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Books > Law > Other areas of law > General
Die Koalitionsfreiheit wird regelmaBig vorrangig als kollektives
Recht der Gewerk- schaften behandelt. Die vorliegende Schrift setzt
bei der individuellen Koalitionsfrei- heit des einzelnen
Arbeitnehmers an und verfolgt, welche Fragen und Probleme sich aus
seiner Sicht ergeben. Wei! sich die individuelle Koalitionsfreiheit
tiber den Zu- sammenschluB zu Gewerkschaften verwirklicht, steht
immerhin gleichzeitig auch die Koalitionsfreiheit der
Gewerkschaften im Zentrum der Betrachtung. Auf beiden Ebe- nen geht
es nicht nur urn die rechtliche Ausgestaltung der
Koalitionsfreiheit. Viel- mehr werden auch die Bereiche und das
Umfeld koalitionsmaBiger Betatigung vorge- stellt und zur
Koalitionsfreiheit in Beziehung gesetzt. Ausgehend vom
Wirtschaftsy- stem der Bundesrepublik entsteht so eine Gesamtschau
der Koalitionsfreiheit, welche tiber Tarifautonomie,
Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht hinaus die faktischen
Verhaltnisse der Koalitionen, ihre innere Struktur, ihr Verhaltnis
zu den Mitgliedern beschreibt, die Bedeutung der Koalitionsfreiheit
fUr die Betriebsverfassung und Unternehmensverfassung abtastet, die
Koalitionsfreiheit zur sozialen Selbstverwal- tung durch
offentlichrechtliche Korperschaften (Sozialversicherungstrager,
Bundesan- stalt fUr Arbeit, Industrie-und Handelskammern,
berufsstandische Kammern, Arbeit- nehmerkammern) in Beziehung setzt
und die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinter- essen im
allgemeinpolitischen Bereich darstellt. Hauptanliegen des
Rundblickes ist es, das Geflecht der Zusammenhange sichtbar zu
machen. Zu den vielen Einzelfragen wird auf die wichtigsten
Gerichtsentscheidungen und exemplarisch auf die Literatur
hingewiesen, damit der Leser einen Einstieg fUr die vertiefte
eigene Beschaftigung mit der Materie hat.
Klimaschutzer schlagen Alarm: Statt die Erderwarmung auf maximal
1,5 Grad zu begrenzen, befindet sich die Welt aktuell auf einem
2,7-Grad-Pfad. Was nun? Hilft jetzt nur noch der Einsatz von
Gewalt? In diesem essential analysiert Jochen Theurer die aktuelle
Rechtslage und zeigt, wie sich das 1,5-Grad-Ziel mit Hilfe von drei
frischen Strategien besser erreichen lasst - rechtzeitig,
gewaltfrei und legal.
"193. Sitzung am 20. M'arz 1974 in D'usseldorf."
A common type of litigation involves claims by executors and
adminis- trators or, in civil law countries, heirs and residuary
legatees against donees who have received gifts mortis causa from a
deceased. The transfer of property by way of gift follows different
rules from those applied to testamentary dispositions. In
particular, a will must be in writing, whereas a gift may be oral
if followed by actual delivery. Since most gifts are made orally
or, at least, do not satisfy the formal require- ments of a
testamentary disposition and, moreover, gifts mortis causa are
often made shortly before the death of the donor, the crucial
question in many proceedings turns on whether there has been an
actual delivery. The author discusses this problem under German
law, illustrating it by reference to English and American
authorities. In order to see the problem in its proper perspective,
the author examines the fundamental distinctions between
testamentary dispositions and dis- positions inter vivos. He
concludes that there are four essential character- istics of a
valid will. Thus, a testamentary disposition is limited to- (I)
time after death; (II) the appointment of a successor to property;
(III) such property of the deceased as is vested in him at death;
(IV) person(s) surviving the deceased. In contradistinction, all
other purported transfers of property are dis- positions inter
vivos.
Sachenrecht und Schuldrecht hii.ngen eng zusammen. Mit dem All-
gemeinen Teil bilden sie die Hauptmasse des biirgerlichen Rechtes,
wii.h- rend das Familienrecllt in mehrfacher Hinsicht eine
Sonderstellung ein- nimmt und auch das Erbrecllt ein gescb.lossenes
Ganzes fiir sich ist. Die Darstellung des Sachenreclltes stellte
mich vor mehrere Probleme. Sie betrafen einmal das Grundbuchsrecht.
Das materialle Grundbuchs- recht muBte natiirlich einbezogen
werden; ob und wieweit aucll das for- melle, war fraglich. Ich
entschlo.B mich, Heber des Guten zuviel zu tun und aucll die
Grundziige des Grundbuchsverfahrens darzustellen. Der Student
eignet sicli das Grundbucllsrecht kaum als eigenes Fach an, son-
und soll hier nicllt schwer- dern nimmt es beim biirgerlichen Recht
mit, verstii.ndliche Bruchstiicke, sondern eine Einheit geboten
erhalten. Neuere Gesetzbiicher und Darstellungen teilen das
Sachenrecllt in Liegenschafts- und Fahmisrecht. Vieles spricht
dafiir; da aher das ABGB. an der Einheit, besonders an einem
einheitlichen Eigentums- und Pfandbegriff festh?lt, wofiir auclt
manches spricht, scllien es mir richtiger, dem Gesetzbuch zu
folgen. Es erleicb.tert das Studium, wenn auf die sachenrechtlichen
Vorschrif- ten des Handelsrechtes jeweils - beim redlichen Erwerb,
bei den gesetz- . lichen Pfandrechten, beim
Zuriickbehaltungsrecht-hingewiesen wird. Rechte an eigener Sache
und Rerhte an Rechten begegnen vorziiglicll beim Pfand; vgl.
Eigentiimerhypothek und Forderungspfand. Sie pflegen dort
mitbehandelt zu werden. Aher erst wenn man sie aus diesem Zusam-
menhang lost, l?Bt siclt ihre - zwar nicht einfache, aber der
Klarheit juristiscllen Denkens sehr forderliche - Problematik ganz
verstehn.
Vom Lehrbuch des oesterreichischen burgerlichen Rechtes wird hiemit
als vorletzter Band der Allgemeine Teil vorgelegt; das Samenrecht
wird die 1963 begonnene Arbeit zu Ende fuhren. Jeder Verfasser
empfindet wohl, dass er nicht ganz in der Hand hat, wie sich sein
Werk gestaltet; es wachst organisch, entwicltelt ein Eigenleben. So
hat im Laufe der Bear- beitung unwillkurlich ihre Intensitat
zugenommen. Schon der Allgemeine Teil des Schuldrechtes ist
eingehender dargestellt, noch mehr gilt das vom Allgemeinen Teil
des burgerlichen Rechtes. Das lasst sich damit recht- fertigen,
dass es hier um die Grundlagen des burgerlichen Rechtes und des
Privatrechtes uberhaupt, ja daruber hinaus um Grundbegriffe
juristi- schen Denkens geht. Der Allgemeine Teil stellt die
Elemente dar, die in den besonderen Teilen ihre Anwendung finden.
So kennzeichnet ihn eine starke Abstrak- tion; z. B. handelt er
weder vom Kauf noch von der Eigentumsubertragung, noch vom
Testament, noch von der Eheschliessung, noch von der Adoption, wohl
aber von der rechtsgeschaftlichen Willenserklarung, die allen
diesen Akten wesentlich ist. Rechtsgeschaft und Vertrag sind in
ihrer Abstrakt- heit schwerer anschaulich zu mamen als ihre
Konkretisierung im Kauf oder Testament. Andererseits steckt in der
Herausarbeitung der gemein- samen Grundelemente und in der
Abstraktion von zusatzlichen Besonder- heiten eine grosse
wissenschaftliche Leistung. Sie verschafft eine tiefere Erkenntnis
der inneren Zusammenhange und erleichtert die Stoffbeherr- schung.
Der Allgemeine Teil ist gleichsam das Alphabet, dessen Buch- staben
der Jurist zu den verschiedenen Worten kombiniert.
Es ist leider kein Ausnahmefall, sondern gehoert zur alltaglichen
Praxis' aller Betriebe, aller Kaufleute und aller freien Berufe,
dass Kunden und Geschaftspartner nicht zahlen und auch auf gutliche
Mahnung nicht reagieren. Auch im Privatleben steht man nicht selten
vor der Frage: wWie komme ich zu meinem Geld?" Viele Kaufleute und
Sachbearbeiter in den Betriebenund erst recht viele Privatleute
wissen sich in solchen Situationen nicht zu helfen und bussen
dadurch ihr Geld ein oder mus- senFremde mit der Vertretung ihrer
Interessen betrauen, was meistens nicht billig ist. Welche
Moeglichkeiten hat man, um auf gerichtlichem Wege seine For- derung
durchzusetzen, und wie geht man dabei vor? Diese Frage und eine
Reihe damit zusammenhangender Grenzfalle behandelt das Buch.
Darstellung und Sprache sindbewusstvonjeder juristischenVerklausu-
lierung und allem uberflussigen Gesetzesballast freigehalten, denn
das Buch will kein wissenschaftlicher Kommentar sein, sondern ein
Rat- geber fur alle, die in ihrem Beruf, sei es als Selbstandige
oder Ange- stellte, oder im Privatleben mit Schuldnern zu tun
haben, die nicht zahlen koennen oder, was sehr oft der Fall ist,
nicht zahlen wollen.
Product Liability is a recognised authority in the field and covers
the product liability laws through which manufacturers, retailers,
and others may be held liable to compensate persons who are
injured, or who incur financial loss, when the products which they
manufacture or sell are defective or not fit for their purpose.
Product defects may originate in the production process, be one of
design, or be grounded in a failure to issue an adequate warning or
directions for safe use and practitioners advising business clients
or claimants will find this book provides all the necessary
information for practitioners to manage a product liability claim.
This new edition has been fully updated to take account of 10 years
of development in case law and regulation, and the increasing
impact of cross-border and transnational sale of goods. The Court
of Justice of the European Union handed down major rulings
concerning the Product Liability Directive which affect the
application of the Directive and national arrangements and
Fairgrieve and Goldberg examines this in detail. For any legal
practitioner operating in areas which require knowledge of European
product liability law, an understanding of the impact of recent
developments is essential and this work is an essential resource
for practitioners working on product liability, sale of goods,
personal injury and negligence. The work provides comprehensive
coverage of the law of negligence as it applies to product
liability, of the strict liability provisions of the Consumer
Protection Act 1987, and of the EU's Product Liability Directive on
which the Act is based. Although the majority of cases involve
pharmaceuticals and medical devices, in recent English cases the
allegedly defective products have been as diverse as a child's
buggy, an All Terrain Vehicle, and even a coffee cup. Many cases
are brought as group actions, and the book examines the rights of
those who are injured by defective products. As well as considering
the perspective of the law as it has developed in the UK, this
edition contains detailed discussion of case law from other
jurisdictions including the USA, Australia, New Zealand, Canada,
France and Germany. The coverage in the work is complemented by a
full analysis of issues which arise in transnational litigation
involving problems of jurisdiction and the choice of laws.
Rechtsquellen Die Vorschriften uber Rechte an Grundstucken, also
das Liegen- schaftsrecllt, sind materiell im Burgerlichen
Gesetzbuch, formell in der Grundbuchordnung, zum Teil auch in den
Vorschriften liiJber Zwangsvollstreckung, d. h. in der
Zivilprozessordnung und im Zwangs- versteigerungsgesetz geregelt.
Was Ist ein Grundstuck? Unter Grundstuck ist ein raumlich
abgegrenzter Teil d er E r d o b e r f 1 a c h e zu verstehen, der
auf einem besond-eren Grundbuchblatt (gegebenenfalls auch bei
gemeinschaftlichen Grund- stucken auf einem gemeinschaftlichen
Grundbuchblatt, aber unter besonderer Nummer) eingetragen ist. Das
Grundbuch Die Grundbuchblatter werden - nach den Vorschriften der
Grund- buchordnung - bei den Amts g e r i c h t -e n .gefuhrt. Das
Grundbuch enthalt die genauen Angaben uber Lage, Groesse und
Wirtschaftsart des Grundstucks neben allen Angaben rechtlicher
Natur, also denjenigen uiber das Eig-entum, Beschrankun: gen, Bela-
stungen usw. Die Angaben tatsachlicher Natur werden den bei den
Kataste r a m t er n .ge: ssuhrten Unterlagen entnommen, bei denen
die Aufteilung eines stadtischen oder .gemeindlichen Grundbesitzes
in dem Flul'buch, der Grundsteuermutterrolle und der Gebaudesteuer-
rolle erfolgt. 4" 51 Leitende Grundsatze des Grundbuchrechts
tlffentlichkeit Das Grundbuch geniesst oeffentlichen Glauben. Es
gilt also zugunsten dessen, der ein Recht an einem Grundstuck oder
ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschaft erwirbt, der
Inhalt des Grund- buchs als richtig. Daher die Faustregel: "Was im
Grundbuch steht, gilt!" Auch eine fehlerhafte Eintragung gilt bis
zu ihrer Abanderung (vgl. spater).
Dieses Buch ist in erster Reihe fur den Arzt und den
Krankenhausinhaber geschrieben. Es soll ihnen einen uberblick
daruber geben, unter welchen Voraussetzungen sie sich einen
Schadensersatzanspruch des Patienten zu- ziehen koennen, und wie
sie sich verhalten mussen, um derartige Anspruche zu vermeiden. In
den Teilen A bis C ist die Rechtslage des Arztes und des Kranken-
hauses in grossen Zugen zur Darstellung gebracht, wahrend in Teil D
eine erhebliche Zahl von Haftpflichtfallen arztlicher
Fehlbehandlung eroertert ist. Im Anhang sind zur naheren
Erlauterung der Teile A bis D 34 Entschei- dungen des
Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, groesstenteils im
Wortlaut, wiedergegeben, soweit dieser fur den Arzt oder den
Kranken- haustrager von Interesse ist. Nach dieser Anordnung des
Buches wird auch der Jurist und der Ver- sicherer, der in seiner
beruflichen Tatigkeit einen Fall arztlimer Haftpflimt zu bearbeiten
hat, sich leicht uber die Rechtsgrundsatze unterrichten koennen,
die auf seinen Fall anwendbar sind. Das Buch ist in einer
Gemeinschaftsarbeit von Arzt und Jurist entstanden A. Hubner und H.
Drost. Inhaltsverzeichnis. Seite A. Die rechtliche Stellung des
Arztes und des Krankenhauses . I. Die oeffentlich-rechtliche
Stellung des Arztes .
I. Die vorliegende Arbeit ist das Schlussstuck einer fuofgliedrigen
Kette rechtstheoretischer Untersuchungen. Bei der ersten
Untersuchung (1925) handelte es sich darum, Genesis und Grenzen der
Rechtsgeltung in vorlaufigen Uberlegungen zu be stimmen. Nachdem
eine erste rohe Skizze der Theorie des Rechts kreises entworfen
war, konnte der Sprung in die Mittelpunktsproble matik des
rechtlich vergemeinschafteten Menschen gewagt werden. Es ist eine
die Rechtssubjektivitat isolierende Betrachtung, die ich in der
zweiten Untersuchung (Rechtssubjekt und Rechtsperson 1927) der
Offentlichkeit vorgelegt habe. Im Jahre 1929 folgte eine kleinere
Arbeit (Recht und Welt), die, am personalen Ausgangspunkt
festhaltend, den Weltbezug des Menschen, der Rechtspersonalitat
besitzt, zum be sonderen Gegenstand hat. Wie erschliesst sich dem
Menschen die Welt des Rechts, wie muss er sich verhalten, damit
Rechtliches fur ihn "da" sei und wirklich werde in seinem
Lebensraum? - so lautete damals die Fragestellung. Das Grundthema
der beiden voraufgegangenen Untersuchungen, "Der Mensch im Recht,"
ist zwei Jahre spater in einer neuen Wendung aufgenommen worden
(Negatives Sollen 1931). Die statische Be trachtungsweise der
zweiten Untersuchung wird von einer dynamischen Einstellung zum
Rechtssubjekt, dessen rechtsregionales Verhalten nun den
Erkenntnisgegenstand bildet, abgelost. Die vierte Untersuchung hat
es mit der Einwirkung des Rechts auf die Willenszukunft des Men
schen zu tun. Er tritt als Adressat von Sollenssatzen vor unser
geistiges Auge. Das Individuum, das etwas: so sich (nicht)
verhalten soll, ist aber zugleich ein Mensch, der etwas: auf die
soziale Welt gestaltend einzuwirken vermag."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
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