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Books > Law > Other areas of law > General
Dieses Buch ist in erster Reihe fur den Arzt und den Krankenhausinhaber geschrieben. Es soll ihnen einen uberblick daruber geben, unter welchen Voraussetzungen sie sich einen Schadensersatzanspruch des Patienten zu- ziehen koennen, und wie sie sich verhalten mussen, um derartige Anspruche zu vermeiden. In den Teilen A bis C ist die Rechtslage des Arztes und des Kranken- hauses in grossen Zugen zur Darstellung gebracht, wahrend in Teil D eine erhebliche Zahl von Haftpflichtfallen arztlicher Fehlbehandlung eroertert ist. Im Anhang sind zur naheren Erlauterung der Teile A bis D 34 Entschei- dungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, groesstenteils im Wortlaut, wiedergegeben, soweit dieser fur den Arzt oder den Kranken- haustrager von Interesse ist. Nach dieser Anordnung des Buches wird auch der Jurist und der Ver- sicherer, der in seiner beruflichen Tatigkeit einen Fall arztlimer Haftpflimt zu bearbeiten hat, sich leicht uber die Rechtsgrundsatze unterrichten koennen, die auf seinen Fall anwendbar sind. Das Buch ist in einer Gemeinschaftsarbeit von Arzt und Jurist entstanden A. Hubner und H. Drost. Inhaltsverzeichnis. Seite A. Die rechtliche Stellung des Arztes und des Krankenhauses . I. Die oeffentlich-rechtliche Stellung des Arztes .
I. Die vorliegende Arbeit ist das Schlussstuck einer fuofgliedrigen Kette rechtstheoretischer Untersuchungen. Bei der ersten Untersuchung (1925) handelte es sich darum, Genesis und Grenzen der Rechtsgeltung in vorlaufigen Uberlegungen zu be stimmen. Nachdem eine erste rohe Skizze der Theorie des Rechts kreises entworfen war, konnte der Sprung in die Mittelpunktsproble matik des rechtlich vergemeinschafteten Menschen gewagt werden. Es ist eine die Rechtssubjektivitat isolierende Betrachtung, die ich in der zweiten Untersuchung (Rechtssubjekt und Rechtsperson 1927) der Offentlichkeit vorgelegt habe. Im Jahre 1929 folgte eine kleinere Arbeit (Recht und Welt), die, am personalen Ausgangspunkt festhaltend, den Weltbezug des Menschen, der Rechtspersonalitat besitzt, zum be sonderen Gegenstand hat. Wie erschliesst sich dem Menschen die Welt des Rechts, wie muss er sich verhalten, damit Rechtliches fur ihn "da" sei und wirklich werde in seinem Lebensraum? - so lautete damals die Fragestellung. Das Grundthema der beiden voraufgegangenen Untersuchungen, "Der Mensch im Recht," ist zwei Jahre spater in einer neuen Wendung aufgenommen worden (Negatives Sollen 1931). Die statische Be trachtungsweise der zweiten Untersuchung wird von einer dynamischen Einstellung zum Rechtssubjekt, dessen rechtsregionales Verhalten nun den Erkenntnisgegenstand bildet, abgelost. Die vierte Untersuchung hat es mit der Einwirkung des Rechts auf die Willenszukunft des Men schen zu tun. Er tritt als Adressat von Sollenssatzen vor unser geistiges Auge. Das Individuum, das etwas: so sich (nicht) verhalten soll, ist aber zugleich ein Mensch, der etwas: auf die soziale Welt gestaltend einzuwirken vermag."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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l. I. Sachenrecht und Sachenrechte. Unter Sachenrecht versteht man den Teil der Privatsrechtsordnung, der sich mit den Sachenrechten befaBt. Sachenrechte sind Herrschaftsrechte iiber Sachen. Als Objekt der Herrschaft wird dieSache selbst (das "Ding") vorgesiellt. Sie heiBen daher auch dingliche Rechte. Die Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB., durch landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichs gesetze; den Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). - Von der groBten Be deutung fUr das gesamte Sachenrecht ist der Begriff der "Sache." Das BGB. be handelt ibn nicht im Sachenrecht, sondern in seinemAllgemeinen Teil ( 90ff.). Auch wir verweisen fiir ibn auf die allgemeinen Lehren des biirgerlichen Rechts, bemerken jedoch, daB er yom allgemeinen dogmatischen Standpunkt aus yom BGB. zu Unrecht auf korperliche Gegenstande beschrankt wird. Allen Sachenrechten des geltenden deutschen Rechts gemeinsam ist auBer ibrer Herrschaftsmacht iiber Sac hen, daB sie zu den absoluten Rechten gehoren, indem wir unter den letzteren solche Rechte verstehen, die ihre Richtung nicht bloB gegen einen bestimmten Verpflichteten oder einen fest begrenzten Kreis von Verpflichteten haben. 1m iibrigen sind die Sachenrechte begrifflich und inhaltlich von ver schiedener Art. Eine Ubersicht verschafft eine Gruppierung nach folgenden Gesichts punkten."
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1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.) ist yom BGB. in seinem vierten Buche geregelt worden. Seine systematische Zusammengehorigkeit mit dem Personenrecht, seine un geheure soziale Bedeutung hatten freilich eine Behandlung v 0 r dem Vermogensrecht gefordert, wie sie in alteren Gesetzen schon vorgebildet war. Das FR. liefert die Nor men fiir die wichtigsten Tatbestande des Volks- und Einzellebens; in ihm erhebt sich das Privatrecht zu seiner groBten sittlichen Hohe und beriihrt sich am nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und religioser Pragung. Schon dadurch ist del' yom Vermogensrecht vollig a bweichende Charakter des FR. bestimmt, der sich auBert in der fast durchweg zwingenden Natur seiner Vorschriften und der Formgebundenheit seiner Rechtsgeschafte. Aber es ware vollig verIehlt, dem FR. die Zugehorigkeit ZUlli Privatrecht ganzlich absprechen zu wollen. Nicht nur die Allgemeinheit, auch del' einzelne hat das starkste Interesse an del' Aufrechterhaltung der gegenwartigen FRordnung als einer Ordnung des Privatrechts. Eine;, Soziali sierung" des FR. wfude den Riickfall in langst iiberwundene Lebensformen primi tiveI' Volker und den groBten Kulturriickschritt del' Menschheit bedeuten."
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Die Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft ist in erster Linie der studierenden Jugend gewidmet. In knappster Form will sie den an den Universitaten vorgetragenen Lehrstoff vorfuhren, eine Ubersicht bieten und zum Arbeiten anleiten. Aber sie will dem Studierenden auch zeigen, dass er eine Kunst und kein Handwerk erlernt; dass "Lernen" hier heisst: die ganze Person ein setzen, nachdenken und an Hand der uberall angefuhrten Hilfsmittel weiterdenken, was andere gedacht haben. Vielleicht ist die Enzyklopadie aber auch dem Fertigen willkommen, der aus der Arbeit des Tages heraus einmal wieder das Ganze, wie es heute sich darstellt, uberschauen mochte; vielleicht auch dem Nichtfach mann, den Neigung oder Beruf an Fragen der Rechts-oder Staatswissenschaften heranfuhren. Beides wenigstens ist unser Wunsch. Die Vorarbeiten zu dem Unter nehmen, das zunachst als Fortfuhrung von Birkmeyers Enzyklopadie geplant war, waren bereits im Sommer 1914 abgeschlossen. Der Krieg gebot einen Auf schub und seine Folgen stellten das Zustandekommen zeitweilig uberhaupt in Frage. Dem Mut der V erla. gsbuchhandlung ist es zu danken, dass der Abschluss gelungen ist. Freilich, vieles hat sich auch fur uns geandert. So fehlt der Name dessen, der 1914 mit an die Spitze getreten war und bis zu seinem Tode das Unternehmen betreut hat: der Name von Franz von Liszt. Moge es den Heraus gebern gelungen sein, das Werk in seinem Geiste fortzufuhren Die Herausgeber. (Bemerkung der Verlagsbuchhandlung. ) Subslwibe'ltten auf samtliehe Beitrage erhalten das Gesamtwerk in der Beihe'ltfolge des: Erscheinen& der einzelnen Lie/6'l"UUngen zu einem gegenuber dem Ladenpreis um 1. 0 / m-miljJigten Preise."
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