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1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.)
ist yom BGB. in seinem vierten Buche geregelt worden. Seine
systematische Zusammengehorigkeit mit dem Personenrecht, seine un
geheure soziale Bedeutung hatten freilich eine Behandlung v 0 r dem
Vermogensrecht gefordert, wie sie in alteren Gesetzen schon
vorgebildet war. Das FR. liefert die Nor men fiir die wichtigsten
Tatbestande des Volks- und Einzellebens; in ihm erhebt sich das
Privatrecht zu seiner groBten sittlichen Hohe und beriihrt sich am
nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und
religioser Pragung. Schon dadurch ist del' yom Vermogensrecht
vollig a bweichende Charakter des FR. bestimmt, der sich auBert in
der fast durchweg zwingenden Natur seiner Vorschriften und der
Formgebundenheit seiner Rechtsgeschafte. Aber es ware vollig
verIehlt, dem FR. die Zugehorigkeit ZUlli Privatrecht ganzlich
absprechen zu wollen. Nicht nur die Allgemeinheit, auch del'
einzelne hat das starkste Interesse an del' Aufrechterhaltung der
gegenwartigen FRordnung als einer Ordnung des Privatrechts. Eine;,
Soziali sierung" des FR. wfude den Riickfall in langst iiberwundene
Lebensformen primi tiveI' Volker und den groBten Kulturriickschritt
del' Menschheit bedeuten."
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer
Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfangen des Verlags
von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv
Quellen fur die historische wie auch die disziplingeschichtliche
Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Companion website: www.oup.com/blackstones/civil Blackstone's Civil
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the process of civil litigation. This acclaimed civil work expertly
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of a claim. Written by a team of leading academics and experienced
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civil litigation from commencement of a claim to enforcement of
judgments, addressing civil procedure in the county courts, the
High Court, the Court of Appeal, and the Supreme Court. The book
also considers specialist matters such as insolvency proceedings,
sale of goods, and human rights, providing skilled analysis on a
comprehensive level. The expert commentary is combined with the
text of the Civil Procedure Rules (CPR), Practice Directions (PD),
and Pre-Action Protocols and Procedural Checklists, all fully
cross-referenced to the text to ensure ease of use for the busy
practitioner. As well as a detailed and user-friendly index, the
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Die Enzyklopadie der Rechts- und Staatswissenschaft ist in erster
Linie der studierenden Jugend gewidmet. In knappster Form will sie
den an den Universitaten vorgetragenen Lehrstoff vorfuhren, eine
Ubersicht bieten und zum Arbeiten anleiten. Aber sie will dem
Studierenden auch zeigen, dass er eine Kunst und kein Handwerk
erlernt; dass "Lernen" hier heisst: die ganze Person ein setzen,
nachdenken und an Hand der uberall angefuhrten Hilfsmittel
weiterdenken, was andere gedacht haben. Vielleicht ist die
Enzyklopadie aber auch dem Fertigen willkommen, der aus der Arbeit
des Tages heraus einmal wieder das Ganze, wie es heute sich
darstellt, uberschauen mochte; vielleicht auch dem Nichtfach mann,
den Neigung oder Beruf an Fragen der Rechts-oder
Staatswissenschaften heranfuhren. Beides wenigstens ist unser
Wunsch. Die Vorarbeiten zu dem Unter nehmen, das zunachst als
Fortfuhrung von Birkmeyers Enzyklopadie geplant war, waren bereits
im Sommer 1914 abgeschlossen. Der Krieg gebot einen Auf schub und
seine Folgen stellten das Zustandekommen zeitweilig uberhaupt in
Frage. Dem Mut der V erla. gsbuchhandlung ist es zu danken, dass
der Abschluss gelungen ist. Freilich, vieles hat sich auch fur uns
geandert. So fehlt der Name dessen, der 1914 mit an die Spitze
getreten war und bis zu seinem Tode das Unternehmen betreut hat:
der Name von Franz von Liszt. Moge es den Heraus gebern gelungen
sein, das Werk in seinem Geiste fortzufuhren Die Herausgeber.
(Bemerkung der Verlagsbuchhandlung. ) Subslwibe'ltten auf samtliehe
Beitrage erhalten das Gesamtwerk in der Beihe'ltfolge des:
Erscheinen& der einzelnen Lie/6'l"UUngen zu einem gegenuber dem
Ladenpreis um 1. 0 / m-miljJigten Preise."
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Forschung zur Verfugung, die jeweils im historischen Kontext
betrachtet werden mussen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor
1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen
Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Ober das hier behandelte Problem sind in den letzten Jahren eine
Anzahl kleinerer Schriften, namentlich Dissertationen, er-
schienen, die sich, aus G i e r k e schen Forschungen schopfend,
vorzugsweise mit der zivilen Haftbarkeit juristischer Personen aus
Delikt beschaftigen, die strafrechtliche Seite wird zumeist nur mit
wenigen, verstandnislQsen Blicken gestreift. Man bedenkt nicht,
dars das Problem der korperschaftlichen Haftpflicht aus eigenem
Delikt erst richtig erfafst werden kann, wenn der Begriff des
Verbandsdeliktes und die Stellung der Verbande im Strafrecht
erklart sind. Auf diese strafrechtlichen Fragen deutet man uberall
hin, an ihre grundlegende Losung tritt man nicht heran. Das
versuche ich hier. Die Durchfuhrung des Themas verlangt viel rein
konstruktives Gestalten, das leicht zu einer Abkehr von den geraden
Wegen der fur die Praxis arbeitenden Rechtswissenschaft fiihren
kann; die Tatsache, dars aus praktischer Tatigkeit empfangene
Anregungen mich dazu fuhrten, dem Problem nachzugehen, hat mich
vielleicht doch nicht ganz irre gehen lassen. Aufrichtiges
Dankgefuhl larst mich hier der mannigfachen Anregungen,
insbesondere fur das vorliegende Thema, gedenken, die ich im Winter
190111902 durch haufige personliche Unter- haltung mit Herrn
Geheimrat Prof. Dr. von Lis z t zu Berlin erhalten habe. Zurich, im
Dezember ]902. Ernst Hafter. Inhaltsverzeichnis. Seite E inleitung.
. . . . . . . . . . . . . . . . - . - . . . . . . 1 Das Problem in
der heutigen Literatur 1. - Gierke und seine Gefolgschaft 1. - Der
Arbeitsplan 3. Erster Teil. 1. Das romische Recht -. . . . . . 6
Die von Savigny entwickelte Fiktionstheorie des romischen Rechtes
6. - Das romische Quellenmaterial, der Streit daritber 8. - Die
romische Bereicherungsklage 11.
Staatsrecht und Verwaltung. Die franzoesische Revolution katm man
nicht verstehen, wenn man Einleitung. nicht die Zeit vor ihr
studirt, und wenn man, wie Tocqueville weiter sagt, nicht eindringt
in den Charakter unserer Nation*). Ich habe den Charakter des
franzoesischen Volkes bereits in einer eingehenden Schilderung
darzustellen versucht, und verlegte dieselbe an die Spitze der
Geschichte jener Zeit, die den Gegenstand des vorliegenden Werkes
bildet, weil es mir klar vor Augen stand, wie dieser einer der
machtigsten Hebel der Ereignisse war, welche das neunzehnte Jahr-
hundert von dem achtzehnten scheiden. An dieser Stelle aber im
Laufe der Darstellung darauf zuruckkehren, heisst nur nach den
Quellen forschen, welche am Ende des achtzehnten Jahrhunderts die
ganze franzoesische Nation als von einem einheitlichen und einigen
Geist be- seelt, von einem einzigen Ziel durchdrungen darstellt.
Die Entwickelung der Persoenlichkeit, die Vollendung des Einzelnen,
Talent und Genie werden immer im Stande sein, in der Sphare ihres
Lebens das Ent- wickelte und Vollendete zu schaffen, aber auch das
Groesste wird in diesem engen Kreise festgebannt bleiben, wenn die
Nation, die solche Groesse birgt, nicht mit willfahrigem Glauben,
mit dem Bewusstsein der Zusammengehoerigkeit sich der
in_dividuellen Kraft verbindet, und in dem grossen Flussbett der
Volksthumlichkeit die sussen Wasser der *) Tocqueville: L ancien
Regime et la Revolution S. 343. R i c h t er: Staats- und
Gesellschaftsrecht. li. 1 Einleitung. Quellen vereint zu einem
stattlichen Strom. Die Nation fasst und hat nie einen Gedanken.
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