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Books > Law > Other areas of law > General
Dieses Arbeitsbuch wendet sich an Studienanfanger der Rechtswissenschaft, es ist jedoch auch fur die juristische Ausbildung von Wirtschaftswissenschaftlern an Universitaten und Fachhochschulen geeignet. Es bietet in einem integrierten Kurs eine Einarbeitung in das juristische Denken und Arbeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Wahrend herkoemmliche Anfangerliteratur entweder auf die Stoffdarstellung in lehrbuchartiger Form oder aber auf die Wiedergabe von Rechtsfallen und Loesungen ausgerichtet sind, hebt das vorliegende Buch diese Trennung auf, indem Stofferarbeitung und Anwendung des erlernten Wissens in Falloesungen integriert werden. Die enge Verzahnung von Lehrtext und Anwendung im Gutachten wird unterstutzt durch zahlreiche Tests, Originalklausuren und -hausarbeiten. Fur Arbeitsgemeinschaftsleiter oder Tutoren enthalt das Buch Hinweise und Material wie Diskussionsthemen, Rollenspiele, Besprechungsklausuren sowie ein Planspiel. Die ausfuhrlichen Loesungen und Loesungshinweise ermoeglichen dem Benutzer eine UEberprufung seiner Lernfortschritte und machen das Buch somit auch zu einem wertvollen Hilfsmittel beim Selbststudium.
Mit der Enquete iiber die Versorgung psychisch Kranker in der Bundesrepublik (1975) wurde eine weitgehende Reform der Psych iatrie eingeleitet. Darin wurde ein besonderes Gewicht auf die ambulante und teilstationare Behandlung gelegt. Andererseits kann auch in einem solchen System umfassender psychiatrischer Versorgung auf die geschlossene Unterbringung psychisch Kranker nicht ausnahmslos verzichtet werden. Wann aber ist eine Zwangs unterbringung, anders ausgedriickt: wann ist der Entzug der per sonlichen Freiheit unvermeidbar und unter welchen Voraussetzun gen ist er gerechtfertigt? Von Kritikem der gegenwartigen Situation wurde darauf hingewie sen, daB viele Probleme und Schwierigkeiten in der Versorgung psychisch Kranker nicht in der Psychiatrie selbst begriindet sind, sich vielmehr aus gesetzlichen Regelungen ergeben, die die Kran kenhauseinweisung psychisch Kranker gegen ihren Willen betref fen und damit ihre RechtssteHung beriihren. Die Erfahrung, daB durch offentliche Gewalt Menschen ohne Ein schaltung eines mit rechtsfOrmlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahrens ihrer Freiheit beraubt werden konnten, trug wesentlich dazu bei, bereits im Grundgesetz der Bundesrepu blik Deutschland, nicht nur im Grundrechtekatalog, das Grund recht auf Freiheit zu verankem, sondem dariiber hinaus eine Vor schrift aufzunehmen, durch die das MindestmaB der verfahrens maBigen Garantien festgelegt wurde. Diese Bestimmungen iiber die Mindestanforderung an das gerichtliche Priifungsverfahren blieben bis heute nicht unumstritten. Ihre Ausfiihrung wurde in Landergesetzen unterschiedlich gere gelt. Der Entzug der personlichen Freiheit ist danach zulassig zum Schutze der Offentlichen Sicherheit und Ordnung vor den von einem psychisch Kranken ausgehenden Gefahren, andererseits aus Griinden der Fiirsorge, d. h."
Von juristischer wie von medizinischer Seite wird seit einigen Jahren zunehmend das interdisziplinare Gesprach gesucht; zahlreiche Veranstaltungen bieten Gele- 1 genheit zum gegenseitigen Meinungsaustausch. Dennoch existieren an den Beruh- rungspunkten von Medizin und Recht noch immer zahlreiche Probleme und Quel- len alltaglicher Konfrontation. Zwar erweisen sie sich vielfach lediglich als Ausdruck eines bestehenden Informationsdefizits und koennen dann leicht durch ein klarendes Gesprach beseitigt werden. Doch werden in anderen Fallen auch berufsspezifisch immanente Gegensatze deutlich, die nur durch ein vertieftes Ver- standnis der beiderseitigen Positionen uberbruckt werden koennen. Zu diesen Problempunkten gehoert auch die Drogensucht. Sie hat im Verlauf der letzten Jahre ungeahnte Dimensionen erreicht; ihre Bekampfung bzw. Behandlung ist ohne multidisziplinare Kontakte, die insbesondere auch AErzte und Juristen erfassen, nicht denkbar. Dennoch bestehen hier -bei allem erkennbaren Bemuhen um gegenseitiges Verstandnis -z. T. betrachtliche Schwierigkeiten der Kommunika- tion, insbesondere auch dann, wenn es um die ethisch-moralische Rechtfertigung, den Stellenwert und/oder die Durchfuhrung repressiver oder therapeutischer Mass- nahmen geht. So bildet noch immer - v. a. auf arztlicher Seite -die praktische Aus- gestaltung der hier zu behandelnden Massregel des 64 (bzw. 42c a. F. ) StGB ein standiges Diskussionsthema, da die betroffenen AErzte fur die "Belastung" des the- rapeutischen Milieus durch zwangseingewiesene Suchtige z. T. wenig Verstandnis 2 aufzubringen vermoegen. Ihre Kritik an der massregelrechtlichen Zuweisung hat bereits 1970 die Bundesarbeitsgemeinschaft der Trager psychiatrischer Kranken- hauser zum Ausdruck gebracht.
"311. Sitzung am 29. April 1987 in D'usseldorf"--T.p. verso.
Eine erste interdisziplinare Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegrundung gewidmet, der Rechtsbegrundung aus dem "Rechtsgefuhl". Unsere heutige zweite Arbeitsge- meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegrundung, namlich dieje- nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Dass zu so offiziellem Anlass neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal- tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beitragen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverstand- lich - so wenig, dass es seinerseits wiederum einer Begrundung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begrundung zu geben versu- chen. Dabei will ich zunachst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs- wissenschaftlern am Rechtsgesprach rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Moeglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk- samkeit der Rechtsordnung begrundet oder verstarkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig- keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis- sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit langerem ausser Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku- tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben.
Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche Aufklarungspflicht "besteht ein ausschlieBlicher Zustandig- keitsbereich des Arztes"s. "N ach ganz einhelliger Auffassung ist namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs, 6. "Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt, 7. So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den Patienten weiterge- ben und welche?"g Diese Auskunfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und Literatur, soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom- men haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilli- gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung "durch einen Arzt" ( 40 I Nr. 2; 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: "Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For- schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt ... aufzuklaren" ( 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB "jede Versuchsperson ausreichend, .. unter- richtet werden" muB (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
Todliche Infektionskrankheiten sind unheimlich. Sie re- spektieren keine staatlichen und keine ideologischen Grenzen. Das Virus verbreitet sich iiber Afrika, Amerika, Europa ... Ob in westlich-kapitalistischem Exhibitionis- 1 mus oder in ostlich-sozialistischer Heimlichkeit - das Vi- rus findet seinen Weg. Wegen ihrer IntemationalWit eignet sich die Infektion auch kaum zur Rassendiskriminierung. All dies galt und gilt fUr Pest und Pocken, Malaria, Chole- ra und Hongkonggrippe ... Sofem - wie bei AIDS - die Verbreitung des Virus wesent- lich mit bestimmten Lebensformen verkniipft zu sein scheint, bliiht wenigstens eine Zeitlang die Diffamierung ungeliebter Randgruppen, etwa der Homosexuellen, der Fixer und der Prostituierten. Ihnen zahlt die Natur nun ih- 2 ren liederlichen Lebenswandel heim, glauben manche - Bis die Krankheit solche irrationale Verdrangung Liigen straft und zeigt: Vor dem Virus sind aile Menschen er- schreckend gleich. Das Virus tut im Laufe der Zeit vielfaltige Wirkung. Im Gesundheitswesen fiihrt es zu Kongressen. Forschungsgel- 1 Nach Auffassung der Sowjetunion noch im Herbst 1985 sei AIDS eine Folge der westlichen Unmoral, der hier herrschenden, ge- schlechtlichen PerversiHit" - Siiddeutsche Zeitung v. 7.0ktober 1985, S.10: Aids ist ein soziales Problem. Inzwischen sind aber so- wohl in der UdSSR als auch etwa in Polen Fiille von AIDS-Infek- tionen bekannt geworden - vgl. Siiddeutsche Zeitung v. 1. April 1986, S. 12: Erste Aids-Stellungnahmen der Ostblockstaaten. 2 So etwa der US-Fernsehkommentator P.J.Buchanan 1983- vgl.
Die 1974 in der Tragerschaft des Landschaftsverban- des Rheinland eroffnete Rheinische Landesldinik Koln ist mehr als ein Krankenhaus: in ihr wurde die Einheit medizinischer, psychotherapeutischer und so- zialer Hilfestellungen fUr psychisch Kranke verwirk- licht. Als psychiatrisches Behandlungszentrum zu- standig fUr die umfassende psychiatrische Versorgung der Stadt Koln (mit Ausnahme eines Siidstadt- und eines weiteren N ordstadtbezirks) entspricht ihre Auf- gabenstruktur den Leitlinien der Enquete zur Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik. Neben einer Gleichstellung der psychisch Kranken mit den kor- perlich Kranken wurde darin ein regional geglieder- tes, abgestuftes System leistungsfahiger, einander er- ganzender und leicht erreichbarer psychiatrischer und sozialer Einrichtungen vorgegeben, das psychisch Kranken nach Art und Grad ihrer Beeintrachtigung jeweils die bestmogliche Hilfe zuteil werden laBt. Der Institutsambulanz - in Koln erstmals in der Bundes- republik verwirldicht - wurde in diesem neuartigen System umfassender Versorgung eine integrale Funk- tion zugewiesen. Ohne den Anspruch umfassender psychiatrischer Versorgung zu relativieren, sollte zu- gleich der Anteil zwangsweiser Unterbringungen psy- chisch Kranker moglichst niedrig gehalten werden. Angeregt durch die KIinik wurde bereits Anfang 1975 eine Arbeitsgruppe mit Richtern des Landgerichts VI Vorwort Koln, der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Koln sowie Mitarbeitern des Gesundheitsamtes und der Ordnungsbehorden ins Leben gerufen. Diese hat seit- dem 2mal jahrlich Konferenzen abgehalten, die den jeweils aktuellen Problemen der Grenzbereiche zwi- schen Psychiatrie und Recht gewidmet waren. Als er- stes Ergebnis dieser gemeinsamen Arbeit ist der nach- folgende Beitrag entstanden.
Fur die Tradition des Rechts ist - starker noch als fur andere gesellschaftliche Bereiche - die Ausgrenzung von Frauen charakteristisch. Dies gilt sowohl fur die materiel- len Inhalte gesetzten Rechts wie auch fur Recht als or- ganisierte soziale Institution. Sei es der Status der Frau als Rechtsperson, ihre allgemeine Rechtsfahigkeit, oder aber ihre Chance, "ihre Rechte" wahrzunehmen und durchzusetzen, stets war ihre Rechtsposition mehr oder weniger eingeschrankt, ihre Rechts- und Handlungsfahig- keit in die Obhut eines Mannes - des Vaters, Ehemannes oder Sohnes - gestellt, wie rechtshistorische Untersu- chungen vielfach belegen (vgl. Gerhard 1978). Die aktive Teilnahme von Frauen ihrerseits am ProzeB von Recht- setzung und Rechtfindung ist nach wie vor gering; in den Instanzen der Rechtsprechung und Strafverfolgung sind Frauen zu weniger als ein Funftel vertreten (1). Mit der Tatsache, daB Frauen auf dem Gebiet des Rechts bisher wenig Handlungs- und Partizipationsmoglichkeiten zur Verfugung standen, korrespondiert die empirische Feststellung, daB sich "Recht" als formale -wie als soziale Kategorie im AlltagsbewuBtsein von Frauen kaum wiederfindet, sie ihrgeradezu "assoziationslos" gegen- uberstehen, als hatten sie "niemals mit Recht, ver- rechtlichten Konflikten zu tun gehabt" (vgl. Klein- Schonnefeld 1978, S. 252). Begrifflich verbinden Frauen "Recht" mit "Gerechtigkeit", stellen also eher einen moralischen Bezug her. Fur Manner dagegen ist "Recht" eher eine abstrakte Kategorie - abgesetzt von der Ebene individueller Erfahrungen -, des sen generelle Bezuge - - sie in den Vordergrund ste11en (vg1. dazu ausfUhr1ich K1ein-Schonnefe1d 1978).
"258. Sitzung am 24. Juni 1981 in D'usseldorf"--T.p. verso.
"De iure naturae multa fabulamur" - diese Feststellung Martin Luthers hat nach viereinhalb Jahrhunderten nichts von ihrer GUltigkeit verloren (1). Zwar ist es in der Jurisprudenz trotz einer kurzen Scheinrenaissance nach dem Zweiten Welt- krieg stiller geworden urn das Naturrecht, das gegenwartig der schon von Max Weber registrierten "fortschreitenden Zersetzung und Relativierung aller metajuristischen Axiome liberhaupt", teils "durch den juristischen Rationalismus selbst, teils durch die Skepsis des modernen Intellektualismus im allgemeinen", anscheinend endgliltig zum Opfer gefallen ist das Recht, heiBt es bei Weber, "ist heute allzu greifbar in der groBen Mehrzahl und gerade in vie len prinzipiell beson- ders wichtigen seiner Bestimmungen als Produkt und technisches Mittel eines Interessenkompromisses enthlillt", als daB es weiterhin jene Aura Uberpositiver Legitimitat in Anspruch nehmen konnte, die das Naturrecht den groBen Rechtssystemen der Vergangenheit verlieh (2). DafUr ist in der Politik yom Naturrecht umso mehr die Rede. Naturrechtliche Axiome spielen eine wichtige Rolle in der ideologischen Auseinandersetzung zwischen den groBen Macht- blacken, sie beherrschen die Debatten Uber 'Grundwerte' und 'unverauBerliche Rechte', sie bestimmen die verfassungspoli- tischen Konflikte und die wissenschaftlichen Diskurse Uber, Legitimationskrisen' und die 'Wahrheitsfahigkeit praktischer Fragen'. Revoltierende Minderheiten agieren im Namen eines 'Naturrechts auf Widerstand', wie es Herbert Marcuse fUr die BUrgerrechtsbewegungen der sechziger Jahre reklamierte (3), Tribunale, internationale Konferenzen und Deklarationen Uber Grund- und Menschenrechte wechseln einander ab, Diktatoren wetteifern in dem BemUhen, sich von unabhan- gen Untersuchungskommissionen ihre Humanitat und Liberalitat bescheinigen zu lassen.
Dieses Fachbuch ist gezielt an Baupraktiker gerichtet; es wurde fur sie geschrieben. Es stellt die rechtlichen Grundlagen eines jeden Architekten - und Ingenieurvertrages aus der Praxis des Rechtsanwalts und des Honorarsachverstandigen dar. Anhand des typischen Aufbaus eines Vertrages wird die Bedeutung und Relevanz des jeweiligen Vertragsbausteins anhand der rechtlichen Grundlagen mit Formulierungsbeispielen samt Vor- und Nachteilen vermittelt. Vertieft werden die Inhalte durch eine grundlegende Darstellung der aktuellen Rechtslage und der aktuellen Rechtsprechung. Daruber hinaus werden die Berufsausubungsformen von Architektur- und Ingenieurburos inkl. Honorar- und Compliance-Fragen, die Grundzuge der fur Architekten und Ingenieure bedeutsamen Teile des Vergaberechts erlautert. Viele Praxistipps und grafische Darstellungen runden das Werk ab.
Die Koalitionsfreiheit wird regelmaBig vorrangig als kollektives Recht der Gewerk- schaften behandelt. Die vorliegende Schrift setzt bei der individuellen Koalitionsfrei- heit des einzelnen Arbeitnehmers an und verfolgt, welche Fragen und Probleme sich aus seiner Sicht ergeben. Wei! sich die individuelle Koalitionsfreiheit tiber den Zu- sammenschluB zu Gewerkschaften verwirklicht, steht immerhin gleichzeitig auch die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften im Zentrum der Betrachtung. Auf beiden Ebe- nen geht es nicht nur urn die rechtliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit. Viel- mehr werden auch die Bereiche und das Umfeld koalitionsmaBiger Betatigung vorge- stellt und zur Koalitionsfreiheit in Beziehung gesetzt. Ausgehend vom Wirtschaftsy- stem der Bundesrepublik entsteht so eine Gesamtschau der Koalitionsfreiheit, welche tiber Tarifautonomie, Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht hinaus die faktischen Verhaltnisse der Koalitionen, ihre innere Struktur, ihr Verhaltnis zu den Mitgliedern beschreibt, die Bedeutung der Koalitionsfreiheit fUr die Betriebsverfassung und Unternehmensverfassung abtastet, die Koalitionsfreiheit zur sozialen Selbstverwal- tung durch offentlichrechtliche Korperschaften (Sozialversicherungstrager, Bundesan- stalt fUr Arbeit, Industrie-und Handelskammern, berufsstandische Kammern, Arbeit- nehmerkammern) in Beziehung setzt und die Wahrnehmung der Arbeitnehmerinter- essen im allgemeinpolitischen Bereich darstellt. Hauptanliegen des Rundblickes ist es, das Geflecht der Zusammenhange sichtbar zu machen. Zu den vielen Einzelfragen wird auf die wichtigsten Gerichtsentscheidungen und exemplarisch auf die Literatur hingewiesen, damit der Leser einen Einstieg fUr die vertiefte eigene Beschaftigung mit der Materie hat.
Klimaschutzer schlagen Alarm: Statt die Erderwarmung auf maximal 1,5 Grad zu begrenzen, befindet sich die Welt aktuell auf einem 2,7-Grad-Pfad. Was nun? Hilft jetzt nur noch der Einsatz von Gewalt? In diesem essential analysiert Jochen Theurer die aktuelle Rechtslage und zeigt, wie sich das 1,5-Grad-Ziel mit Hilfe von drei frischen Strategien besser erreichen lasst - rechtzeitig, gewaltfrei und legal.
"193. Sitzung am 20. M'arz 1974 in D'usseldorf."
A common type of litigation involves claims by executors and adminis- trators or, in civil law countries, heirs and residuary legatees against donees who have received gifts mortis causa from a deceased. The transfer of property by way of gift follows different rules from those applied to testamentary dispositions. In particular, a will must be in writing, whereas a gift may be oral if followed by actual delivery. Since most gifts are made orally or, at least, do not satisfy the formal require- ments of a testamentary disposition and, moreover, gifts mortis causa are often made shortly before the death of the donor, the crucial question in many proceedings turns on whether there has been an actual delivery. The author discusses this problem under German law, illustrating it by reference to English and American authorities. In order to see the problem in its proper perspective, the author examines the fundamental distinctions between testamentary dispositions and dis- positions inter vivos. He concludes that there are four essential character- istics of a valid will. Thus, a testamentary disposition is limited to- (I) time after death; (II) the appointment of a successor to property; (III) such property of the deceased as is vested in him at death; (IV) person(s) surviving the deceased. In contradistinction, all other purported transfers of property are dis- positions inter vivos.
Im Rahmen der weltweiten Bank- und Wirtschaftskrise geriet der Verkauf von Immobiliarkrediten verstarkt in den Blickpunkt der OEffentlichkeit. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit dem Risikobegrenzungsgesetz. Der daraus resultierende Eingriff des Gesetzgebers in das Recht der Sicherungsgrundschuld fuhrte zu AEnderungen in einem Bereich, der bisher weitestgehend von Gesetzesanderungen verschont geblieben war. Diese Arbeit setzt sich mit der Vielzahl der daraus resultierenden Fragen und Probleme auseinander und zeigt Loesungswege auf. Daruber hinaus wird uberpruft, durch welche Massnahmen die Folgen des Risikobegrenzungsgesetzes minimiert werden koennen, bzw. inwieweit andere Kreditsicherungsmittel attraktiver geworden sind.
Sachenrecht und Schuldrecht hii.ngen eng zusammen. Mit dem All- gemeinen Teil bilden sie die Hauptmasse des biirgerlichen Rechtes, wii.h- rend das Familienrecllt in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung ein- nimmt und auch das Erbrecllt ein gescb.lossenes Ganzes fiir sich ist. Die Darstellung des Sachenreclltes stellte mich vor mehrere Probleme. Sie betrafen einmal das Grundbuchsrecht. Das materialle Grundbuchs- recht muBte natiirlich einbezogen werden; ob und wieweit aucll das for- melle, war fraglich. Ich entschlo.B mich, Heber des Guten zuviel zu tun und aucll die Grundziige des Grundbuchsverfahrens darzustellen. Der Student eignet sicli das Grundbucllsrecht kaum als eigenes Fach an, son- und soll hier nicllt schwer- dern nimmt es beim biirgerlichen Recht mit, verstii.ndliche Bruchstiicke, sondern eine Einheit geboten erhalten. Neuere Gesetzbiicher und Darstellungen teilen das Sachenrecllt in Liegenschafts- und Fahmisrecht. Vieles spricht dafiir; da aher das ABGB. an der Einheit, besonders an einem einheitlichen Eigentums- und Pfandbegriff festh?lt, wofiir auclt manches spricht, scllien es mir richtiger, dem Gesetzbuch zu folgen. Es erleicb.tert das Studium, wenn auf die sachenrechtlichen Vorschrif- ten des Handelsrechtes jeweils - beim redlichen Erwerb, bei den gesetz- . lichen Pfandrechten, beim Zuriickbehaltungsrecht-hingewiesen wird. Rechte an eigener Sache und Rerhte an Rechten begegnen vorziiglicll beim Pfand; vgl. Eigentiimerhypothek und Forderungspfand. Sie pflegen dort mitbehandelt zu werden. Aher erst wenn man sie aus diesem Zusam- menhang lost, l?Bt siclt ihre - zwar nicht einfache, aber der Klarheit juristiscllen Denkens sehr forderliche - Problematik ganz verstehn. |
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