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Books > Law > Other areas of law > General
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
l. I. Sachenrecht und Sachenrechte. Unter Sachenrecht versteht man den Teil der Privatsrechtsordnung, der sich mit den Sachenrechten befaBt. Sachenrechte sind Herrschaftsrechte iiber Sachen. Als Objekt der Herrschaft wird dieSache selbst (das "Ding") vorgesiellt. Sie heiBen daher auch dingliche Rechte. Die Sachenrechte sind geregelt im dritten Buch des BGB., durch landesrechtliche Rechtsnormen und durch neuere Reichs gesetze; den Grundstock bildet das BGB. (siehe unten II). - Von der groBten Be deutung fUr das gesamte Sachenrecht ist der Begriff der "Sache." Das BGB. be handelt ibn nicht im Sachenrecht, sondern in seinemAllgemeinen Teil ( 90ff.). Auch wir verweisen fiir ibn auf die allgemeinen Lehren des biirgerlichen Rechts, bemerken jedoch, daB er yom allgemeinen dogmatischen Standpunkt aus yom BGB. zu Unrecht auf korperliche Gegenstande beschrankt wird. Allen Sachenrechten des geltenden deutschen Rechts gemeinsam ist auBer ibrer Herrschaftsmacht iiber Sac hen, daB sie zu den absoluten Rechten gehoren, indem wir unter den letzteren solche Rechte verstehen, die ihre Richtung nicht bloB gegen einen bestimmten Verpflichteten oder einen fest begrenzten Kreis von Verpflichteten haben. 1m iibrigen sind die Sachenrechte begrifflich und inhaltlich von ver schiedener Art. Eine Ubersicht verschafft eine Gruppierung nach folgenden Gesichts punkten."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.) ist yom BGB. in seinem vierten Buche geregelt worden. Seine systematische Zusammengehorigkeit mit dem Personenrecht, seine un geheure soziale Bedeutung hatten freilich eine Behandlung v 0 r dem Vermogensrecht gefordert, wie sie in alteren Gesetzen schon vorgebildet war. Das FR. liefert die Nor men fiir die wichtigsten Tatbestande des Volks- und Einzellebens; in ihm erhebt sich das Privatrecht zu seiner groBten sittlichen Hohe und beriihrt sich am nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und religioser Pragung. Schon dadurch ist del' yom Vermogensrecht vollig a bweichende Charakter des FR. bestimmt, der sich auBert in der fast durchweg zwingenden Natur seiner Vorschriften und der Formgebundenheit seiner Rechtsgeschafte. Aber es ware vollig verIehlt, dem FR. die Zugehorigkeit ZUlli Privatrecht ganzlich absprechen zu wollen. Nicht nur die Allgemeinheit, auch del' einzelne hat das starkste Interesse an del' Aufrechterhaltung der gegenwartigen FRordnung als einer Ordnung des Privatrechts. Eine;, Soziali sierung" des FR. wfude den Riickfall in langst iiberwundene Lebensformen primi tiveI' Volker und den groBten Kulturriickschritt del' Menschheit bedeuten."
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Die Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft ist in erster Linie der studierenden Jugend gewidmet. In knappster Form will sie den an den Universitaten vorgetragenen Lehrstoff vorfuhren, eine Ubersicht bieten und zum Arbeiten anleiten. Aber sie will dem Studierenden auch zeigen, dass er eine Kunst und kein Handwerk erlernt; dass "Lernen" hier heisst: die ganze Person ein setzen, nachdenken und an Hand der uberall angefuhrten Hilfsmittel weiterdenken, was andere gedacht haben. Vielleicht ist die Enzyklopadie aber auch dem Fertigen willkommen, der aus der Arbeit des Tages heraus einmal wieder das Ganze, wie es heute sich darstellt, uberschauen mochte; vielleicht auch dem Nichtfach mann, den Neigung oder Beruf an Fragen der Rechts-oder Staatswissenschaften heranfuhren. Beides wenigstens ist unser Wunsch. Die Vorarbeiten zu dem Unter nehmen, das zunachst als Fortfuhrung von Birkmeyers Enzyklopadie geplant war, waren bereits im Sommer 1914 abgeschlossen. Der Krieg gebot einen Auf schub und seine Folgen stellten das Zustandekommen zeitweilig uberhaupt in Frage. Dem Mut der V erla. gsbuchhandlung ist es zu danken, dass der Abschluss gelungen ist. Freilich, vieles hat sich auch fur uns geandert. So fehlt der Name dessen, der 1914 mit an die Spitze getreten war und bis zu seinem Tode das Unternehmen betreut hat: der Name von Franz von Liszt. Moge es den Heraus gebern gelungen sein, das Werk in seinem Geiste fortzufuhren Die Herausgeber. (Bemerkung der Verlagsbuchhandlung. ) Subslwibe'ltten auf samtliehe Beitrage erhalten das Gesamtwerk in der Beihe'ltfolge des: Erscheinen& der einzelnen Lie/6'l"UUngen zu einem gegenuber dem Ladenpreis um 1. 0 / m-miljJigten Preise."
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Ober das hier behandelte Problem sind in den letzten Jahren eine Anzahl kleinerer Schriften, namentlich Dissertationen, er- schienen, die sich, aus G i e r k e schen Forschungen schopfend, vorzugsweise mit der zivilen Haftbarkeit juristischer Personen aus Delikt beschaftigen, die strafrechtliche Seite wird zumeist nur mit wenigen, verstandnislQsen Blicken gestreift. Man bedenkt nicht, dars das Problem der korperschaftlichen Haftpflicht aus eigenem Delikt erst richtig erfafst werden kann, wenn der Begriff des Verbandsdeliktes und die Stellung der Verbande im Strafrecht erklart sind. Auf diese strafrechtlichen Fragen deutet man uberall hin, an ihre grundlegende Losung tritt man nicht heran. Das versuche ich hier. Die Durchfuhrung des Themas verlangt viel rein konstruktives Gestalten, das leicht zu einer Abkehr von den geraden Wegen der fur die Praxis arbeitenden Rechtswissenschaft fiihren kann; die Tatsache, dars aus praktischer Tatigkeit empfangene Anregungen mich dazu fuhrten, dem Problem nachzugehen, hat mich vielleicht doch nicht ganz irre gehen lassen. Aufrichtiges Dankgefuhl larst mich hier der mannigfachen Anregungen, insbesondere fur das vorliegende Thema, gedenken, die ich im Winter 190111902 durch haufige personliche Unter- haltung mit Herrn Geheimrat Prof. Dr. von Lis z t zu Berlin erhalten habe. Zurich, im Dezember ]902. Ernst Hafter. Inhaltsverzeichnis. Seite E inleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . - . - . . . . . . 1 Das Problem in der heutigen Literatur 1. - Gierke und seine Gefolgschaft 1. - Der Arbeitsplan 3. Erster Teil. 1. Das romische Recht -. . . . . . 6 Die von Savigny entwickelte Fiktionstheorie des romischen Rechtes 6. - Das romische Quellenmaterial, der Streit daritber 8. - Die romische Bereicherungsklage 11.
Staatsrecht und Verwaltung. Die franzoesische Revolution katm man nicht verstehen, wenn man Einleitung. nicht die Zeit vor ihr studirt, und wenn man, wie Tocqueville weiter sagt, nicht eindringt in den Charakter unserer Nation*). Ich habe den Charakter des franzoesischen Volkes bereits in einer eingehenden Schilderung darzustellen versucht, und verlegte dieselbe an die Spitze der Geschichte jener Zeit, die den Gegenstand des vorliegenden Werkes bildet, weil es mir klar vor Augen stand, wie dieser einer der machtigsten Hebel der Ereignisse war, welche das neunzehnte Jahr- hundert von dem achtzehnten scheiden. An dieser Stelle aber im Laufe der Darstellung darauf zuruckkehren, heisst nur nach den Quellen forschen, welche am Ende des achtzehnten Jahrhunderts die ganze franzoesische Nation als von einem einheitlichen und einigen Geist be- seelt, von einem einzigen Ziel durchdrungen darstellt. Die Entwickelung der Persoenlichkeit, die Vollendung des Einzelnen, Talent und Genie werden immer im Stande sein, in der Sphare ihres Lebens das Ent- wickelte und Vollendete zu schaffen, aber auch das Groesste wird in diesem engen Kreise festgebannt bleiben, wenn die Nation, die solche Groesse birgt, nicht mit willfahrigem Glauben, mit dem Bewusstsein der Zusammengehoerigkeit sich der in_dividuellen Kraft verbindet, und in dem grossen Flussbett der Volksthumlichkeit die sussen Wasser der *) Tocqueville: L ancien Regime et la Revolution S. 343. R i c h t er: Staats- und Gesellschaftsrecht. li. 1 Einleitung. Quellen vereint zu einem stattlichen Strom. Die Nation fasst und hat nie einen Gedanken.
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