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Books > Law > Other areas of law > General
Die Arbeit beschaftigt sich mit einer praktisch sehr relevanten, in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung bisher eher wenig beachteten Problematik des Familienrechts - der Abwagung der rechtlichen Belange des Pflegekindes, der leiblichen Eltern und der Pflegeeltern. Hierbei wurde insbesondere der Versuch unternommen, unter Berucksichtigung der tatsachlichen und rechtlichen Seite einen Reformentwurf fur den Fall der Adoption des Pflegekindes durch seine Pflegeeltern zu entwickeln."
Das Gesundheitsstrukturgesetz hat weitreichende Eingriffe in das Kassenarztrecht vorgenommen. Im Zulassungsrecht wurde vom Gesetzgeber der Versuch unternommen, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1960 und 1961 zur Niederlassungsfreiheit der Kassenarzte ausser Kraft zu setzen. Legitimiert wurden diese Eingriffe mit Kostenerwagungen. Die in dem vorliegenden Symposiumsband zusammengefassten Beitrage befassen sich eingehend und kritisch mit der verfassungsrechtlichen Legitimation und den praktischen Auswirkungen dieser Massnahmen. Die Beitrage zeigen in Problemstellungen auch Losungsansatze auf. Unter den Teilnehmern besteht ein Grundkonsens, dass die objektiven Tatsachen die schwerwiegenden Eingriffe des Gesetzgebers vor allem im Zulassungsrecht nicht rechtfertigen."
Das ambulante Operieren in KrankenhAusern, Tageskliniken und Praxen niedergelassener A"rzte ist nach der Zielsetzung des Gesundheitsstrukturgesetzes eine, vielleicht die entscheidende strukturpolitische Weichenstellung zur Kostenreduzierung und zum effizienteren Mitteleinsatz im Gesundheitswesen. Die Vernetzung zwischen Klinik und hausArztlicher Pflege, zwischen stationArem und ambulantem Bereich wirft jedoch eine FA1/4lle schwieriger organisatorischer, medizinischer, pflegerischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Fragen auf, wie die Vielzahl der Autoren und die Vielfalt der BeitrAge aus unterschiedlichsten Blickwinkeln anschaulich zeigt. Die LAsung der hier behandelten Probleme ist jedoch zwingend und dringend notwendig, damit die Verantwortlichen die neuen Strukturen schaffen und sich diese entfalten kAnnen.
Das Gesundheitsstrukturgesetz 1993 hat fur alle wesentlichen Bereiche der arztlichen Behandlung eine strikte Budgetierung der notwendigen medizinischen Leistungen eingefuhrt. Leit- bild des Gesetzgebers war die Kostendampfung. Die Beitrage widmen sich der Frage, ob und inwieweit unter Budgetzwangen die Einhaltung der notwendigen medizinischen Standards bei Kassenpatienten noch zu gewahrleisten ist. Welche Entwick- lungen sind hier zu erwarten? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer nicht mehr ausreichenden Finanzierbarkeit notwendiger Leistungen? Welche verfassungsrechtlichen Anfor- derungen mussen erfullt sein, um Budgets zu rechtfertigen? Diese und weitere fur Arzte, Rechtsanwalte und Patienten, Krankenkassen, Haftpflichtversicherer und Gesetzgeber wichtigen Fragen werden behandelt.
Das vorliegende praxisorientierte Werk hat zum Ziel, die juristischen Kontrollmoglichkeiten fur Mietpreise einschliesslich der Novellierung des x 5 Wirtschaftsgesetz zu erlautern, deren Grundlage zu vertiefen und neue Wege der Preiskontrolle aufzuzeigen. Der Schwerpunkt liegt in der Prazisierung der rechtsdogmatischen Grundlagen unter besonderer Berucksichtigung des Vergleichsmietenbegriffs und dessen Konkretisierung in Mietspiegeln. Es ist eine nutzliche Informationsquelle zu einschlagigen Kontrollvorschriften zur Mietzinskontrolle und ist nicht nur fur den mit der Thematik konfrontierten juristischen Praktiker, sondern auch fur mit der Wohnungspolitik verbundene Politiker, Sachverstandige Vermieter und Mieter von Nutzen.
Fragen der Teilnahme an der Versammlung der WohnungseigentA1/4mer haben sich in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung mangels einer ausdrA1/4cklich gesetzlichen Regelung als problematisch erwiesen. Der Autor greift diese Problematik auf und bietet dem Leser ein einheitliches System der Teilnahmeberechtigung anhand allgemeiner RechtsgrundsAtze aus dem Recht der Personenvereinigungen. Dabei geht er besonders auf die Funktionen der Teilnahme an der Versammlung fA1/4r die Willensbildung der WohnungseigentA1/4mer ein. Inhalt und Schranken des Teilnahmerechts des WohnungseigentA1/4mers als Teil seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der WohnungseigentA1/4mer bilden neben der Rolle Dritter einen weiteren Schwerpunkt. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Fragen der jeweiligen VertretungsbeschrAnkung runden das Werk ab.
In fast allen westeuropaischen Landern darf Medizin nur von Arzten ausgeubt werden. Neben einem Kanton in der Schweiz ist Deutschland das einzige Land, das Heilpraktikern erlaubt, Medizin zu betreiben. Einzige Schranke ist das Heilpraktiker-Gesetz, das in den 30er Jahren geschaffen wurde, um das "Ende des Heilpraktikerstandes" einzulauten. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde diese Zielsetzung konterkariert. Das Buch setzt sich mit dieser Frage auseinander, analysiert die Situation heute, die Gefahren, die durch die Medizin in Handen von Heilpraktikern ausgehen, zeigt auf, dass Zivil- und Strafrecht nicht ausreichend Schutz gewahren, und weist den Weg, um den Patienten in Zukunft besser abzusichern.
Die Anforderungen an die Produktsicherheit und ihre Umsetzung in der Praxis bilden den Schwerpunkt dieser Dissertation zum Thema Produkthaftungsrecht. Damit liegt zu diesem Thema erstmals eine interdisziplinare Arbeit vor. Zunachst wird untersucht, wonach sich die Sicherheitserwartung an das Produkt richtet und wie der Hersteller den Sicherheitsanforderungen nachkommen kann. Aus den wesentlichen gesetzlichen Vorschriften wird ein Gesamtbild der Anforderungen zusammengestellt. Auf dieser Basis wird der Umfang und die Bedeutung des Produkthaftungsrechts als Anlass fur unternehmerische Massnahmen zur Eingrenzung des Produkthaftungsrisikos untersucht."
In Erg{nzung zum ersten Band, der im wesentlichen den allgemeinen Teil des B}rgerlichen Rechts behandelt, deckt dieses Buch das gesamte Schuldrecht undSachenrecht ab. Rechtsf{lle aus der Praxis und deren L-sung veranschaulichen die lehrbuchartige Stoffdarstellung und integrieren somit Lernen und Anwendung. Diese enge Verzahnung wird unterst}tzt durchTabellen, Illustrationen, Tests und Originalklausuren. Studenten der Rechts-und Wirtschaftswissenschaften, Wirt- schafts- und Verwaltungs-Akademien sowie Fachhochschulen er- leichtert dieses Arbeitsbuch die Erfassung des komplexen Stoffes und hilft, Lernfortschritte zu kontrollieren.
Am 1. Januar 1991 ist das UmwHG in Kraft getreten. Es ist ein Reformwerk, das die rechtliche Drdnung des zivilen Haftungsrechts auf neue Rechtsgrundlagen stellt, an die wiederum weitreichende umweltpolitische Hoffnungen und Erwar tungen geknupft werden. Db das Gesetz entsprechende Einschatzungen rechtfer tigt, hangt wesentlich yom Verstandnis der Regelungsinhalte abo Der vorgelegte Kommentar will dazu einen Beitrag leisten. Er wird in einer Phase vorgelegt, in der zwar noch keine forensischen Erfahrungen mit der Gesetzesanwendung gemacht wurden, aber zahlreiche Stellungnahmen aus Rechtswissenschaft und Rechtspraxis zum Inhalt und zur Bedeutung des UmwHG vorliegen. Sie konnten bis Ende Februar 1993 berucksichtigt werden. Das UmwHG stellt sicherlich keinen Endpunkt der Entwicklung des zivilen Umwelthaftungsrechts dar. Die Deckungsvorsorgeverordnung, auf die die 19ff. UmwHG abstellen, ist derzeit noch nicht erlassen. Sie wird erheblichen EinftuB auf die Gestaltung der Versicherung von Umwelthaftungsrisiken haben. Die Um setzung der EG-Umweltinformationsrichtlinie in nationales Recht mit ihren Kon sequenzen auf die Auskunftsanspruche nach dem UmwHG steht ebenfalls noch aus. Die in Entwurfsfassungen vorliegenden Vorschlage der EG-Kommission fUr eine Abfallrahmenrichtlinie bzw. des Europarats fur ein europaisches Umwelthaf tungsrecht stellen noch tiefergreifende Reformen des UmwHG in Aussicht. Diese bevorstehenden Reforrnen andern nichts daran, daB de lege lata das UmwHG die maBgebliche Rechtsgrundlage der zivilen Umwelthaftung darstellt."
Auf dem Weg in die "Informationsgesellschaft" drohen viele emanzipative Gehalte des Grundgesetzes wie Freiheit, Demokratie und Machtbegrenzung verloren zu gehen. Daruber hinaus wird die Dynamik technikinduzierter Veranderungen sogar unsere Begriffe von "Freiheit" und "Demokratie" verandern. Die Informationstechnik bietet allerdings die Moglichkeiten, Grundrechte und Demokratie, Rechts- und Sozialstaat weiterzuentwickeln. Die Bedingungen fur eine verfassungsvertragliche Technikgestaltung werden beschrieben und daraus politische Handlungsempfehlungen abgeleitet."
In diesem Band erortern Fachvertreter der verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen die vielfaltigen Aspekte der Themenbereiche Sachverstandigentatigkeit und Kriminalitatsverhutung. Teil 1 enthalt die Themen: Rechtsgrundlagen der Stellung und Aufgabe von Sachverstandigen, auch unter Einbeziehung des osterreichischen und schweizerischen Strafrechts, methodische und praktische Probleme der forensisch-psychiatrisch- psychologischen Begutachtung, sozialpsychologische Aspekte der Urteilsbildung, Moglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen psychiatrischen und psychologischen Sachverstandigen, Fehlerquellen der Begutachtung und Haftungsfragen sowie ethische Probleme der Sachverstandigentatigkeit. In Teil 2 werden Grundlagen und Wirksamkeit der Generalpravention und Sozialpravention, Forschungseinrichtungen und Ergebnisse von Modellversuchen von Kriminalitatsverhutung wie auch erste Erfahrungen des Auslandes (Beispiel Grossbritannien) mit ebenfalls neuen Ansatzen vorgestellt. Die interdisziplinare Darstellung gewahrleistet einen guten Gesamtuberblick uber die Problembereiche und fordert das Verstandnis und die Zusammenarbeit der verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen.
Illusionen uber Gleichheit mogen zerstoben sein, doch die Idee lebt weiter, sie regt Politik und Sozialforschung an. Die Analyse der Gleichheit unterscheidet sich deutlich vom klassischen Thema der Ungleichheit. Eine umfassende Ubersicht legt die verzwickte Konzeption von Gleichheit dar.Vielfaltige Forschungen makro- und mikrosozialer Art werden auf den Begriff gebracht. Eine solche Bestandsaufnahme fehlte bisher und bildet einen wichtigen Beitrag zur allgemeinen Soziologie. Am Geschlechterverhaltnis - dem aktuellen Politikfeld sozialer Gleichheit - wird es konkret. Zu den strategisch hervorstechenden Situationen Ehescheidung und Arbeitslosigkeit wurden in den 70er Jahren egalitare Rechtsnormen eingefuhrt, deren Erfolgschancen hier erstmals empirisch untersucht werden."
Dieses Arbeitsbuch wendet sich an Studienanfanger der Rechtswissenschaft, es ist jedoch auch fur die juristische Ausbildung von Wirtschaftswissenschaftlern an Universitaten und Fachhochschulen geeignet. Es bietet in einem integrierten Kurs eine Einarbeitung in das juristische Denken und Arbeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Wahrend herkoemmliche Anfangerliteratur entweder auf die Stoffdarstellung in lehrbuchartiger Form oder aber auf die Wiedergabe von Rechtsfallen und Loesungen ausgerichtet sind, hebt das vorliegende Buch diese Trennung auf, indem Stofferarbeitung und Anwendung des erlernten Wissens in Falloesungen integriert werden. Die enge Verzahnung von Lehrtext und Anwendung im Gutachten wird unterstutzt durch zahlreiche Tests, Originalklausuren und -hausarbeiten. Fur Arbeitsgemeinschaftsleiter oder Tutoren enthalt das Buch Hinweise und Material wie Diskussionsthemen, Rollenspiele, Besprechungsklausuren sowie ein Planspiel. Die ausfuhrlichen Loesungen und Loesungshinweise ermoeglichen dem Benutzer eine UEberprufung seiner Lernfortschritte und machen das Buch somit auch zu einem wertvollen Hilfsmittel beim Selbststudium.
Dieser dritte Band der Lernbuch-Reihe behandelt den zweiten Teil des zweiten Buches des BGB, das sich mit dem "Recht der Schuldverhaltnisse" befasst. Das Gesetz gibt in den 433 bis 883 eine umfangreiche Zusammenstellung von Vor schriften uber "einzelne Schuldverhaltnisse." Sie stehen nicht unter einem ge meinsamen Gedanken, sondern beziehen sich auf recht unterschiedliche Sach verhalte. Eine Gruppe umfasst die Regelung von typischen Vertragen, die - wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag - eine grosse Rolle im praktischen Leben spielen. Eine andere Gruppe regelt gesetzliche Schuldverhaltnisse, bei denen auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten gegenseitige Anspruche entstehen, wie z. B. bei der ungerechtfertigten Bereicherung oder den unerlaubten Handlungen. Der Zweck der hier zu behandelnden Rechtsgeschafte ist mannigfaltig und kann nicht auf einen Nenner gebracht werden. Sie dienen dem Austausch von Waren und Dienstleistungen ebenso wie der Sicherung von Forderungen (z. B. Burg schaft) oder dem Versprechen einer Leistung (z. B. Schuldversprechen). Die uberwiegende Zahl von Vorschriften enthalt kein zwingendes Recht, son dern erlaubt es den Parteien gemass dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, Rege lungen nach ihren Bedurfnissen zu verabreden. Das Gesetz will nur Anhalts punkte fur eine mogliche Gestaltung des Vertrages geben und vor allem fur den Fall, dass die Parteien - wie so oft - keine klare Regelung getroffen haben, eine Losung fur entstehende Streitigkeiten bieten."
Mit der Enquete iiber die Versorgung psychisch Kranker in der Bundesrepublik (1975) wurde eine weitgehende Reform der Psych iatrie eingeleitet. Darin wurde ein besonderes Gewicht auf die ambulante und teilstationare Behandlung gelegt. Andererseits kann auch in einem solchen System umfassender psychiatrischer Versorgung auf die geschlossene Unterbringung psychisch Kranker nicht ausnahmslos verzichtet werden. Wann aber ist eine Zwangs unterbringung, anders ausgedriickt: wann ist der Entzug der per sonlichen Freiheit unvermeidbar und unter welchen Voraussetzun gen ist er gerechtfertigt? Von Kritikem der gegenwartigen Situation wurde darauf hingewie sen, daB viele Probleme und Schwierigkeiten in der Versorgung psychisch Kranker nicht in der Psychiatrie selbst begriindet sind, sich vielmehr aus gesetzlichen Regelungen ergeben, die die Kran kenhauseinweisung psychisch Kranker gegen ihren Willen betref fen und damit ihre RechtssteHung beriihren. Die Erfahrung, daB durch offentliche Gewalt Menschen ohne Ein schaltung eines mit rechtsfOrmlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahrens ihrer Freiheit beraubt werden konnten, trug wesentlich dazu bei, bereits im Grundgesetz der Bundesrepu blik Deutschland, nicht nur im Grundrechtekatalog, das Grund recht auf Freiheit zu verankem, sondem dariiber hinaus eine Vor schrift aufzunehmen, durch die das MindestmaB der verfahrens maBigen Garantien festgelegt wurde. Diese Bestimmungen iiber die Mindestanforderung an das gerichtliche Priifungsverfahren blieben bis heute nicht unumstritten. Ihre Ausfiihrung wurde in Landergesetzen unterschiedlich gere gelt. Der Entzug der personlichen Freiheit ist danach zulassig zum Schutze der Offentlichen Sicherheit und Ordnung vor den von einem psychisch Kranken ausgehenden Gefahren, andererseits aus Griinden der Fiirsorge, d. h."
"311. Sitzung am 29. April 1987 in D'usseldorf"--T.p. verso.
Von juristischer wie von medizinischer Seite wird seit einigen Jahren zunehmend das interdisziplinare Gesprach gesucht; zahlreiche Veranstaltungen bieten Gele- 1 genheit zum gegenseitigen Meinungsaustausch. Dennoch existieren an den Beruh- rungspunkten von Medizin und Recht noch immer zahlreiche Probleme und Quel- len alltaglicher Konfrontation. Zwar erweisen sie sich vielfach lediglich als Ausdruck eines bestehenden Informationsdefizits und koennen dann leicht durch ein klarendes Gesprach beseitigt werden. Doch werden in anderen Fallen auch berufsspezifisch immanente Gegensatze deutlich, die nur durch ein vertieftes Ver- standnis der beiderseitigen Positionen uberbruckt werden koennen. Zu diesen Problempunkten gehoert auch die Drogensucht. Sie hat im Verlauf der letzten Jahre ungeahnte Dimensionen erreicht; ihre Bekampfung bzw. Behandlung ist ohne multidisziplinare Kontakte, die insbesondere auch AErzte und Juristen erfassen, nicht denkbar. Dennoch bestehen hier -bei allem erkennbaren Bemuhen um gegenseitiges Verstandnis -z. T. betrachtliche Schwierigkeiten der Kommunika- tion, insbesondere auch dann, wenn es um die ethisch-moralische Rechtfertigung, den Stellenwert und/oder die Durchfuhrung repressiver oder therapeutischer Mass- nahmen geht. So bildet noch immer - v. a. auf arztlicher Seite -die praktische Aus- gestaltung der hier zu behandelnden Massregel des 64 (bzw. 42c a. F. ) StGB ein standiges Diskussionsthema, da die betroffenen AErzte fur die "Belastung" des the- rapeutischen Milieus durch zwangseingewiesene Suchtige z. T. wenig Verstandnis 2 aufzubringen vermoegen. Ihre Kritik an der massregelrechtlichen Zuweisung hat bereits 1970 die Bundesarbeitsgemeinschaft der Trager psychiatrischer Kranken- hauser zum Ausdruck gebracht.
Gleaning for Communism is a historical ethnography of the property regime upon which Soviet legal scholars legislated a large modern state as a household, with guaranteed rights to a commons of socialist property, rather than private possessions. Starting with former Leningrad workers' everyday stories about smuggling industrial scrap home over factory fences, Xenia Cherkaev traces collectivist ethical logic that was central to this socialist household economy, in theory and practice: from its Stalin-era inception, through Khrushchev's major foregrounding of communist ethics, to Gorbachev's perestroika, which unfurled its grounding tension between the interests of any given collective and of the socialist household economy itself. A story of how the socialist household economy functioned, how it collapsed, and how it was remembered, this book is haunted throughout by a spectral image of the totalitarian state, whose jealous political control over the economy leads it to trample over all that which ought to be private. Underlying this image, and the neoliberal state phobia it justified, is the question of how individual interests ought to relate to the public good in a large modern society, which, it is assumed, cannot possibly function by the non-private logics of householding. This book tells the story of a large modern society that did.
Eine erste interdisziplinare Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegrundung gewidmet, der Rechtsbegrundung aus dem "Rechtsgefuhl". Unsere heutige zweite Arbeitsge- meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegrundung, namlich dieje- nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Dass zu so offiziellem Anlass neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal- tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beitragen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverstand- lich - so wenig, dass es seinerseits wiederum einer Begrundung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begrundung zu geben versu- chen. Dabei will ich zunachst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs- wissenschaftlern am Rechtsgesprach rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Moeglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk- samkeit der Rechtsordnung begrundet oder verstarkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig- keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis- sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit langerem ausser Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku- tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben.
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