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Books > Law > Other areas of law > General
Das Buch gibt einen umfassenden Uberblick uber das DomainLaw - dem Namens- und Kennzeichenrecht im Internet. Behandelt werden zentrale Bereiche des DomainLaw wie beispielsweise das Vergabeverfahren sowie der nationale, europaische und internationale Rechtsschutz von Domain-Namen. Eine Reihe potentieller Rechtsprobleme werden dargestellt, die es zu wissen gilt, wenn man selbst Domaininhaber/in ist oder sich anderweitig mit diesem Bereich beschaftigt. Das Werk dient als zuverlassiger und verstandlicher Rechtsberater, um sich in dem sehr komplexen Bereich des Namens- und Kennzeichenrechts im Internet orientieren zu konnen. Es richtet sich sowohl an Praktiker aus Wirtschaft, Justiz und Anwaltschaft, als auch an Studierende und Wissenschaftler."
1. Der Gegenstand des internationalen Privatrechts. v. BAR: 13ff. - JITTA, Jos.: La methode du droit internat. prive (1890, La Raye) 32ff. - ZITELMANN: I Iff. - FRANKENSTEIN: 128ff. - GIESKER- ZELLER: Die Rechtsanwendbarkeitsnormen, 1914. - KAHN: I 255ff. - GUTZ- WILLER: 1535 ff. - ARMINJON: L' objet et la methode du droit into prive. Ree. d. Cours 1928 I 433ff. - ARMINJON: Genter Rev. 56 (1929) 680ff. - RAAPE: IPR 1 ff. - FICKER: Grundfragen des interlokalen Rechts, 1952. Verwirklicht sich in Deutschland ein Tatbestand (eine Vereinbarung, eine Korperverletzung, eine Geburt, ein Todesfali usw. ), an welchem nur Deutsche mit deutschem W ohnsitz beteiligt sind, wird auf Grund eines solchen Tatbestandes eine Wirkung (z. B. Erfiillung) in Deutschland erwartet und wird vor einem deutschen Gericht ein Rechtsstreit ein- geleitet, so wird niemand erwahnen, daB deutsches Recht (ProzeBrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht usw. ) anzuwenden ist: die Frage nach dem anwendbaren Recht entsteht nicht, weil die Antwort ein der an dem Tatbestand Be- Gemeinplatz ware. Anders, wenn einer teiligten Auslander ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, oder wenn der Tatbestand sich ganz oder teilweise im Auslande ereignet oder dort seine Wirkungen eintreten solien, oder wenn im Ausland auf Grund eines rein inlandischen Tatbestandes geklagt wird oder geklagt worden ist. Bei sol chen Leben8verhiiltni88en mit A usland8berilhrung laBt sich die Frage, welche Rechtsfolge der Tatbestand hat, erst beantworten, wenn zuvor festgestelit ist, welcher Rechtsordnung die Antwort auf jene Frage zu entnehmen ist.
Anhand dieser Musterschreiben werden die wichtigsten Probleme, die sich bei der Ausfuhrung von Bauleistungen auf der Grundlage der VOB ergeben konnen, leicht verstandlich und ubersichtlich dargestellt. Auftragnehmer (ausfuhrende Bauunternehmen) konnen sich hier schnell und sicher informieren, welche Formerfordernisse sie zu erfullen haben, damit eine reibungslose Abwicklung von Bauvorhaben gewahrleistet ist."
Eine Besonderheit eines Schiedsgerichtsverfahrens ist die selbstandige Bestellung der Schiedsrichter durch die Parteien. Diese Gestaltungsmoeglichkeit fuhrt zu Interessenkonflikten, wenn ein Schiedsrichter nicht nur Experte, sondern auch Konkurrent einer der Schiedsparteien ist. Dann sind die Vertraulichkeit des Streitgegenstandes und Betriebsgeheimnisse in Gefahr. Das in der Zivilprozessordnung geregelte Ablehnungsverfahren von Schiedsrichtern loest diesen Konflikt nicht. Zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse sollte daher die Ablehnung des Schiedsrichters durch ein ordentliches Gericht erfolgen. Gleichzeitig sollte per einstweiliger Verfugung ein Mitteilungsverbot zwischen Schiedspartei und Schiedsrichter/Konkurrent beantragt werden.
Diese Arbeit eroertert die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Zustandigkeitsvorschriften der EuGVO auf Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittstaat rechtlich geboten oder erstrebenswert ist. Ferner erfolgt eine Auslegung der durch den Kommissionsvorschlag KOM (2010) 748 endg. vorgeschlagenen besonderen Zustandigkeiten fur Drittstaatensachverhalte, namentlich der Vermoegenszustandigkeit und der Notzustandigkeit. Abschliessend befasst sich das Buch mit der Notwendigkeit der Aufnahme solcher besonderen Gerichtsstande fur Drittstaatenfalle in die EuGVO und enthalt jeweils Formulierungsvorschlage. Die Arbeit verdeutlicht, dass eine Erstreckung der EuGVO auf Drittstaatensachverhalte aus juristischer Sicht zu begrussen ist.
Deutsche Unternehmen importieren in erheblichem Umfang Waren aus Entwicklungs- und Schwellenlandern. Teilweise werden diese Waren unter menschenrechtsbeeintrachtigenden Arbeitsbedingungen hergestellt. Sofern deutsche Unternehmen durch ihr Geschaftsgebaren zu den Missstanden beitragen, stellt sich neben der ethischen Dimension auch die Frage nach ihrer rechtlichen Verantwortung. Kann (und sollte) ein deutsches Unternehmen fur Menschenrechtsbeeintrachtigungen seines Zulieferers haften? Welche Chancen sind einer zivilrechtlichen Klage vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht einzuraumen? Trotz aller rechtlichen und tatsachlichen Hindernisse sieht die Autorin im Ergebnis aufgrund der mittelbaren Drittwirkung der Menschenrechte im Zivilrecht durchaus Raum fur Anspruche.
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die familienrechtlichen Glaubiger eines selbstandigen Schuldners. Hierbei handelt es sich um ein in der Praxis bedeutsames und wissenschaftlich kaum erschlossenes Gebiet. Bei der Behandlung der Frage, inwiefern unterhaltsrechtliche Neuglaubiger auf den Neuerwerb des Selbstandigen zugreifen koennen, beleuchtet die Verfasserin die beiden gesetzgeberischen Konzepte der "Positiverklarung" und "Negativerklarung" eingehend und erlautert die sich hieraus ergebenden Konsequenzen auf die Berechtigten. Ebenso werden die materiell-rechtlichen Konsequenzen auf die unterhaltsrechtliche Bedarfsberechnung, die Stellung der familienrechtlichen Masseglaubiger sowie der Glaubiger im Insolvenzplanverfahren thematisiert.
Dieses Buch gibt einen umfassenden rechtlichen Uberblick uber den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Internet. Behandelt werden zentrale Bereiche des elektronischen Geschaftsverkehrs. Dazu zahlen beispielsweise das Vertragsrecht, Prozessrecht sowie das Fernabsatzrecht im Internet. Eine Reihe potentieller Rechtsprobleme werden dargestellt, die es zu wissen gilt, wenn man selbst Waren- und Dienstleistungsvertrage uber das Internet abschliesst oder sich anderweitig mit diesem Bereich beschaftigt. Dieses Buch dient als zuverlassiger und verstandlicher Rechtsberater, um sich in dem sehr komplexen Bereich des Vertriebs- und Fernabsatzrechts im Internet orientieren zu konnen. Es richtet sich sowohl an Praktiker aus Wirtschaft, Justiz und Anwaltschaft, als auch an Verbraucherschutzverbande und Wissenschaftler."
Mit Beitragen zum Roemischen Recht in Antike und Mittelalter, zum geltenden Zivil- und Steuerrecht sowie zu den Grundlagen der Rechtsidee ehren Horst Heinrich Jakobs, Eduard Picker, Jan Wilhelm, Wolfgang Ernst, Rainer Huttemann und Wolfgang Schoen den Lehrer Werner Flume aus Anlass seines 90. Geburtstages. Zum Inhalt: Horst Heinrich Jakobs, Studien zur Geschichte des Textes der glossa ordinaria; Eduard Picker, Menschenwurde und Menschenleben - Zum Auseinanderdriften zweier fundamentaler Werte als Ausdruck moderner Tendenzen zur Relativierung des Menschen; Jan Wilhelm, Irrtum uber rechtliche Eigenschaften und Kauf - 50 Jahre "Eigenschaftsirrtum und Kauf" von Werner Flume; Wolfgang Ernst, Die Vorgeschichte der exceptio non adimpleti contractus; Rainer Huttemann, Der Grundsatz der Vermoegenserhaltung im Stiftungsrecht; Wolfgang Schoen, Die verdeckte Gewinnausschuttung - eine Bestandsaufnahme.
Der Sammelband enthalt Referate und Kommentare des 2. Travemunder Symposiums zur oekonomischen Analyse des Rechts in Travemunde im Marz 1990. Behandelt werden vornehmlich Kernmaterien des deutschen Zivilrechts. Das Schwergewicht der Beitrage liegt auf deliktischen, vertraglichen und vorvertraglichen Voraussetzungen des Schadensersatzes. Ausserdem werden die Effizienz begrenzter Haftung einerseits und einer durch Strafzuschlage erweiterten Haftung andererseits sowie die Eignung des Schadensersatzes im Vergleich von alternativen Rechtsbehelfen wie der "Herausgabe des Erlangten" untersucht. Die Einleitungs- und Schlussreferate beziehen sich zudem auf grundlegende, normative und methodische Aspekte der oekonomischen Analyse des Rechts. Das Buch wendet sich an Leser, die sich fur die Einbeziehung wirtschaftswissenschaftlicher Argumentation fur das Zivilrecht interessieren. Es zeigt sowohl die oekonomische Rationalitat von Rechtsnormen auf als auch die Moeglichkeit der Einbeziehung oekonomischer Argumentation in eine erweiterte juristische Begrundungslehre.
Das Rechtshandbuch gibt dem Praktiker in der Internet-, Multimedia- und Softwarebranche Antwort auf die speziellen multimediarechtlichen Fragestellungen im E-Commerce, Softwarebereich und Urheberrecht. Daruber hinaus werden fokussiert auf die branchenspezifischen Schwerpunkte die unternehmensbezogenen Fragestellungen aus dem Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht behandelt. Das Werk nimmt die aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung auf: Die Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung, ZPO-Novellierung und die Reform des Urheberrechts sind bereits umfassend berucksichtigt. Die Autoren sind samtlich Praktiker auf dem Gebiet des Multimediarechts, die aus ihrer langjahrigen Erfahrung die Probleme pragnant und praxisorientiert darstellen konnten."
Diese Arbeit liefert erstmals einen umfassenden UEberblick uber die Thematik des bundesweiten Stadionverbots. Sie soll zur wissenschaftlichen Diskussion beitragen und richtet sich zugleich an alle Fussballvereine, Fans und Fanprojekte. In der Praxis kann dieses Buch als Nachschlagewerk dienen, um einen gerechten Umgang mit Stadionverboten zu gewahrleisten. Es soll die Unsicherheiten beseitigen, die die Diskussion uber dieses Mittel der Gewaltpravention verursacht hat: "Rechtsstaatlich untragbar", "im Zweifel gegen den Fussballfan" - Medien, Fans und das Schrifttum reagierten empoert, weil der Bundesgerichtshof ein Stadionverbot bestatigte, obwohl der Betroffene weder strafrechtlich verurteilt noch sein Tatbeitrag innerhalb einer Gruppe nachgewiesen war. Diese Arbeit schlagt klare Loesungen und neue Reformen vor.
Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des Allgemeinen Teils des burgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in UEbereinstimmung mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn Gierke auch im Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel "Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein- schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, dass dem Ersten Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heisst, die "gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietat" zugrunde lag, dass der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli- gatorisches Rechtsverhaltnis unter den Kontrahenten" begrundet. Die Perso- nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehoert jedoch ebenso wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man koennte sogar der Ansicht sein, dass die Personengesellschaft als Personengruppe oder Personenverband noch eher als die juristische Person in das Personenrecht gehoert.
Das Recht der Personengesellschaft wird von der deutschen Literatur des 19. Jahrhunderts nach der Systematik des Grundrisses von Georg Arnold Heise (1. Aufl. 1807) nicht dem Personenrecht des Allgemeinen Teils des burgerlichen Rechts zugeordnet, und das BGB ist dem gefolgt. Zum BGB behandelt die Literatur in Ubereinstimmung mit der Legalordnung die Perso- nengesellschaft im Schuldrecht. Dem folgt selbst Gierkes Deutsches Privat- recht, wenn Gierke auch im Personenrecht des Allgemeinen Teils in dem Ka- pitel "Personenrechtliche Gemeinschaften" allgemein von den "Gemein- schaften zur gesamten Hand" und damit auch von der Gesellschaft handelt. Die Legalordnung des BGB ist in der Einordnung des Rechts der Perso- nengesellschaft dadurch bestimmt, da dem Ersten Entwurf des BGB, wie es in den Motiven heit, die "gemeinrechtliche Auffassung vom Begriffe und Wesen der Sozietat" zugrunde lag, da der Gesellschaftsvertrag "nur ein obli- gatorisches Rechtsverhaltnis unter den Kontrahenten" begrundet. Die Perso- nengesellschaft als Gesamthandsgesellschaft gehort jedoch ebenso wie die ju- ristische Person dem Personenrecht an. Man konnte sogar der Ansicht sein, da die Personengesellschaft als Personengruppe oder Personenverband noch eher als die juristische Person in das Personenrecht gehort. Der Begriff der Staatenimmunitat, der sich in Praxis und Literatur gegen missverstandliche Termini wie "Exterritorialitat" 1 oder "Indemnitat" 2 durch- setzen konnte 3, bezeichnet die Freiheit fremder Staaten von inlandischer Hoheitsgewalt. Angesichts des weiten Problemfeldes, das damit umrissen ist, beschrankt sich die vorliegende Arbeit thematisch in mehrfacher Hinsicht. Gegenstand der Untersuchung ist allein die gerichtliche Immunitat fremder Staaten 4. Zwar ist die Staatenimmunitat Hindernis fur die Ausubung jegli- cher staatlicher Hoheitsgewalt; sie setzt dem Gesetzgeber, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit Schranken 5. Die praktisch grosste Bedeutung ge- winnt sie jedoch in gerichtlichen Verfahren 6. Bei der Analyse der Grenzen, die die Staatenimmunitat nationaler Gerichtsbarkeit zieht, wird das Voll- streckungsverfahren besondere Berucksichtigung finden. Wahrend die Im- munitat auslandischer Staaten im Erkenntnisverfahren bis in jungste Zeit Thema eingehender monographischer Abhandlungen war 7, hat das Problem der Immunitat gegenuber gerichtlichem Zwang in der volkerrechtlichen Lite- ratur weniger Beachtung gefunden. Seine Bedeutung ist vor allem durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1977 8 in Erinne- rung gerufen worden. Er hat auch den Ansross zu dieser Arbeit gegeben. 1 So z. B. RosenberglSchwab, Zivilprozessrecht, bis zur 10. Aufl. 2 So Kiesgen, Sachliche Indemnitat der Staaten, internationaler Organisationen und ihrer Organe (Diss. , Bonn 1970) . 3 Er ist schon deshalb vorzuziehen, weil im fremdsprachigen Ausland parallele Begriffe gebr. auchlich sind. In romanischsprachigen Staaten ist von "immunite des etats etrangers", "immunira degli stati esteri" etc.
Von der Ausschoepfung der von der Insolvenzordnung bereitgestellten Sanierungsoptionen sieht die Vielzahl der Schuldner aus Angst vor dem absoluten Kontrollverlust ab. Dabei stellt die InsO mit dem Planinitiativrecht aus 218 Abs. 1 S. 2 InsO die Moeglichkeit bereit, schon vor dem formellen Insolvenzverfahren einen vollstandigen Insolvenzplan auszuarbeiten und mit den Glaubigern abzustimmen. In der Praxis hat sich hierfur der Begriff des prepackaged plan etabliert. Die Arbeit setzt sich mit dessen Grundlagen, Anforderungen, Chancen und Risiken auseinander. Es erfolgt eine eingehende Analyse seiner Gestaltungspotentiale im Hinblick auf das Insolvenzverfahren, orientiert an der fur den sanierungswilligen Schuldner erstrebenswerten Perspektive der Steuerung und Planbarkeit.
Using original empirical data and critiquing existing research, Samia Bano explores the experience of British Muslim woman who use Shari'ah councils to resolve marital disputes. She challenges the language of community rights and claims for legal autonomy in matters of family law showing how law and community can empower as well as restrict women.
Das Praktikerbuch vermittelt sehr anschaulich und ubersichtlich die Grundlagen des Architektenrechts. Es wendet sich gleichermassen an Architekten, Bauherren und Juristen. Die Konsequenzen aus der Schuldrechtsmodernisierung und die aktuellen Entwicklungen der HOAI sind bereits umfassend miteingearbeitet. Im ersten Teil des Buches werden die wesentlichen Grundzuge des Architektenvertragsrechts vorgestellt, und dem Leser wird eine Vertragscheckliste mit Beispielen an die Hand gegeben. Der zweite Teil behandelt die Grundzuge des Honorarrechts, von der Honorarberechnung bis hin zu problematischen Sonderfragen. Im dritten Teil geht der Autor auf Fragen des Haftungsrechts ein. Dabei werden besondere Risikofallgruppen erortert."
Gesetzlich ist die Leitung der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht vorgeschrieben. Fur die Praxis empfiehlt sich die Einsetzung eines Versammlungsleiters jedoch dringend, um ihren ordnungsgemassen Ablauf zu gewahrleisten. Vor diesem Hintergrund uberrascht es, dass bisher im Schrifttum eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Versammlungsleitung nicht stattgefunden hat. Die Arbeit versucht, diese Lucke zu schliessen. Sie untersucht u.a. Bestellungs- und Abberufungsmoeglichkeiten, die Rechtsstellung des Versammlungsleiters und seine Kompetenzen. Wegen der grossen praktischen Bedeutung liegt das Hauptaugenmerk dabei auf seiner Kompetenz, Beschlusse vorlaufig verbindlich festzustellen.
Im Rahmen der weltweiten Bank- und Wirtschaftskrise geriet der Verkauf von Immobiliarkrediten verstarkt in den Blickpunkt der OEffentlichkeit. Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit dem Risikobegrenzungsgesetz. Der daraus resultierende Eingriff des Gesetzgebers in das Recht der Sicherungsgrundschuld fuhrte zu AEnderungen in einem Bereich, der bisher weitestgehend von Gesetzesanderungen verschont geblieben war. Diese Arbeit setzt sich mit der Vielzahl der daraus resultierenden Fragen und Probleme auseinander und zeigt Loesungswege auf. Daruber hinaus wird uberpruft, durch welche Massnahmen die Folgen des Risikobegrenzungsgesetzes minimiert werden koennen, bzw. inwieweit andere Kreditsicherungsmittel attraktiver geworden sind.
Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung des Rechtsverkehrs gewinnt das Internationale Privatrecht in der Praxis immer grossere Bedeutung. Gleichwohl existiert bislang kein einbandiger Kommentar, der sich allein mit dem Internationalen Privatrecht beschaftigt. Diese Lucke soll durch das vorliegende Werk gefullt werden. Der Kommentar behandelt das gesamte deutsche Internationale Privatrecht. Im Vordergrund stehen die Vorschriften der Art. 3-46 EGBGB. Es werden aber auch die Rechtsquellen des IPR ausserhalb des EGBGB sowie die wichtigsten staatsvertraglichen Regelungen berucksichtigt. Ausserdem wird jeweils auf verfahrensrechtliche Fragen eingegangen. Das Werk richtet sich in erster Linie an Praktiker. Es ist jedoch auch fur Studierende und Referendare von Interesse, die sich eingehender mit dem IPR beschaftigen wollen. "
Mit der Festschrift wird Herr Professor Werner Merle geehrt mit Beitragen von: Dr. Christian Armbruster; Dr. Peter Bassenge, Vorsitzender Richter am LG a.D.; Dr. Matthias Becker; August Belz, Vorsitzender Richter am OLG a.D.; Diplom-Volkswirt Volker Bielefeld; RA Dr. Fritz Binz; Dr. Lothar Briesemeister, Vorsitzender Richter am KG; RA Dr. Wolf-Rudiger Bub; RA Michael Drasdo; Prof. Shunji Fujii, Yamanashi Gakuin University; Dr. iur. Wolfgang Gottschalg, Vorsitzender Richter am OLG; RA Dr. Frank Heerstrassen; Dipl.-Kfm. Hans-Dieter Jansen; RA Wilfried J. Koehler; RA Dr. Andreas Kappus; Notar Dr. Heinrich Kreuzer; Prof. Dr. Eiki Maruyama, Universitat Chiba; RA Horst Muller; Staatssekretar Prof. Dr. Eckhart Pick, MdB; Notar Dr. Ludwig Roell; RA und Steuerberater Dr. Marcel Sauren; RA Joachim Schmidt; Notar a.D. Friedrich Schmidt; Notar Dr. Sebastian Spiegelberger; Prof. Dr. Gunther Trautmann; Prof. Dr. Reinhard Welter; Dr. Joachim Wenzel.
1. Verhaltnis des vormundschafisgerichtlichen Verfahrens zum Zivil- und Strafproze. B. Quellen. Auslander 1. Die Tatigkeit des Vormundschaftsgerichts gehOrt dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, die abgesehen von den Sondergerichtsbar- keiten neben der Zivil- und Strafrechtspflege den dritten groBen Zweig der Rechtspflege uberhaupt bildet. Das Vormundschaftsgericht erfullt seine Aufgaben vorwiegend im all- gemeinen, also offentlichen Interesse. Dieser Umstand unterscheidet die vormundschaftsgerichtliche Tatigkeit von der Zivilgerichtsbarkeit, die im wesentlichen nur mit der Regelung der Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien befaBt ist. Aus diesem Unterschied erklart es sich, daB die Ent- scheidungen der ZivilprozeBgerichte grundsatzlich fiir das Vormund- schaftsgericht nicht in dem Sinne verbindlich sind, daB das Vormund- schaftsgericht, wenn es dies fur erforderlich halt, nicht inhaltlich ab- weichende Anordnungen treffen konnte. So hindert z. B. die durch das Ehescheidungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemaB 627 ZPO erfolgte Regelung der Sorge fur die Person eines Kindes des Vormundschaftsgericht nicht, MaBnahmen gemaB 1666 BGB zu treHen, wenn es dies zum Schutze des Kindes fiir geboten haIt. Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz gilt jedoch fiir diejenigen Entscheidungen der ProzeBgerichte, die mit Wirkung fiir und gegen alle ausgestattet sind (Familienstandsprozesse: 640fGBP. ZPO, geandert durch das Familien- rechtsanderungsgesetz vom 11. 8. 1961 Art 3, BGBl I S. 1227). Erkenntnisse der Strafgerichte sind ebenfalls fiir das Vormundschafts- gericht grundsatzlich nicht bindend. Dieses ist nicht gehindert, einen Tatbestand anders zu werten, als es in einem strafgerichtlichen Urteil geschehen ist. |
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