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Books > Law > Other areas of law > General
Die Anforderungen an die Produktsicherheit und ihre Umsetzung in der Praxis bilden den Schwerpunkt dieser Dissertation zum Thema Produkthaftungsrecht. Damit liegt zu diesem Thema erstmals eine interdisziplinare Arbeit vor. Zunachst wird untersucht, wonach sich die Sicherheitserwartung an das Produkt richtet und wie der Hersteller den Sicherheitsanforderungen nachkommen kann. Aus den wesentlichen gesetzlichen Vorschriften wird ein Gesamtbild der Anforderungen zusammengestellt. Auf dieser Basis wird der Umfang und die Bedeutung des Produkthaftungsrechts als Anlass fur unternehmerische Massnahmen zur Eingrenzung des Produkthaftungsrisikos untersucht."
In Erg{nzung zum ersten Band, der im wesentlichen den allgemeinen Teil des B}rgerlichen Rechts behandelt, deckt dieses Buch das gesamte Schuldrecht undSachenrecht ab. Rechtsf{lle aus der Praxis und deren L-sung veranschaulichen die lehrbuchartige Stoffdarstellung und integrieren somit Lernen und Anwendung. Diese enge Verzahnung wird unterst}tzt durchTabellen, Illustrationen, Tests und Originalklausuren. Studenten der Rechts-und Wirtschaftswissenschaften, Wirt- schafts- und Verwaltungs-Akademien sowie Fachhochschulen er- leichtert dieses Arbeitsbuch die Erfassung des komplexen Stoffes und hilft, Lernfortschritte zu kontrollieren.
Am 1. Januar 1991 ist das UmwHG in Kraft getreten. Es ist ein Reformwerk, das die rechtliche Drdnung des zivilen Haftungsrechts auf neue Rechtsgrundlagen stellt, an die wiederum weitreichende umweltpolitische Hoffnungen und Erwar tungen geknupft werden. Db das Gesetz entsprechende Einschatzungen rechtfer tigt, hangt wesentlich yom Verstandnis der Regelungsinhalte abo Der vorgelegte Kommentar will dazu einen Beitrag leisten. Er wird in einer Phase vorgelegt, in der zwar noch keine forensischen Erfahrungen mit der Gesetzesanwendung gemacht wurden, aber zahlreiche Stellungnahmen aus Rechtswissenschaft und Rechtspraxis zum Inhalt und zur Bedeutung des UmwHG vorliegen. Sie konnten bis Ende Februar 1993 berucksichtigt werden. Das UmwHG stellt sicherlich keinen Endpunkt der Entwicklung des zivilen Umwelthaftungsrechts dar. Die Deckungsvorsorgeverordnung, auf die die 19ff. UmwHG abstellen, ist derzeit noch nicht erlassen. Sie wird erheblichen EinftuB auf die Gestaltung der Versicherung von Umwelthaftungsrisiken haben. Die Um setzung der EG-Umweltinformationsrichtlinie in nationales Recht mit ihren Kon sequenzen auf die Auskunftsanspruche nach dem UmwHG steht ebenfalls noch aus. Die in Entwurfsfassungen vorliegenden Vorschlage der EG-Kommission fUr eine Abfallrahmenrichtlinie bzw. des Europarats fur ein europaisches Umwelthaf tungsrecht stellen noch tiefergreifende Reformen des UmwHG in Aussicht. Diese bevorstehenden Reforrnen andern nichts daran, daB de lege lata das UmwHG die maBgebliche Rechtsgrundlage der zivilen Umwelthaftung darstellt."
Auf dem Weg in die "Informationsgesellschaft" drohen viele emanzipative Gehalte des Grundgesetzes wie Freiheit, Demokratie und Machtbegrenzung verloren zu gehen. Daruber hinaus wird die Dynamik technikinduzierter Veranderungen sogar unsere Begriffe von "Freiheit" und "Demokratie" verandern. Die Informationstechnik bietet allerdings die Moglichkeiten, Grundrechte und Demokratie, Rechts- und Sozialstaat weiterzuentwickeln. Die Bedingungen fur eine verfassungsvertragliche Technikgestaltung werden beschrieben und daraus politische Handlungsempfehlungen abgeleitet."
In diesem Band erortern Fachvertreter der verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen die vielfaltigen Aspekte der Themenbereiche Sachverstandigentatigkeit und Kriminalitatsverhutung. Teil 1 enthalt die Themen: Rechtsgrundlagen der Stellung und Aufgabe von Sachverstandigen, auch unter Einbeziehung des osterreichischen und schweizerischen Strafrechts, methodische und praktische Probleme der forensisch-psychiatrisch- psychologischen Begutachtung, sozialpsychologische Aspekte der Urteilsbildung, Moglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen psychiatrischen und psychologischen Sachverstandigen, Fehlerquellen der Begutachtung und Haftungsfragen sowie ethische Probleme der Sachverstandigentatigkeit. In Teil 2 werden Grundlagen und Wirksamkeit der Generalpravention und Sozialpravention, Forschungseinrichtungen und Ergebnisse von Modellversuchen von Kriminalitatsverhutung wie auch erste Erfahrungen des Auslandes (Beispiel Grossbritannien) mit ebenfalls neuen Ansatzen vorgestellt. Die interdisziplinare Darstellung gewahrleistet einen guten Gesamtuberblick uber die Problembereiche und fordert das Verstandnis und die Zusammenarbeit der verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen.
Illusionen uber Gleichheit mogen zerstoben sein, doch die Idee lebt weiter, sie regt Politik und Sozialforschung an. Die Analyse der Gleichheit unterscheidet sich deutlich vom klassischen Thema der Ungleichheit. Eine umfassende Ubersicht legt die verzwickte Konzeption von Gleichheit dar.Vielfaltige Forschungen makro- und mikrosozialer Art werden auf den Begriff gebracht. Eine solche Bestandsaufnahme fehlte bisher und bildet einen wichtigen Beitrag zur allgemeinen Soziologie. Am Geschlechterverhaltnis - dem aktuellen Politikfeld sozialer Gleichheit - wird es konkret. Zu den strategisch hervorstechenden Situationen Ehescheidung und Arbeitslosigkeit wurden in den 70er Jahren egalitare Rechtsnormen eingefuhrt, deren Erfolgschancen hier erstmals empirisch untersucht werden."
Dieses Arbeitsbuch wendet sich an Studienanfanger der Rechtswissenschaft, es ist jedoch auch fur die juristische Ausbildung von Wirtschaftswissenschaftlern an Universitaten und Fachhochschulen geeignet. Es bietet in einem integrierten Kurs eine Einarbeitung in das juristische Denken und Arbeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Wahrend herkoemmliche Anfangerliteratur entweder auf die Stoffdarstellung in lehrbuchartiger Form oder aber auf die Wiedergabe von Rechtsfallen und Loesungen ausgerichtet sind, hebt das vorliegende Buch diese Trennung auf, indem Stofferarbeitung und Anwendung des erlernten Wissens in Falloesungen integriert werden. Die enge Verzahnung von Lehrtext und Anwendung im Gutachten wird unterstutzt durch zahlreiche Tests, Originalklausuren und -hausarbeiten. Fur Arbeitsgemeinschaftsleiter oder Tutoren enthalt das Buch Hinweise und Material wie Diskussionsthemen, Rollenspiele, Besprechungsklausuren sowie ein Planspiel. Die ausfuhrlichen Loesungen und Loesungshinweise ermoeglichen dem Benutzer eine UEberprufung seiner Lernfortschritte und machen das Buch somit auch zu einem wertvollen Hilfsmittel beim Selbststudium.
Dieser dritte Band der Lernbuch-Reihe behandelt den zweiten Teil des zweiten Buches des BGB, das sich mit dem "Recht der Schuldverhaltnisse" befasst. Das Gesetz gibt in den 433 bis 883 eine umfangreiche Zusammenstellung von Vor schriften uber "einzelne Schuldverhaltnisse." Sie stehen nicht unter einem ge meinsamen Gedanken, sondern beziehen sich auf recht unterschiedliche Sach verhalte. Eine Gruppe umfasst die Regelung von typischen Vertragen, die - wie z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag - eine grosse Rolle im praktischen Leben spielen. Eine andere Gruppe regelt gesetzliche Schuldverhaltnisse, bei denen auch ohne oder gegen den Willen der Beteiligten gegenseitige Anspruche entstehen, wie z. B. bei der ungerechtfertigten Bereicherung oder den unerlaubten Handlungen. Der Zweck der hier zu behandelnden Rechtsgeschafte ist mannigfaltig und kann nicht auf einen Nenner gebracht werden. Sie dienen dem Austausch von Waren und Dienstleistungen ebenso wie der Sicherung von Forderungen (z. B. Burg schaft) oder dem Versprechen einer Leistung (z. B. Schuldversprechen). Die uberwiegende Zahl von Vorschriften enthalt kein zwingendes Recht, son dern erlaubt es den Parteien gemass dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, Rege lungen nach ihren Bedurfnissen zu verabreden. Das Gesetz will nur Anhalts punkte fur eine mogliche Gestaltung des Vertrages geben und vor allem fur den Fall, dass die Parteien - wie so oft - keine klare Regelung getroffen haben, eine Losung fur entstehende Streitigkeiten bieten."
Mit der Enquete iiber die Versorgung psychisch Kranker in der Bundesrepublik (1975) wurde eine weitgehende Reform der Psych iatrie eingeleitet. Darin wurde ein besonderes Gewicht auf die ambulante und teilstationare Behandlung gelegt. Andererseits kann auch in einem solchen System umfassender psychiatrischer Versorgung auf die geschlossene Unterbringung psychisch Kranker nicht ausnahmslos verzichtet werden. Wann aber ist eine Zwangs unterbringung, anders ausgedriickt: wann ist der Entzug der per sonlichen Freiheit unvermeidbar und unter welchen Voraussetzun gen ist er gerechtfertigt? Von Kritikem der gegenwartigen Situation wurde darauf hingewie sen, daB viele Probleme und Schwierigkeiten in der Versorgung psychisch Kranker nicht in der Psychiatrie selbst begriindet sind, sich vielmehr aus gesetzlichen Regelungen ergeben, die die Kran kenhauseinweisung psychisch Kranker gegen ihren Willen betref fen und damit ihre RechtssteHung beriihren. Die Erfahrung, daB durch offentliche Gewalt Menschen ohne Ein schaltung eines mit rechtsfOrmlichen Garantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahrens ihrer Freiheit beraubt werden konnten, trug wesentlich dazu bei, bereits im Grundgesetz der Bundesrepu blik Deutschland, nicht nur im Grundrechtekatalog, das Grund recht auf Freiheit zu verankem, sondem dariiber hinaus eine Vor schrift aufzunehmen, durch die das MindestmaB der verfahrens maBigen Garantien festgelegt wurde. Diese Bestimmungen iiber die Mindestanforderung an das gerichtliche Priifungsverfahren blieben bis heute nicht unumstritten. Ihre Ausfiihrung wurde in Landergesetzen unterschiedlich gere gelt. Der Entzug der personlichen Freiheit ist danach zulassig zum Schutze der Offentlichen Sicherheit und Ordnung vor den von einem psychisch Kranken ausgehenden Gefahren, andererseits aus Griinden der Fiirsorge, d. h."
"311. Sitzung am 29. April 1987 in D'usseldorf"--T.p. verso.
Von juristischer wie von medizinischer Seite wird seit einigen Jahren zunehmend das interdisziplinare Gesprach gesucht; zahlreiche Veranstaltungen bieten Gele- 1 genheit zum gegenseitigen Meinungsaustausch. Dennoch existieren an den Beruh- rungspunkten von Medizin und Recht noch immer zahlreiche Probleme und Quel- len alltaglicher Konfrontation. Zwar erweisen sie sich vielfach lediglich als Ausdruck eines bestehenden Informationsdefizits und koennen dann leicht durch ein klarendes Gesprach beseitigt werden. Doch werden in anderen Fallen auch berufsspezifisch immanente Gegensatze deutlich, die nur durch ein vertieftes Ver- standnis der beiderseitigen Positionen uberbruckt werden koennen. Zu diesen Problempunkten gehoert auch die Drogensucht. Sie hat im Verlauf der letzten Jahre ungeahnte Dimensionen erreicht; ihre Bekampfung bzw. Behandlung ist ohne multidisziplinare Kontakte, die insbesondere auch AErzte und Juristen erfassen, nicht denkbar. Dennoch bestehen hier -bei allem erkennbaren Bemuhen um gegenseitiges Verstandnis -z. T. betrachtliche Schwierigkeiten der Kommunika- tion, insbesondere auch dann, wenn es um die ethisch-moralische Rechtfertigung, den Stellenwert und/oder die Durchfuhrung repressiver oder therapeutischer Mass- nahmen geht. So bildet noch immer - v. a. auf arztlicher Seite -die praktische Aus- gestaltung der hier zu behandelnden Massregel des 64 (bzw. 42c a. F. ) StGB ein standiges Diskussionsthema, da die betroffenen AErzte fur die "Belastung" des the- rapeutischen Milieus durch zwangseingewiesene Suchtige z. T. wenig Verstandnis 2 aufzubringen vermoegen. Ihre Kritik an der massregelrechtlichen Zuweisung hat bereits 1970 die Bundesarbeitsgemeinschaft der Trager psychiatrischer Kranken- hauser zum Ausdruck gebracht.
Eine erste interdisziplinare Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegrundung gewidmet, der Rechtsbegrundung aus dem "Rechtsgefuhl". Unsere heutige zweite Arbeitsge- meinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegrundung, namlich dieje- nige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Dass zu so offiziellem Anlass neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhal- tenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beitragen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverstand- lich - so wenig, dass es seinerseits wiederum einer Begrundung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begrundung zu geben versu- chen. Dabei will ich zunachst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungs- wissenschaftlern am Rechtsgesprach rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Moeglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirk- samkeit der Rechtsordnung begrundet oder verstarkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtig- keit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwis- sen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit langerem ausser Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdisku- tiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben.
Todliche Infektionskrankheiten sind unheimlich. Sie re- spektieren keine staatlichen und keine ideologischen Grenzen. Das Virus verbreitet sich iiber Afrika, Amerika, Europa ... Ob in westlich-kapitalistischem Exhibitionis- 1 mus oder in ostlich-sozialistischer Heimlichkeit - das Vi- rus findet seinen Weg. Wegen ihrer IntemationalWit eignet sich die Infektion auch kaum zur Rassendiskriminierung. All dies galt und gilt fUr Pest und Pocken, Malaria, Chole- ra und Hongkonggrippe ... Sofem - wie bei AIDS - die Verbreitung des Virus wesent- lich mit bestimmten Lebensformen verkniipft zu sein scheint, bliiht wenigstens eine Zeitlang die Diffamierung ungeliebter Randgruppen, etwa der Homosexuellen, der Fixer und der Prostituierten. Ihnen zahlt die Natur nun ih- 2 ren liederlichen Lebenswandel heim, glauben manche - Bis die Krankheit solche irrationale Verdrangung Liigen straft und zeigt: Vor dem Virus sind aile Menschen er- schreckend gleich. Das Virus tut im Laufe der Zeit vielfaltige Wirkung. Im Gesundheitswesen fiihrt es zu Kongressen. Forschungsgel- 1 Nach Auffassung der Sowjetunion noch im Herbst 1985 sei AIDS eine Folge der westlichen Unmoral, der hier herrschenden, ge- schlechtlichen PerversiHit" - Siiddeutsche Zeitung v. 7.0ktober 1985, S.10: Aids ist ein soziales Problem. Inzwischen sind aber so- wohl in der UdSSR als auch etwa in Polen Fiille von AIDS-Infek- tionen bekannt geworden - vgl. Siiddeutsche Zeitung v. 1. April 1986, S. 12: Erste Aids-Stellungnahmen der Ostblockstaaten. 2 So etwa der US-Fernsehkommentator P.J.Buchanan 1983- vgl.
Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche Aufklarungspflicht "besteht ein ausschlieBlicher Zustandig- keitsbereich des Arztes"s. "N ach ganz einhelliger Auffassung ist namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs, 6. "Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt, 7. So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den Patienten weiterge- ben und welche?"g Diese Auskunfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und Literatur, soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom- men haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilli- gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung "durch einen Arzt" ( 40 I Nr. 2; 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: "Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For- schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt ... aufzuklaren" ( 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB "jede Versuchsperson ausreichend, .. unter- richtet werden" muB (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
Die 1974 in der Tragerschaft des Landschaftsverban- des Rheinland eroffnete Rheinische Landesldinik Koln ist mehr als ein Krankenhaus: in ihr wurde die Einheit medizinischer, psychotherapeutischer und so- zialer Hilfestellungen fUr psychisch Kranke verwirk- licht. Als psychiatrisches Behandlungszentrum zu- standig fUr die umfassende psychiatrische Versorgung der Stadt Koln (mit Ausnahme eines Siidstadt- und eines weiteren N ordstadtbezirks) entspricht ihre Auf- gabenstruktur den Leitlinien der Enquete zur Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik. Neben einer Gleichstellung der psychisch Kranken mit den kor- perlich Kranken wurde darin ein regional geglieder- tes, abgestuftes System leistungsfahiger, einander er- ganzender und leicht erreichbarer psychiatrischer und sozialer Einrichtungen vorgegeben, das psychisch Kranken nach Art und Grad ihrer Beeintrachtigung jeweils die bestmogliche Hilfe zuteil werden laBt. Der Institutsambulanz - in Koln erstmals in der Bundes- republik verwirldicht - wurde in diesem neuartigen System umfassender Versorgung eine integrale Funk- tion zugewiesen. Ohne den Anspruch umfassender psychiatrischer Versorgung zu relativieren, sollte zu- gleich der Anteil zwangsweiser Unterbringungen psy- chisch Kranker moglichst niedrig gehalten werden. Angeregt durch die KIinik wurde bereits Anfang 1975 eine Arbeitsgruppe mit Richtern des Landgerichts VI Vorwort Koln, der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Koln sowie Mitarbeitern des Gesundheitsamtes und der Ordnungsbehorden ins Leben gerufen. Diese hat seit- dem 2mal jahrlich Konferenzen abgehalten, die den jeweils aktuellen Problemen der Grenzbereiche zwi- schen Psychiatrie und Recht gewidmet waren. Als er- stes Ergebnis dieser gemeinsamen Arbeit ist der nach- folgende Beitrag entstanden.
Fur die Tradition des Rechts ist - starker noch als fur andere gesellschaftliche Bereiche - die Ausgrenzung von Frauen charakteristisch. Dies gilt sowohl fur die materiel- len Inhalte gesetzten Rechts wie auch fur Recht als or- ganisierte soziale Institution. Sei es der Status der Frau als Rechtsperson, ihre allgemeine Rechtsfahigkeit, oder aber ihre Chance, "ihre Rechte" wahrzunehmen und durchzusetzen, stets war ihre Rechtsposition mehr oder weniger eingeschrankt, ihre Rechts- und Handlungsfahig- keit in die Obhut eines Mannes - des Vaters, Ehemannes oder Sohnes - gestellt, wie rechtshistorische Untersu- chungen vielfach belegen (vgl. Gerhard 1978). Die aktive Teilnahme von Frauen ihrerseits am ProzeB von Recht- setzung und Rechtfindung ist nach wie vor gering; in den Instanzen der Rechtsprechung und Strafverfolgung sind Frauen zu weniger als ein Funftel vertreten (1). Mit der Tatsache, daB Frauen auf dem Gebiet des Rechts bisher wenig Handlungs- und Partizipationsmoglichkeiten zur Verfugung standen, korrespondiert die empirische Feststellung, daB sich "Recht" als formale -wie als soziale Kategorie im AlltagsbewuBtsein von Frauen kaum wiederfindet, sie ihrgeradezu "assoziationslos" gegen- uberstehen, als hatten sie "niemals mit Recht, ver- rechtlichten Konflikten zu tun gehabt" (vgl. Klein- Schonnefeld 1978, S. 252). Begrifflich verbinden Frauen "Recht" mit "Gerechtigkeit", stellen also eher einen moralischen Bezug her. Fur Manner dagegen ist "Recht" eher eine abstrakte Kategorie - abgesetzt von der Ebene individueller Erfahrungen -, des sen generelle Bezuge - - sie in den Vordergrund ste11en (vg1. dazu ausfUhr1ich K1ein-Schonnefe1d 1978).
Gleaning for Communism is a historical ethnography of the property regime upon which Soviet legal scholars legislated a large modern state as a household, with guaranteed rights to a commons of socialist property, rather than private possessions. Starting with former Leningrad workers' everyday stories about smuggling industrial scrap home over factory fences, Xenia Cherkaev traces collectivist ethical logic that was central to this socialist household economy, in theory and practice: from its Stalin-era inception, through Khrushchev's major foregrounding of communist ethics, to Gorbachev's perestroika, which unfurled its grounding tension between the interests of any given collective and of the socialist household economy itself. A story of how the socialist household economy functioned, how it collapsed, and how it was remembered, this book is haunted throughout by a spectral image of the totalitarian state, whose jealous political control over the economy leads it to trample over all that which ought to be private. Underlying this image, and the neoliberal state phobia it justified, is the question of how individual interests ought to relate to the public good in a large modern society, which, it is assumed, cannot possibly function by the non-private logics of householding. This book tells the story of a large modern society that did.
"258. Sitzung am 24. Juni 1981 in D'usseldorf"--T.p. verso.
"De iure naturae multa fabulamur" - diese Feststellung Martin Luthers hat nach viereinhalb Jahrhunderten nichts von ihrer GUltigkeit verloren (1). Zwar ist es in der Jurisprudenz trotz einer kurzen Scheinrenaissance nach dem Zweiten Welt- krieg stiller geworden urn das Naturrecht, das gegenwartig der schon von Max Weber registrierten "fortschreitenden Zersetzung und Relativierung aller metajuristischen Axiome liberhaupt", teils "durch den juristischen Rationalismus selbst, teils durch die Skepsis des modernen Intellektualismus im allgemeinen", anscheinend endgliltig zum Opfer gefallen ist das Recht, heiBt es bei Weber, "ist heute allzu greifbar in der groBen Mehrzahl und gerade in vie len prinzipiell beson- ders wichtigen seiner Bestimmungen als Produkt und technisches Mittel eines Interessenkompromisses enthlillt", als daB es weiterhin jene Aura Uberpositiver Legitimitat in Anspruch nehmen konnte, die das Naturrecht den groBen Rechtssystemen der Vergangenheit verlieh (2). DafUr ist in der Politik yom Naturrecht umso mehr die Rede. Naturrechtliche Axiome spielen eine wichtige Rolle in der ideologischen Auseinandersetzung zwischen den groBen Macht- blacken, sie beherrschen die Debatten Uber 'Grundwerte' und 'unverauBerliche Rechte', sie bestimmen die verfassungspoli- tischen Konflikte und die wissenschaftlichen Diskurse Uber, Legitimationskrisen' und die 'Wahrheitsfahigkeit praktischer Fragen'. Revoltierende Minderheiten agieren im Namen eines 'Naturrechts auf Widerstand', wie es Herbert Marcuse fUr die BUrgerrechtsbewegungen der sechziger Jahre reklamierte (3), Tribunale, internationale Konferenzen und Deklarationen Uber Grund- und Menschenrechte wechseln einander ab, Diktatoren wetteifern in dem BemUhen, sich von unabhan- gen Untersuchungskommissionen ihre Humanitat und Liberalitat bescheinigen zu lassen. |
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