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Books > Law > Laws of other jurisdictions & general law > Financial, taxation, commercial, industrial law > Financial law > General
Bei einem vorgepragten Ermessen kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die Begrundung des Ermessens verzichtet werden. Diese Folge uberrascht, weil eine mangelnde Begrundung der Ermessensentscheidung grundsatzlich einen Ermessensfehler indiziert. Die Arbeit analysiert diese Rechtsprechung. Anschliessend geht sie auf die dieser Figur zumindest eng verwandte Form des intendierten Ermessens ein. Jan Popel differenziert zwischen den beiden Begriffen und ordnet sie in die Ermessensdogmatik ein. Beide Figuren sind von der Ermessensreduzierung auf Null abzugrenzen. Der Autor macht einen rechtspolitischen Vorschlag. Das Ermessen ist in bestimmten Konstellationen vorgepragt oder intendiert. Eine Begrundung der Ermessenserwagungen ist in beiden Fallen nicht erforderlich.
Der Autor untersucht die Haftungsverfassung der Gesellschaft burgerlichen Rechts, die durch die Anerkennung ihrer eigenen Rechtsfahigkeit und das Bekenntnis zu einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter neu konzipiert wurde. Daran schliesst sich die Frage, ob die Aufwertung der GbR zum selbststandigen Rechtstrager tatsachlich mit einer gesteigerten Einstandspflicht der "unschuldigen" Gesellschafter mit ihrem Privatvermoegen fur Delikte ihrer Mitgesellschafter "bezahlt wird". Anhand einer umfassenden historischen und teleologischen Untersuchung stellt das Buch dar, dass eine uneingeschrankte solidarische Haftung der Mitgesellschafter im Deliktsbereich mit grundlegenden gesetzlichen Wertungen nicht vereinbar ist. Aus der als notwendig erkannten teleologischen Reduktion des 128 HGB entwickelt der Autor ein eigenstandiges Haftungsmodell nach dem Konzept einer subsidiaren Ausfallhaftung, das die erkannten Wertungswiderspruche zwischen Verschuldensprinzip, Gesellschafterhaftung und Glaubigerschutz in einen angemessenen Ausgleich bringt.
Dieses Essential bietet eine systematische und auch fur den Laien verstandliche Einfuhrung in die Grundlagen der komplexen Besteuerung von Dividendenausschuttungen und anderen Kapitaleinkunften aus dem In- und Ausland. Die wesentlichen ertragsteuerlichen Implikationen fur unbeschrankt steuerpflichtige naturliche Personen, Personengesellschaften sowie Koerperschaften werden in den Blick genommen. Dabei profitieren die Leser*innen von den ubersichtlichen Erlauterungen, praxisnahen Anmerkungen und Hinweisen.
Das Buch behandelt den Verjahrungsbeginn nach 199 Abs. 1 BGB bei Anspruchen von AG und GmbH gegen ihre Geschaftsleiter. Ziel ist es, umfassend zu klaren, durch wessen Kenntnis auf Organebene und unterhalb der Organebene der Verjahrungsbeginn bewirkt wird. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass fur den Verjahrungsbeginn entgegen der herrschenden Meinung auf die Kenntnis des Organs abzustellen ist, das im Rahmen der internen Willensbildung uber die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Geschaftsleiter entscheidet. Daneben ist fur den Verjahrungsbeginn auf sog. Wissensvertreter abzustellen. AG und GmbH unterliegen im Rahmen des 199 Abs. 1 BGB keiner Wissensorganisationspflicht.
Dieses Buch hat die Kontrolle von privatrechtlichen Wasserpreisen und oeffentlich-rechtlichen Wassergebuhren nach der 8. GWB-Novelle zum Gegenstand. Es beinhaltet u.a. eine Vorstellung der Kontrollmoeglichkeiten nach dem GWB, BGB und KAG. Der Vergleich der jeweils vorgestellten Kontrollmoeglichkeiten zeigt, dass sich eine Rekommunalisierung bzw. Flucht in das oeffentliche Recht nicht lohnt. Daneben stellt die Autorin einen eigenen Loesungsansatz vor, wie mit Rekommunalisierungen, die nach Einleitung eines kartellbehoerdlichen Preismissbrauchsverfahrens stattfinden oder die nach ergangenen kartellrechtlichen Verfugungen bzw. kartellgerichtlichen Entscheidungen erfolgen, zukunftig rechtlich umgegangen werden koennte. Zu einer Ausweitung des Anwendungsbereiches der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf oeffentlich-rechtliche Wassergebuhren muss es hierbei nicht kommen.
Die Tatigkeit von Finanzinvestoren steht seit einigen Jahren vermehrt im Fokus der oeffentlichen Diskussion. Auf der Suche nach neuen Anlageformen hat die Zahl der fremdfinanzierten Unternehmenskaufe insbesondere in den letzten Jahren stetig zugenommen. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem sog. Leveraged-Buyout, einem Finanzierungsinstrument zum Erwerb von Unternehmen mit dem Ziel, einen moeglichst hohen Gewinn des investierten Geldes unter Ausnutzung des Leverage-Effektes (Hebeleffektes) zu erreichen. Der Autor stellt die betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen von Leveraged-Buyout-Modellen zusammenfassend dar, um im Anschluss die strafrechtlichen Risiken solcher Finanzierungen fur die handelnden Organe aufzuzeigen.
Immer starker werden private Wirtschaftsunternehmen dazu verpflichtet, die vielfaltigsten Hilfsdienste fur den Staat - zumeist unentgeltlich - wahrzunehmen. Diese Untersuchung setzt sich mit der Frage auseinander, welche finanzverfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben der Gesetzgeber hierbei zu beachten hat. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob beziehungsweise inwieweit der von der Sonderabgabenrechtsprechung des BVerfG vertretene verfassungsrechtliche Vorrang der Steuer, das sogenannte Steuerstaatsprinzip, auch in den Fallen einer solchen Indienstnahme Privater beachtet werden muss.
Die praventive Tatertypenbestimmung gilt als effektives Instrument, um Wirtschaftskriminalitat zu unterbinden. Vernachlassigt wird dabei jedoch eine Reihe von Nebeneffekten, wie etwa eine ungerechtfertigte Vorverurteilung von Personen. Die Untersuchung konzentriert sich daher auf die Frage, ob Wirtschaftsstraftatertypologien als Instrument sozialer Kontrolle fungieren koennen. Mit der qualitativen Inhaltsanalyse erfasst die Autorin theoretische wie empirische Studien zur Bestimmung von Wirtschaftsstraftatertypen und zeigt auf, welche Bedeutung Compliance-Massnahmen in diesem Zusammenhang fur die Pravention von Wirtschaftskriminalitat haben. Darauf basierend diskutiert sie die Aussagekraft einer Wirtschaftsstraftatertypenbestimmung und pruft diese auf unternehmenspolitische Risiken. Die abschliessenden konkreten Handlungsempfehlungen geben wertvolle Impulse fur die Bekampfung von Wirtschaftskriminalitat in der Unternehmenspraxis.
Durch das Wertpapiererwerbs- und UEbernahmegesetz (WpUEG) wurde zum 01.01.2002 erstmals in Deutschland eine verbindliche Regelung fur oeffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren eingefuhrt. Im Rahmen dieser Regelung nimmt die 30-prozentige Kontrollschwelle des 29 Abs. 2 WpUEG eine wichtige Stellung ein. In die Berechnung dieser Kontrollschwelle gehen neben Stimmrechten aus Aktien, die dem Bieter selbst gehoeren, in besonderen Fallen auch Stimmrechte aus Aktien ein, die von einem Dritten gehalten werden. Voraussetzung fur die Zurechnung dieser Stimmrechte ist, dass der Bieter die Moeglichkeit hat, auf die Stimmrechtausubung des Dritten Einfluss zu nehmen. 30 WpUEG beinhaltet sieben unterschiedliche Zurechnungstatbestande. Ziel dieser Arbeit ist es, die rechtlichen Voraussetzungen, Anwendungsprobleme und Auswirkungen der einzelnen Zurechnungstatbestande zu untersuchen.
Die Stimmrechte gemass 77 InsO sind Ausdruck und Mittel der Glaubigerautonomie, welche das Insolvenzverfahren massgeblich pragt. Um die bestmoegliche Befriedigung der Glaubigerinteressen zu gewahrleisten, gilt im Verfahren jedoch ebenfalls der Beschleunigungsgrundsatz, da verfahrenslenkende Entscheidungen zum Wohle aller Beteiligten rasch getroffen werden mussen. Die gleichzeitige Umsetzung von Glaubigerautonomie und Beschleunigungsgrundsatz ist nicht immer moeglich, so dass es haufig eines Ausgleiches zwischen den widerstreitenden Interessen bedarf. Dies gilt insbesondere bei der Auslegung des 77 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Arbeit setzt sich mit den Grundlagen und der Bedeutung der Stimmrechte, welche bisher in der Literatur wenig Beachtung fanden, umfassend auseinander.
Dieser Band fasst die Vortrage der akademischen Gedenkfeier und des Symposiums Strukturelle Ungleichgewichtslagen in der internationalen Streitbeilegung zusammen. Die beiden Veranstaltungen fanden am 28. und 29. November 2014 zu Ehren des am 9. Dezember 2011 verstorbenen Trierer Rechtsprofessors und Grundungsdirektors des Instituts fur Rechtspolitik, Bernd von Hoffmann, statt. Sie widmeten sich der Person Bernd von Hoffmanns sowie seinen Forschungsinteressen im Bereich des Internationalen Privatrechts. Ausrichter waren das Institut fur Rechtspolitik, die akademischen Schuler sowie der Fachbereich Rechtswissenschaft der Universitat Trier im Kurfurstlichen Palais in Trier.
Der Appell an Unternehmen, ihrer "Verantwortung" gerecht zu werden, ist ebenso alt wie aktuell. Bereits seit einiger Zeit wird uber Ausmass und Konzeption unternehmerischer Verantwortungsubernahme unter dem Begriff "Corporate Social Responsibility" (CSR) diskutiert. CSR wurde dabei lange in einem nicht-rechtlichen, weil "freiwilligen" Bereich verortet und gerade als (globale) Alternative zur hoheitlichen Regulierung verstanden. Zuletzt haben jedoch auch staatliche und uberstaatliche Stellen die Dynamik der Thematik aufgegriffen, sodass vermehrt von einer "Verrechtlichung" der CSR gesprochen wird. Diese These greift das Buch auf, indem es das vielfaltige Normenmaterial der CSR-Politik identifiziert und strukturiert und damit einen Zugang zu einer rechtlichen Betrachtung der Thematik schafft.
Das Konzernprivileg ist ein im Rahmen des Kartellverbots anerkanntes Prinzip. Die Verbundenheit von Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit fuhrt zur Nichtanwendbarkeit des Artikels 101 AEUV im Innenverhaltnis. Die Autorin untersucht, ob dieses Prinzip auch auf Artikel 102 AEUV, insbesondere beim Diskriminierungs- und Behinderungstatbestand, anzuwenden ist. Sie befasst sich zunachst mit dem Begriff der wirtschaftlichen Einheit, der Herleitung des Konzernprivilegs und zieht Parallelen zum deutschen Kartellrecht, wo das Konzernprivileg auch auf den Missbrauchstatbestand des 19 GWBAnwendung findet. Im Ergebnis spricht sich die Autorin fur eine entsprechende Praxis im europaischen Kartellrecht aus und erarbeitet Grundsatze fur die praktische Umsetzung.
Das Buch vergleicht das deutsche und das chinesische Recht im Hinblick auf den Verkehrsopferschutz. Ein umfassender Schutz durch die KH-Versicherung setzt voraus, dass so viele Fahrzeuge wie moeglich zum Abschluss einer KH-Versicherung verpflichtet werden, und der Umfang der mitversicherten Personen so gross wie moeglich ist. Wegen der zeitaufwendigen Prozessabwicklung ist eine Unabhangigkeit der Versicherungsleistung innerhalb der gesetzlichen Versicherungssummen von der Haftung des Versicherten bevorzugt. Dabei ist wichtig, dass die besonderen Gefahren des Betriebs eines Kraftfahrzeugs verwirklicht werden mussen, wodurch die KH-Versicherung an die verschuldensunabhangige Haftung angeglichen wird. Der Ersatz mittels Versicherungsschutz kann dadurch durchgesetzt werden, dass die gesetzlichen Versicherungssummen erhoeht werden.
Der Autor geht der Frage nach, welche Mitteilungspflichten bei Finanzinstrumenten nach der novellierten Transparenz-Richtlinie bestehen. Die den Mitteilungspflichten zugrunde liegende Beteiligungstransparenz bezweckt, Beherrschungsverhaltnisse, Aktionarsstruktur und Veranderungen massgeblicher Beteiligungen bei bestimmten Emittenten offenzulegen. Finanzinstrumente, die bisher keiner Publizitatspflicht unterlagen, ermoeglichten einen heimlichen Beteiligungsaufbau an Unternehmen ("Anschleichen"). Die korrespondierenden Regelungen sind derart erweitert worden, dass "hidden ownership" und das "Anschleichen" an Unternehmen nach Umsetzung der neuen Regelungen in nationales Recht der Mitgliedstaaten weitestgehend der Vergangenheit angehoeren durften.
Die kartellrechtlich schwierige Positionierung von Wirtschaftsverbanden ist offensichtlich: Einerseits sollen sie als Lobbygruppen die Interessen ihrer Mitglieder bundeln und foerdern, was auch den intensiven Informationsaustausch zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen bedingt. Andererseits besteht hierbei jedoch die Gefahr von Verstoessen gegen das Kartellverbot des 1 GWB oder andere kartellrechtliche Vorschriften. Vor diesem Hintergrund untersucht der Autor die besonderen Herausforderungen an eine kartellrechtskonforme Tatigkeit von Wirtschaftsverbanden sowie die Moeglichkeiten, durch ein funktionierendes Compliance-System Kartellrechtsverstoesse zu verhindern. Hierfur entwickelt er praxisgerechte Loesungsvorschlage fur die tagliche Verbandsarbeit.
Die Autorin veranschaulicht Siegmund Schlossmanns Vertretungslehre umfassend an Beispielsfallen. Im geltenden Recht bilden die Rechtsinstitute der unmittelbaren und mittelbaren Stellvertretung einen Gegensatz, den Rechtsprechung und herrschende Lehre mit Billigkeitserwagungen unter anderem im Rahmen der Drittschadensliquidation aushebeln. Schlossmann wollte diese Gegensatzlichkeit aufheben und entwickelte ein einheitliches Vertretungsinstitut, das in Vergessenheit geraten ist. Die Autorin beweist, dass der Wissensstand des mittelbar Vertretenen die Wirkungen des Ausfuhrungsgeschaftes analog 166 Abs. 2 BGB beeinflusst. Hierdurch wird Schlossmanns Lehre zumindest teilweise bestatigt.
Since the 1990s, conflicts within international law on foreign investment have arisen as a result of several competing interests. The neoliberal philosophy ensured inflexible investment protection given by a network of investment treaties interpreted in an expansive manner, which led to states creating regulatory space over foreign investment. However, NGOs committed to single causes such as human rights and the environment protested against inflexible investment protection. The rise to prominence of arguments against the fragmentation of international law also affected the development of investment law as an autonomous regime. These factors have resulted in some states renouncing the system of arbitration and other states creating new treaties which undermine inflexible investment protection. The treaty-based system of investment protection has therefore become tenuous, and change has become inevitable. Emphasising the changes resulting from resistance to a system based on neoliberal foundations, this study looks at recent developments in the area.
Das Buch thematisiert die Kapitalverfassung der im Jahr 2008 eingefuhrten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt). Mit inzwischen uber 100.000 Handelsregistereintragungen ist der Boom der UG weiterhin ungebrochen. Obwohl sie grundsatzlich als GmbH-Variante und nicht als eigenstandige Rechtsform konzipiert ist, zeigt sie diverse Besonderheiten - etwa in ihrer Finanzverfassung - auf, die an dieser Dogmatik zweifeln lassen. Insbesondere ihre gesetzliche Rucklage ist auch mehr als sieben Jahre nach dem MoMiG stetes Konfliktthema im Bereich des Kapitalschutzes. Die Kapitalaufbringung der UG und eine womoeglich erweiterte Vermoegensbindung sind zur GmbH mit ihrem Seriositatsbonus zu positionieren. Auch ihr Einsatz als Konzerngesellschaft und vor allem als Vorrats- und Mantelgesellschaft wirft rechtliche Fragen auf.
Diese Edition bringt wichtige, bisher nicht edierte Quellen zum Aktiengesetz von 1884 und erganzt damit die von Peter Hommelhoff und Werner Schubert 1985 herausgegebene Materialiensammlung zum Aktiengesetz von 1884. Sie enthalt den bisher nicht gedruckten Teil des Gutachtens des Reichsoberhandelsgerichts zur Aktienrechtsreform, den Schriftwechsel des Reichsjustizamts von 1882/83 mit dem Reichsamt des Innern uber die Aktienrechtsreform sowie die Beratungen uber den Aktienrechtsentwurf von 1883/84 im Bundesrat und in der IX. Kommission des Reichstags. Die zentralen Fragen der Aktienrechtsreform waren die Nominalhoehe der Aktien, die Grundung der Aktiengesellschaft und die Befugnisse des Aufsichtsrats, des Vorstands sowie der Generalversammlung.
Die Mitgliedstaaten der EU sind grundsatzlich berechtigt, ihre Besteuerungsanspruche im Bereich der direkten Steuern autonom festzulegen. Eventuelle internationale Doppelbesteuerung vermeiden sie durch Aufteilung von Besteuerungsbefugnissen im Rahmen von bilateralen Vertragen ("Doppelbesteuerungsabkommen"). Gleichzeitig mussen im direkten Steuerrecht die Vorgaben des Unionsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH beachtet werden. Diese Arbeit untersucht, ob und wie das Unionsrecht auf die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten Einfluss nimmt. Dies erfolgt anhand einer ausfuhrlichen Darstellung der primar- und sekundarrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts sowie einer umfassenden Analyse der einschlagigen EuGH-Rechtsprechung.
The bankruptcy of the investment bank Lehman Brothers was the pivotal event of the 2008 financial crisis and the Great Recession that followed. Ever since the bankruptcy, there has been heated debate about why the Federal Reserve did not rescue Lehman in the same way it rescued other financial institutions, such as Bear Stearns and AIG. The Fed's leaders from that time, especially former Chairman Ben Bernanke, have strongly asserted that they lacked the legal authority to save Lehman because it did not have adequate collateral for the loan it needed to survive. Based on a meticulous four-year study of the Lehman case, The Fed and Lehman Brothers debunks the official narrative of the crisis. It shows that in reality, the Fed could have rescued Lehman but officials chose not to because of political pressures and because they underestimated the damage that the bankruptcy would do to the economy. The compelling story of the Lehman collapse will interest anyone who cares about what caused the financial crisis, whether the leaders of the Federal Reserve have given accurate accounts of their actions, and how the Fed can prevent future financial disasters.
Gegenstand des Buches ist die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB), der in einer nur zweistufigen Finanzgerichtsbarkeit erhebliche Bedeutung zukommt und deren Zahl in der Gerichtspraxis die der Revisionen seit Jahren deutlich ubertrifft. Gleichzeitig stehen einer enorm hohen Zahl erfolgloser NZBen uber Jahre hinweg aber durchschnittlich nur ca. 13 % erfolgreiche NZBen gegenuber. Die daraus ersichtliche ausserst restriktive Zulassungspraxis des BFH ist dem Autor zufolge jedoch im Hinblick auf einen effektiven zweitinstanzlichen Finanzrechtsschutz nicht hinnehmbar. Vielmehr besteht das Bedurfnis und die Notwendigkeit einer erweiterten sowie individualrechtsschutzgewahrenden verfassungskonformen Auslegung der Revisionszulassungsgrunde des 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO und einer Lockerung der Anforderungen an das Begrundungsniveau einer NZB. |
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