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Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
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betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
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l. I. Sachenrecht und Sachenrechte. Unter Sachenrecht versteht man
den Teil der Privatsrechtsordnung, der sich mit den Sachenrechten
befaBt. Sachenrechte sind Herrschaftsrechte iiber Sachen. Als
Objekt der Herrschaft wird dieSache selbst (das "Ding")
vorgesiellt. Sie heiBen daher auch dingliche Rechte. Die
Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB., durch
landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichs gesetze; den
Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). - Von der groBten Be
deutung fUr das gesamte Sachenrecht ist der Begriff der "Sache."
Das BGB. be handelt ibn nicht im Sachenrecht, sondern in
seinemAllgemeinen Teil ( 90ff.). Auch wir verweisen fiir ibn auf
die allgemeinen Lehren des biirgerlichen Rechts, bemerken jedoch,
daB er yom allgemeinen dogmatischen Standpunkt aus yom BGB. zu
Unrecht auf korperliche Gegenstande beschrankt wird. Allen
Sachenrechten des geltenden deutschen Rechts gemeinsam ist auBer
ibrer Herrschaftsmacht iiber Sac hen, daB sie zu den absoluten
Rechten gehoren, indem wir unter den letzteren solche Rechte
verstehen, die ihre Richtung nicht bloB gegen einen bestimmten
Verpflichteten oder einen fest begrenzten Kreis von Verpflichteten
haben. 1m iibrigen sind die Sachenrechte begrifflich und inhaltlich
von ver schiedener Art. Eine Ubersicht verschafft eine Gruppierung
nach folgenden Gesichts punkten."
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1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.)
ist yom BGB. in seinem vierten Buche geregelt worden. Seine
systematische Zusammengehorigkeit mit dem Personenrecht, seine un
geheure soziale Bedeutung hatten freilich eine Behandlung v 0 r dem
Vermogensrecht gefordert, wie sie in alteren Gesetzen schon
vorgebildet war. Das FR. liefert die Nor men fiir die wichtigsten
Tatbestande des Volks- und Einzellebens; in ihm erhebt sich das
Privatrecht zu seiner groBten sittlichen Hohe und beriihrt sich am
nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und
religioser Pragung. Schon dadurch ist del' yom Vermogensrecht
vollig a bweichende Charakter des FR. bestimmt, der sich auBert in
der fast durchweg zwingenden Natur seiner Vorschriften und der
Formgebundenheit seiner Rechtsgeschafte. Aber es ware vollig
verIehlt, dem FR. die Zugehorigkeit ZUlli Privatrecht ganzlich
absprechen zu wollen. Nicht nur die Allgemeinheit, auch del'
einzelne hat das starkste Interesse an del' Aufrechterhaltung der
gegenwartigen FRordnung als einer Ordnung des Privatrechts. Eine;,
Soziali sierung" des FR. wfude den Riickfall in langst iiberwundene
Lebensformen primi tiveI' Volker und den groBten Kulturriickschritt
del' Menschheit bedeuten."
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Die Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft ist in erster
Linie der studierenden Jugend gewidmet. In knappster Form will sie
den an den Universitaten vorgetragenen Lehrstoff vorfuhren, eine
Ubersicht bieten und zum Arbeiten anleiten. Aber sie will dem
Studierenden auch zeigen, dass er eine Kunst und kein Handwerk
erlernt; dass "Lernen" hier heisst: die ganze Person ein setzen,
nachdenken und an Hand der uberall angefuhrten Hilfsmittel
weiterdenken, was andere gedacht haben. Vielleicht ist die
Enzyklopadie aber auch dem Fertigen willkommen, der aus der Arbeit
des Tages heraus einmal wieder das Ganze, wie es heute sich
darstellt, uberschauen mochte; vielleicht auch dem Nichtfach mann,
den Neigung oder Beruf an Fragen der Rechts-oder
Staatswissenschaften heranfuhren. Beides wenigstens ist unser
Wunsch. Die Vorarbeiten zu dem Unter nehmen, das zunachst als
Fortfuhrung von Birkmeyers Enzyklopadie geplant war, waren bereits
im Sommer 1914 abgeschlossen. Der Krieg gebot einen Auf schub und
seine Folgen stellten das Zustandekommen zeitweilig uberhaupt in
Frage. Dem Mut der V erla. gsbuchhandlung ist es zu danken, dass
der Abschluss gelungen ist. Freilich, vieles hat sich auch fur uns
geandert. So fehlt der Name dessen, der 1914 mit an die Spitze
getreten war und bis zu seinem Tode das Unternehmen betreut hat:
der Name von Franz von Liszt. Moge es den Heraus gebern gelungen
sein, das Werk in seinem Geiste fortzufuhren Die Herausgeber.
(Bemerkung der Verlagsbuchhandlung. ) Subslwibe'ltten auf samtliehe
Beitrage erhalten das Gesamtwerk in der Beihe'ltfolge des:
Erscheinen& der einzelnen Lie/6'l"UUngen zu einem gegenuber dem
Ladenpreis um 1. 0 / m-miljJigten Preise."
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betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Ober das hier behandelte Problem sind in den letzten Jahren eine
Anzahl kleinerer Schriften, namentlich Dissertationen, er-
schienen, die sich, aus G i e r k e schen Forschungen schopfend,
vorzugsweise mit der zivilen Haftbarkeit juristischer Personen aus
Delikt beschaftigen, die strafrechtliche Seite wird zumeist nur mit
wenigen, verstandnislQsen Blicken gestreift. Man bedenkt nicht,
dars das Problem der korperschaftlichen Haftpflicht aus eigenem
Delikt erst richtig erfafst werden kann, wenn der Begriff des
Verbandsdeliktes und die Stellung der Verbande im Strafrecht
erklart sind. Auf diese strafrechtlichen Fragen deutet man uberall
hin, an ihre grundlegende Losung tritt man nicht heran. Das
versuche ich hier. Die Durchfuhrung des Themas verlangt viel rein
konstruktives Gestalten, das leicht zu einer Abkehr von den geraden
Wegen der fur die Praxis arbeitenden Rechtswissenschaft fiihren
kann; die Tatsache, dars aus praktischer Tatigkeit empfangene
Anregungen mich dazu fuhrten, dem Problem nachzugehen, hat mich
vielleicht doch nicht ganz irre gehen lassen. Aufrichtiges
Dankgefuhl larst mich hier der mannigfachen Anregungen,
insbesondere fur das vorliegende Thema, gedenken, die ich im Winter
190111902 durch haufige personliche Unter- haltung mit Herrn
Geheimrat Prof. Dr. von Lis z t zu Berlin erhalten habe. Zurich, im
Dezember ]902. Ernst Hafter. Inhaltsverzeichnis. Seite E inleitung.
. . . . . . . . . . . . . . . . - . - . . . . . . 1 Das Problem in
der heutigen Literatur 1. - Gierke und seine Gefolgschaft 1. - Der
Arbeitsplan 3. Erster Teil. 1. Das romische Recht -. . . . . . 6
Die von Savigny entwickelte Fiktionstheorie des romischen Rechtes
6. - Das romische Quellenmaterial, der Streit daritber 8. - Die
romische Bereicherungsklage 11.
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