentrum der Betrachtung. Auf beiden Ebe- nen geht es nicht nur urn die rechtliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit. Viel- mehr werden auch die Bereiche und das Umfeld koalitionsmaBiger Betatigung vorge- stellt und zur Koalitionsfreiheit in Beziehung gesetzt. Ausgehend vom Wirtschaftsy- stem der Bundesrepublik entsteht so eine Gesamtschau der Koalitionsfreiheit, welche tiber Tarifautonomie, Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht hinaus die faktischen Verhaltnisse der Koalitionen, ihre innere Struktur, ihr Verhaltnis zu den Mitgliedern beschreibt, die Bedeutung der Koalitionsfreiheit fUr die Betriebsverfassung und Unternehmensverfassung abtastet, die Koalitionsfreiheit zur sozialen Selbstverwal- tung durch offentlichrechtliche Korperschaften (Sozialversicherungstrager, Bundesan- stalt fUr Arbeit, Industrie-und Handelskammern, berufsstandische Kammern, Arbeit- nehmerkammern) in Beziehung setzt und die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinter- essen im allgemeinpolitischen Bereich darstellt. Hauptanliegen des Rundblickes ist es, das Geflecht der Zusammenhange sichtbar zu machen. Zu den vielen Einzelfragen wird auf die wichtigsten Gerichtsentscheidungen und exemplarisch auf die Literatur hingewiesen, damit der Leser einen Einstieg fUr die vertiefte eigene Beschaftigung mit der Materie hat.
Klimaschutzer schlagen Alarm: Statt die Erderwarmung auf maximal 1,5 Grad zu begrenzen, befindet sich die Welt aktuell auf einem 2,7-Grad-Pfad. Was nun? Hilft jetzt nur noch der Einsatz von Gewalt? In diesem essential analysiert Jochen Theurer die aktuelle Rechtslage und zeigt, wie sich das 1,5-Grad-Ziel mit Hilfe von drei frischen Strategien besser erreichen lasst - rechtzeitig, gewaltfrei und legal.
"193. Sitzung am 20. M'arz 1974 in D'usseldorf."
A common type of litigation involves claims by executors and adminis- trators or, in civil law countries, heirs and residuary legatees against donees who have received gifts mortis causa from a deceased. The transfer of property by way of gift follows different rules from those applied to testamentary dispositions. In particular, a will must be in writing, whereas a gift may be oral if followed by actual delivery. Since most gifts are made orally or, at least, do not satisfy the formal require- ments of a testamentary disposition and, moreover, gifts mortis causa are often made shortly before the death of the donor, the crucial question in many proceedings turns on whether there has been an actual delivery. The author discusses this problem under German law, illustrating it by reference to English and American authorities. In order to see the problem in its proper perspective, the author examines the fundamental distinctions between testamentary dispositions and dis- positions inter vivos. He concludes that there are four essential character- istics of a valid will. Thus, a testamentary disposition is limited to- (I) time after death; (II) the appointment of a successor to property; (III) such property of the deceased as is vested in him at death; (IV) person(s) surviving the deceased. In contradistinction, all other purported transfers of property are dis- positions inter vivos.
Sachenrecht und Schuldrecht hii.ngen eng zusammen. Mit dem All- gemeinen Teil bilden sie die Hauptmasse des biirgerlichen Rechtes, wii.h- rend das Familienrecllt in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung ein- nimmt und auch das Erbrecllt ein gescb.lossenes Ganzes fiir sich ist. Die Darstellung des Sachenreclltes stellte mich vor mehrere Probleme. Sie betrafen einmal das Grundbuchsrecht. Das materialle Grundbuchs- recht muBte natiirlich einbezogen werden; ob und wieweit aucll das for- melle, war fraglich. Ich entschlo.B mich, Heber des Guten zuviel zu tun und aucll die Grundziige des Grundbuchsverfahrens darzustellen. Der Student eignet sicli das Grundbucllsrecht kaum als eigenes Fach an, son- und soll hier nicllt schwer- dern nimmt es beim biirgerlichen Recht mit, verstii.ndliche Bruchstiicke, sondern eine Einheit geboten erhalten. Neuere Gesetzbiicher und Darstellungen teilen das Sachenrecllt in Liegenschafts- und Fahmisrecht. Vieles spricht dafiir; da aher das ABGB. an der Einheit, besonders an einem einheitlichen Eigentums- und Pfandbegriff festh?lt, wofiir auclt manches spricht, scllien es mir richtiger, dem Gesetzbuch zu folgen. Es erleicb.tert das Studium, wenn auf die sachenrechtlichen Vorschrif- ten des Handelsrechtes jeweils - beim redlichen Erwerb, bei den gesetz- . lichen Pfandrechten, beim Zuriickbehaltungsrecht-hingewiesen wird. Rechte an eigener Sache und Rerhte an Rechten begegnen vorziiglicll beim Pfand; vgl. Eigentiimerhypothek und Forderungspfand. Sie pflegen dort mitbehandelt zu werden. Aher erst wenn man sie aus diesem Zusam- menhang lost, l?Bt siclt ihre - zwar nicht einfache, aber der Klarheit juristiscllen Denkens sehr forderliche - Problematik ganz verstehn.
Vom Lehrbuch des oesterreichischen burgerlichen Rechtes wird hiemit als vorletzter Band der Allgemeine Teil vorgelegt; das Samenrecht wird die 1963 begonnene Arbeit zu Ende fuhren. Jeder Verfasser empfindet wohl, dass er nicht ganz in der Hand hat, wie sich sein Werk gestaltet; es wachst organisch, entwicltelt ein Eigenleben. So hat im Laufe der Bear- beitung unwillkurlich ihre Intensitat zugenommen. Schon der Allgemeine Teil des Schuldrechtes ist eingehender dargestellt, noch mehr gilt das vom Allgemeinen Teil des burgerlichen Rechtes. Das lasst sich damit recht- fertigen, dass es hier um die Grundlagen des burgerlichen Rechtes und des Privatrechtes uberhaupt, ja daruber hinaus um Grundbegriffe juristi- schen Denkens geht. Der Allgemeine Teil stellt die Elemente dar, die in den besonderen Teilen ihre Anwendung finden. So kennzeichnet ihn eine starke Abstrak- tion; z. B. handelt er weder vom Kauf noch von der Eigentumsubertragung, noch vom Testament, noch von der Eheschliessung, noch von der Adoption, wohl aber von der rechtsgeschaftlichen Willenserklarung, die allen diesen Akten wesentlich ist. Rechtsgeschaft und Vertrag sind in ihrer Abstrakt- heit schwerer anschaulich zu mamen als ihre Konkretisierung im Kauf oder Testament. Andererseits steckt in der Herausarbeitung der gemein- samen Grundelemente und in der Abstraktion von zusatzlichen Besonder- heiten eine grosse wissenschaftliche Leistung. Sie verschafft eine tiefere Erkenntnis der inneren Zusammenhange und erleichtert die Stoffbeherr- schung. Der Allgemeine Teil ist gleichsam das Alphabet, dessen Buch- staben der Jurist zu den verschiedenen Worten kombiniert.
Es ist leider kein Ausnahmefall, sondern gehoert zur alltaglichen Praxis' aller Betriebe, aller Kaufleute und aller freien Berufe, dass Kunden und Geschaftspartner nicht zahlen und auch auf gutliche Mahnung nicht reagieren. Auch im Privatleben steht man nicht selten vor der Frage: wWie komme ich zu meinem Geld?" Viele Kaufleute und Sachbearbeiter in den Betriebenund erst recht viele Privatleute wissen sich in solchen Situationen nicht zu helfen und bussen dadurch ihr Geld ein oder mus- senFremde mit der Vertretung ihrer Interessen betrauen, was meistens nicht billig ist. Welche Moeglichkeiten hat man, um auf gerichtlichem Wege seine For- derung durchzusetzen, und wie geht man dabei vor? Diese Frage und eine Reihe damit zusammenhangender Grenzfalle behandelt das Buch. Darstellung und Sprache sindbewusstvonjeder juristischenVerklausu- lierung und allem uberflussigen Gesetzesballast freigehalten, denn das Buch will kein wissenschaftlicher Kommentar sein, sondern ein Rat- geber fur alle, die in ihrem Beruf, sei es als Selbstandige oder Ange- stellte, oder im Privatleben mit Schuldnern zu tun haben, die nicht zahlen koennen oder, was sehr oft der Fall ist, nicht zahlen wollen.
Product Liability is a recognised authority in the field and covers the product liability laws through which manufacturers, retailers, and others may be held liable to compensate persons who are injured, or who incur financial loss, when the products which they manufacture or sell are defective or not fit for their purpose. Product defects may originate in the production process, be one of design, or be grounded in a failure to issue an adequate warning or directions for safe use and practitioners advising business clients or claimants will find this book provides all the necessary information for practitioners to manage a product liability claim. This new edition has been fully updated to take account of 10 years of development in case law and regulation, and the increasing impact of cross-border and transnational sale of goods. The Court of Justice of the European Union handed down major rulings concerning the Product Liability Directive which affect the application of the Directive and national arrangements and Fairgrieve and Goldberg examines this in detail. For any legal practitioner operating in areas which require knowledge of European product liability law, an understanding of the impact of recent developments is essential and this work is an essential resource for practitioners working on product liability, sale of goods, personal injury and negligence. The work provides comprehensive coverage of the law of negligence as it applies to product liability, of the strict liability provisions of the Consumer Protection Act 1987, and of the EU's Product Liability Directive on which the Act is based. Although the majority of cases involve pharmaceuticals and medical devices, in recent English cases the allegedly defective products have been as diverse as a child's buggy, an All Terrain Vehicle, and even a coffee cup. Many cases are brought as group actions, and the book examines the rights of those who are injured by defective products. As well as considering the perspective of the law as it has developed in the UK, this edition contains detailed discussion of case law from other jurisdictions including the USA, Australia, New Zealand, Canada, France and Germany. The coverage in the work is complemented by a full analysis of issues which arise in transnational litigation involving problems of jurisdiction and the choice of laws.
Rechtsquellen Die Vorschriften uber Rechte an Grundstucken, also das Liegen- schaftsrecllt, sind materiell im Burgerlichen Gesetzbuch, formell in der Grundbuchordnung, zum Teil auch in den Vorschriften liiJber Zwangsvollstreckung, d. h. in der Zivilprozessordnung und im Zwangs- versteigerungsgesetz geregelt. Was Ist ein Grundstuck? Unter Grundstuck ist ein raumlich abgegrenzter Teil d er E r d o b e r f 1 a c h e zu verstehen, der auf einem besond-eren Grundbuchblatt (gegebenenfalls auch bei gemeinschaftlichen Grund- stucken auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt, aber unter besonderer Nummer) eingetragen ist. Das Grundbuch Die Grundbuchblatter werden - nach den Vorschriften der Grund- buchordnung - bei den Amts g e r i c h t -e n .gefuhrt. Das Grundbuch enthalt die genauen Angaben uber Lage, Groesse und Wirtschaftsart des Grundstucks neben allen Angaben rechtlicher Natur, also denjenigen uiber das Eig-entum, Beschrankun: gen, Bela- stungen usw. Die Angaben tatsachlicher Natur werden den bei den Kataste r a m t er n .ge: ssuhrten Unterlagen entnommen, bei denen die Aufteilung eines stadtischen oder .gemeindlichen Grundbesitzes in dem Flul'buch, der Grundsteuermutterrolle und der Gebaudesteuer- rolle erfolgt. 4" 51 Leitende Grundsatze des Grundbuchrechts tlffentlichkeit Das Grundbuch geniesst oeffentlichen Glauben. Es gilt also zugunsten dessen, der ein Recht an einem Grundstuck oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschaft erwirbt, der Inhalt des Grund- buchs als richtig. Daher die Faustregel: "Was im Grundbuch steht, gilt!" Auch eine fehlerhafte Eintragung gilt bis zu ihrer Abanderung (vgl. spater).
Dieses Buch ist in erster Reihe fur den Arzt und den Krankenhausinhaber geschrieben. Es soll ihnen einen uberblick daruber geben, unter welchen Voraussetzungen sie sich einen Schadensersatzanspruch des Patienten zu- ziehen koennen, und wie sie sich verhalten mussen, um derartige Anspruche zu vermeiden. In den Teilen A bis C ist die Rechtslage des Arztes und des Kranken- hauses in grossen Zugen zur Darstellung gebracht, wahrend in Teil D eine erhebliche Zahl von Haftpflichtfallen arztlicher Fehlbehandlung eroertert ist. Im Anhang sind zur naheren Erlauterung der Teile A bis D 34 Entschei- dungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, groesstenteils im Wortlaut, wiedergegeben, soweit dieser fur den Arzt oder den Kranken- haustrager von Interesse ist. Nach dieser Anordnung des Buches wird auch der Jurist und der Ver- sicherer, der in seiner beruflichen Tatigkeit einen Fall arztlimer Haftpflimt zu bearbeiten hat, sich leicht uber die Rechtsgrundsatze unterrichten koennen, die auf seinen Fall anwendbar sind. Das Buch ist in einer Gemeinschaftsarbeit von Arzt und Jurist entstanden A. Hubner und H. Drost. Inhaltsverzeichnis. Seite A. Die rechtliche Stellung des Arztes und des Krankenhauses . I. Die oeffentlich-rechtliche Stellung des Arztes .
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
I. Die vorliegende Arbeit ist das Schlussstuck einer fuofgliedrigen Kette rechtstheoretischer Untersuchungen. Bei der ersten Untersuchung (1925) handelte es sich darum, Genesis und Grenzen der Rechtsgeltung in vorlaufigen Uberlegungen zu be stimmen. Nachdem eine erste rohe Skizze der Theorie des Rechts kreises entworfen war, konnte der Sprung in die Mittelpunktsproble matik des rechtlich vergemeinschafteten Menschen gewagt werden. Es ist eine die Rechtssubjektivitat isolierende Betrachtung, die ich in der zweiten Untersuchung (Rechtssubjekt und Rechtsperson 1927) der Offentlichkeit vorgelegt habe. Im Jahre 1929 folgte eine kleinere Arbeit (Recht und Welt), die, am personalen Ausgangspunkt festhaltend, den Weltbezug des Menschen, der Rechtspersonalitat besitzt, zum be sonderen Gegenstand hat. Wie erschliesst sich dem Menschen die Welt des Rechts, wie muss er sich verhalten, damit Rechtliches fur ihn "da" sei und wirklich werde in seinem Lebensraum? - so lautete damals die Fragestellung. Das Grundthema der beiden voraufgegangenen Untersuchungen, "Der Mensch im Recht," ist zwei Jahre spater in einer neuen Wendung aufgenommen worden (Negatives Sollen 1931). Die statische Be trachtungsweise der zweiten Untersuchung wird von einer dynamischen Einstellung zum Rechtssubjekt, dessen rechtsregionales Verhalten nun den Erkenntnisgegenstand bildet, abgelost. Die vierte Untersuchung hat es mit der Einwirkung des Rechts auf die Willenszukunft des Men schen zu tun. Er tritt als Adressat von Sollenssatzen vor unser geistiges Auge. Das Individuum, das etwas: so sich (nicht) verhalten soll, ist aber zugleich ein Mensch, der etwas: auf die soziale Welt gestaltend einzuwirken vermag."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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