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Books > Law > Other areas of law > General
this volume provides a comprehensive explanation of German legislation governing inheritance and gifts. It addresses how inheritance and gifts are anchored in the legal theory and doctrines of the private law system. It also discusses the changes associated with the modernization of the law of obligations in Germany. Furthermore, it devotes careful attention to important legal decisions and opinions in the literature of recent years.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 17 Punkte, Bucerius Law School - Hochschule fur Rechtswissenschaften in Hamburg (Lehrstuhl Privatrecht I), Veranstaltung: Fu nfte Republik und Code civil: Grundzu ge des franzo sischen Staats- und Rechtssystems, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit vergleicht die Regeln zur Eigentumsubertragung im franzosischen und deutschen Recht. Dabei kommt der Autor zum Ergebnis, dass grosse Ahnlichkeiten in der Sache durch sehr unterschiedliche Terminologie und Dogmatik verschleiert werden
The revised edition of Guardianship Law incorporates the latest revisions of care rights resulting from the Law Amending the Guardianship and Care Law of 29 June 2011, and also takes up academic and practical recommendations in relation to the upcoming major reform in the guardianship law. The revision of the provisions on remuneration and reimbursement for expense for guardians and caregivers has also been extensively updated.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 12,0, Fachhochschule fur Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein (Fachhochschule fur Verwaltung und Dienstleitung), 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Arbeit stellt einen Uberblick uber die Burgschaft als Sicherheit mit all ihren juristischen Tucken dar., Abstract: Die Burgschaftsverpflichtung charakterisiert sich dadurch, dass der Burge sich per Vertrag gegenuber dem Glaubiger (also der Bank) verpflichtet, fur eine Schuld eines Dritten (also des Kreditnehmers) einzustehen ( 765 Abs. 1 BGB). Der Zweck dieser Vereinbarung ist die Sicherung des Glaubigers bei Zahlungsunfahigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners. Die Arbeit gibt einen Uberblick uber Burgschaftsarten, das Wesen der Burgschaft, ihre Verwertung und Probleme in der Bankpraxis.
Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Dieses Buch ist ein effizientes Arbeitsmittel. Wir wunschen uns schon seit langerem eine Sammlung von Entscheidungen zum Berliner Mietspiegel. Etwas, das man anlasslich einer Mieterhohungsakte in die Hand nehmen und einfach nachschlagen kann, ohne endlos in Datenbanken nach einzelnen Urteilen suchen zu mussen. Dieses Buch haben wir hiermit geschrieben. Darin haben wir uber 200 Berliner Entscheidungen gesammelt, den Grundgedanken schlagwortartig in Form eines Leitsatzes zusammengefasst und die relevanten Inhalte zitiert, damit zu jedem einzelnen Merkmal zu erkennen ist, woran die Gerichte sich orientieren. Wir haben samtliche Merkmale der Spanneneinordnung seit dem Mietspiegel 2005 einander gegenubergestellt, um die Anwendbarkeit von Urteilen der letzten Jahre auf den aktuellen Mietspiegel ersichtlich zu machen. Wir haben samtliche Unterschiede zum Mietspiegel 2009 in ubersichtlichen Tabellen zusammengefasst und, wo notig, ausgewertet. Und schliesslich haben wir das den Mietspiegel fur den Nicht-Fachmann in einer Kurzdarstellung des Mieterhohungsrechts des BGB positioniert und die Grundlagen kurz erlautert. Mit diesem Buch sollte es uns (als Fachanwalten) und Ihnen moglich sein, Mieterhohungen effizient zu bearbeiten und schnell sicher einzuschatze
This revised edition of Work and Services Contract Law (Werkvertragsrecht) is being published five years after the German Act to Secure Contractor Claims and Improve the Enforcement of Payment Claims (Forderungssicherungsgesetz) came into effect. Although the previous edition already took this amending law into consideration, the commentary has now been completely reworked with attention to decisions in case law and contributions to the literature that have taken place in the interim. Not only does the text offer a comprehensive analysis of relevant decisions by the German Supreme Court, but it also evaluates their implications for compelling problems that arise in legal practice. The book consistently inquires into the Supreme Court s underlying dogmatic concepts and offers a range of alternative perspectives, while never forgetting the need for practical solutions relevant to actual practice. Some of the commentary is specifically directed to practitioners of construction law, meeting their particular needs by continuously interweaving the examination of the work and services contract law with consideration of construction tendering and contract regulations. In addition, the needs of practitioners are taken into account by providing separate appendices that deal with especially critical issues as they occur in practice, such as the impact of insolvency law on building contracts and construction law."
Skript aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des Jahres 2008 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und Vermieter
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus Verwalterperspektive werden samtliche Aspekte des Ruckerhalts von Mietobjekten beleuchtet: welche Rechtsvorschriften gibt es, welche Fristen gelten, Teilraumung, Ruckgabezeitpunkt, Abnahmebegehung, Protokoll, Ruckgabe an Dritte oder durch Dritte, Mietermehrheit, Verjahrung usw. Ziel ist, dass der Sachbearbeiter in der Immobilienverwaltung oder der selbstverwaltende Eigentumer einen Leitfaden erhalt, der ihm in jeder entsprechenden Situation beisteht. Das Skript war Grundlage mehrerer Verwalterseminare zu diesem Thema. Die Ergebnisse der Erorterungen auf den Veranstaltungen, die aufgetretenen Praxisfragen etc. haben darin Eingang gefunden
Skript aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, - (Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter), Veranstaltung: Seminar am 30. Mai 2012, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Formalien einer Eigentumerversammlung sind wichtig - nicht nur, weil Ihre Nichtbeachtung zur Folge haben kann, dass die gefassten Beschlusse anfechtbar sind, sondern auch, weil mit ihnen die Versammlung selbst weitgehend gestaltet werden kann. Wir haben zum Beispiel schon haufiger erlebt, dass allein die Diskussion um die Frage, ob ein Vertreter mit einer bestimmten Vollmacht teilnehmen darf, so lange dauerte, dass der Versammlungsabend praktisch zu weiteren Beschlussen nicht mehr zu gebrauchen war. So kann man bereits durch ein einfaches Schriftstuck (die Vollmacht) verhindern, dass sich die Gemeinschaft an dem vorgesehenen Abend mit einem bestimmten Thema befasst. Es gibt viele weitere solche Manover und wir lernen immer wieder neue dazu. In dem vorliegenden Skript geben wir einen Einblick in die zu beachtenden Formalien und klugen Umgang damit. Hierbei richten wir uns primar an den WEG-Verwalter, der das vorbereiten und damit arbeiten
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, einseitig bedruckt, Note: 11, Universitat Bayreuth, Veranstaltung: Kleines Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit bespricht das BGH-Urteil BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11. Zu Beginn wird der Sachverhalt geschildert, dann die Losung des BGH gutachterlich dargestellt. Im dritten Teil der Arbeit wird der Losungsweg des BGH untersucht, ein Vergleich zu anderen Folgeschadenfallen aufgestellt und zuletzt wird die Entwicklung der Patientenrechte in Deutschland dargestellt.
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Was tun, wenn Sie einen Titel haben und der Schuldner trotzdem nicht tut, was er soll? In dem vorliegenden Band geben wir aus Praxissicht einen Uberblick fur all diejenigen Vollstreckungssituationen, die in einer Immobilienverwaltung regelmassig auftreten: Raumungen, Geldforderungen, Zwangsversteigerungen, Zwangsverwaltungen und immaterielle Dinge wie bspw. Duldung von Modernisierungen, Unterlassen von Immissionen u.a. Ziel ist, dem hierfur zustandigen Sachbearbeiter in der Verwaltung eine Orientierung sowie Anregungen zu geben, was in welcher Form zu tun oder moglich ist. Zugleich erlautern wir einige rechtliche Hintergrunde. Der Band ist die naturliche Fortsetzung unseres Skripts "Mahnen und Beitreiben" und wird seinerseits erganzt durch das weitere Skript "Mieterinsolvenz"
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, - (keine), Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: juristische Fachbucher, Abstract: alle relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des Jahres 2010 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und Vermieter
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 5.5/6, Universitat St. Gallen, Veranstaltung: Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit beschaftigt sich mit dem Grounding einer Airline und den daraus entstehenden Rechtsanspruchen. Der Autor versetzt sich dabei in die Lage des Rechtsvertreters eines Swissair-Geschadigten. Der Schaden des Mandanten betragt ungefahr eine Million Schweizer Franken. Der Mandant mochte nun wissen, wie seine Erfolgsaussichten im Falle einer Klage gegen den Verwaltungsratsprasidenten aussehen. Die Arbeit ist im Stile eines Rechtsgutachtens erstellt, in welchem die Rechtslage auf der Basis des vorstehenden Sachverhalts und insbesondere von ZGB/OR beurteilt wird. Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass die Fahrlassigkeit auch im Zivilprozess als erwiesen gilt.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: sehr gut, Leopold-Franzens-Universitat Innsbruck (Wohnrecht und Burgerlichrechtliche Quellenforschung), Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird ein Uberblick uber die unterschiedliche Zessionsarten und Sonderformen gegeben.
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2,0, Hochschule fur Technik und Wirtschaft Berlin (FB 3 - Wirtschaftswissenschaften I), Veranstaltung: Gestaltung zivilrechtlicher Vertrage, 23 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Arbeit befasst sich in einem globalen Uberblick mit dem Wesen und dem Inhalt der Geheimhaltungsvereinbarung in zivilrechtlichen Vertragen und geht, wegen der praktischen Schnittstellen auch - teilweise ausfuhrlich - auf die vertraglichen, bzw. gesetzlichen Wettbewerbsverbote ein. Besonders wird auf die Wichtigkeit der Trennung zwischen Geheimhaltungsvereinbarung und Wettbewerbsverbot eingegangen (siehe auch das Beispiel des BAG-Urteils unter Punkt 3.4.1.). Im Wesentlichen wird hier ein grober Einblick in die Praxis des vertragsgestaltenden Juristen vermittelt., Abstract: Geheimhaltungsvereinbarungen dienen dem Schutz der Interessen des Geheimnistragers. Im wirtschaftlichen Bereich sind es vor allem die Betriebs- und Geschaftsgeheimnisse, die einem Unternehmen einen wettbewerblichen Vorsprung verschaffen, seine Kreditwurdigkeit sichern oder Arbeitsplatze erhalten, deshalb wird dem Schutz dieser Geheimnisse grosse Bedeutung beigemessen. Auch das vertragliche Wettbewerbsverbot spielt in diesem Zusammenhang eine grosse Rolle. Es weist hinsichtlich der zu schutzenden Interessen einige Beruhrungspunkte mit dem Geheimhaltungsinteresse auf, darum geht die Arbeit an verschiedenen Stellen darauf ein, stellt aber auch deutlich den Unterschied zwischen Wettbewerbsverbot und Geheimhaltungspflicht dar. Die Arbeit tastet sich durch verschiedene Fragestellungen an das Thema heran, dies ist nicht zuletzt dadurch begrundet, dass es nur sehr wenig Literatur zu diesem Thema gibt. Die meisten Informationsquellen stehen in Form von Aufsatzen zur Verfugung, aber auch die hochstrichterliche Rechtsprechung wird immer wieder mit den unterschiedlichen Facetten dieses Them
Skript aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Mochte der Mieter einen Teil seiner Wohnung oder seiner Gewerbeeinheit Dritten uberlassen, muss er seinen Vermieter fragen. Dann stehen diverse Entscheidungen an: muss man das erlauben? Wenn ja, unter welchen Konditionen? Was kann der Mieter tun, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird? Und welche Rechte haben Sie, wenn der Mieter gar nicht fragt? In diesem Skript behandeln wir die Gebrauchsuberlassung an Dritte - also auch die unentgeltliche, die eigentlich gar keine Unter"miete" ist - aus allen Perspektiven und dabei in einer Kurze und Struktur, die fur die tagliche Arbeit in der Verwaltung verwendbar ist. Es eignet sich sowohl als fundierte Einfuhrung als auch als Nachschlagewer
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Sprache: Deutsch, Abstract: Der in jedem Mietvertrag aus wirtschaftlicher Sicht zentrale Regelungsgegenstand ist die Vereinbarung der Miethohe. Zudem ist die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach 535 Abs.2 BGB rechtliche Hauptleistungspflicht des Mieters. Anders als im Bereich des Wohnraummietrechts, in dem eine relativ starre Preisbindung existiert, sind die Parteien eines Gewerbemietvertrages frei in der Bestimmung der Hohe der zu zahlenden Miete. Eine Grenze ist hier lediglich durch die Vorschrift des 138 BGB gesetzt, welche von den Parteien beachtet werden muss; daruber hinaus sind sie frei in der Vereinbarung der Miethohe. Die vereinbarte Miete muss in einem Gewerberaummietvertrag nicht zwingend in einem konkreten Geldbetrag benannt werden. Sie muss nicht ausdrucklich bestimmt werden; es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist. Die vielfaltigen Moglichkeiten bei der einvernehmlichen Festlegung der Miethohe in Grundzugen aufzuzeigen, ist Anliegen dieses Aufsatzes.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: -, Europaische Immobilien Akademie Saarbrucken e.V., Sprache: Deutsch, Abstract: Die WEG-Novelle 2007 - die umfassende Reformierung des Wohnungseigentusmgesetzes hat die Verwalterlandschaft ordentlich verandert. Neue Aufgaben wie die Beschluss-Sammlung kamen hinzu - die Haftung des Verwalters wurde verscharft. Ebenso wird die Teilrechtsfahigkeit der Gemeinschaft manifestiert. In diesem Werk erhalt der Leser einen Uberblick uber die vollzogenen Anderungen, welche die Novelle mit sich gebracht hat - gibt aber gleichzeitig deren Auswirkung auf die Praxis nach 3 Jahren Bestand wider. Besonders wird hierbei die Vorbereitung, Durchfuhrung und Nachbereitung der Eigentumerversammlung beleuchtet.
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 16, Universitat Leipzig, Veranstaltung: Seminar zum Schuldrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern folgt den Regelungen des 426 BGB. Besonders komplex gestaltet sich der Ausgleich in Fallen, in denen dem Glaubiger als Geschadigten ein Mitverschulden trifft. Die hierbei zugrundeliegenden Prinzipien bilden "Einzelabwagung" und "Gesamtschau" sowie deren Kombination. Im Rahmen dieser Kombination bedarf es u.a. Uberlegungen zur Bestimmung der Gesamtschuldhohe, wobei ein eigener Ansatz entwickelt wird. In die Betrachtungen zum Gesamtschuldschuldausgleich werden jeweils der mogliche Ausfall eines Schadigers und die damit verbundenen Folgen fur die ubrigen Schadiger sowie den Geschadigten einbezogen. Abschliessend wird erortert, wie sich das Bestehen einer so genannten Haftungseinheit zwischen den Schadigern, mit und ohne Mitverschulden des Geschadigten, sowie einer Haftungseinheit zwischen Schadiger und Geschadigten auf den Gesamtschuldausgleich auswirkt
Skript aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: Wenn auf dem Mietkonto Ruckstande auflaufen, stellt sich fur Verwaltungen haufiger die Frage, wie damit umgegangen werden soll: mahnen, einklagen, kundigen? Haufig ubersehen wird, dass Ratenzahlungen ein weiterer Weg sind, der fur beide Seiten Vorteile hat: der Mieter kann seine Schulden in uberschaubaren Betragen und festgelegter Zeit abtragen, der Vermieter kann sich hingegen den Gesamtbetrag anerkennen oder gar einvernehmlich titulieren lassen und erhalt hierdurch eine hohere Rechtssicherheit und - insbesondere bei "gewachsenen," also undurchsichtigen Mietkonten - Klarheit in der Buchhaltung. Denn Ratenzahlungen sind zweiseitige Vertrage und eroffnen damit eine gewisse Gestaltungsfreiheit im Umgang mit den Schulden. Das kann man nutzen Das vorliegende Skript, welches eine Seminarveranstaltung zu dem Thema im Oktober 2010 begleitete, erlautert die rechtlichen Hintergrunde und gibt Tipps fur die tagliche Arbeit. Es zeigt einige Gestaltungsmoglichkeiten auf und gibt Formulierungshilfen.
Skript aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, -, Veranstaltung: Berliner Seminare fur Verwalter und Vermieter, Sprache: Deutsch, Abstract: alle relevanten deutschen mietrechtlichen Gerichtsentscheidungen des Jahres 2007 zur taglichen Arbeit fur Hausverwaltungen, Juristen und Vermieter |
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