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Books > Law > Laws of other jurisdictions & general law > Financial, taxation, commercial, industrial law > Financial law > General
Die Betriebstatte als Teil eines grenzuberschreitend ansassigen Einheitsunternehmens ist zivilrechtlich unselbstandig. Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen hingegen gilt fur die Betriebstatte die Fiktion der steuerrechtlich uneingeschrankten Selbststandigkeit, wodurch sie zum Besteuerungssubjekt wird. Die Studie widmet sich der Abgrenzung der Besteuerungsrechte am Gewinn eines grenzuberschreitend tatigen Einheitsunternehmens und entwickelt einen funktionalen Ansatz zur Zuordnung der Wirtschaftsguter zu Betriebstatten.
Can states adopt protectionist cultural policies? What are the limits, if any, to state intervention in cultural matters? A wide variety of cultural policies may interfere with foreign investments, and a tension therefore exists between the cultural policies of the host state and investment treaty provisions. In some cases, foreign investors have claimed that cultural policies have negatively affected their investments, thereby amounting to a breach of the relevant investment treaty. This study maps the relevant investor-state arbitrations concerning cultural elements and shows that arbitrators have increasingly taken cultural concerns into consideration in deciding cases brought before them, eventually contributing to the coalescence of general principles of law demanding the protection of cultural heritage.
Die Stimmrechte gemass 77 InsO sind Ausdruck und Mittel der Glaubigerautonomie, welche das Insolvenzverfahren massgeblich pragt. Um die bestmoegliche Befriedigung der Glaubigerinteressen zu gewahrleisten, gilt im Verfahren jedoch ebenfalls der Beschleunigungsgrundsatz, da verfahrenslenkende Entscheidungen zum Wohle aller Beteiligten rasch getroffen werden mussen. Die gleichzeitige Umsetzung von Glaubigerautonomie und Beschleunigungsgrundsatz ist nicht immer moeglich, so dass es haufig eines Ausgleiches zwischen den widerstreitenden Interessen bedarf. Dies gilt insbesondere bei der Auslegung des 77 Abs. 2 S. 1 InsO. Die Arbeit setzt sich mit den Grundlagen und der Bedeutung der Stimmrechte, welche bisher in der Literatur wenig Beachtung fanden, umfassend auseinander.
Wer die Kontrolle uber eine Gesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, durch Halten von mindestens dreissig Prozent der Stimmrechte erlangt hat, ist nach den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und UEbernahmegesetzes (WpUEG) verpflichtet, den Aktionaren ein Pflichtangebot zu unterbreiten. Von der Angebotspflicht bestehen zahlreiche, fur die Rechtspraxis relevante Ausnahmen und Befreiungsmoeglichkeiten, mit denen sich diese Arbeit auseinandersetzt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer kritischen Analyse der einzelnen Ausnahme- und Befreiungstatbestande unter Berucksichtigung der Verwaltungspraxis der BaFin. Schliesslich zeigt die Autorin Reformbedarf auf.
Der Autor befasst sich mit der Anerkennung der dogmatischen Kategorie schlichte Einwilligung und der Frage, wie sie in das System der urheberrechtlichen Erlaubnisse einzuordnen ist. Er zeigt auf, dass die Einwilligung nicht nur Billigkeitsausgleich fur fehlende urheberrechtliche Schrankenregelungen, sondern ein dogmatisch gangbarer Weg zur Beurteilung der urheberrechtlichen Zulassigkeit neuartiger Nutzungsphanomene im Internet ist. Unter Berucksichtigung der Vorschaubilder-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird das Problem behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Veroeffentlichen urheberrechtlich geschutzter Inhalte im Internet eine Einwilligung ihres Anbieters in Anschlussnutzungen begrundet. Veranschaulicht wird ferner, welche technischen Schutzmassnahmen ein Inhalteanbieter im Internet ergreifen muss, um die Interpretation seines konkludenten Verhaltens als Einwilligung zu verhindern. Einige typische Fallgestaltungen der Onlinewerknutzung werden schliesslich in Anwendung der ermittelten Voraussetzungen auf das Vorliegen einer Einwilligung uberpruft, und es wird so deren Praxistauglichkeit verdeutlicht.
Die Dynamik in der Entwicklung des Risikomanagements von Kreditinstituten ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen der Bankenaufsicht unverandert hoch. Mit der im Kreditwesengesetz verankerten Prufungspflicht fur den Jahresabschlussprufer der jeweiligen Institute ist die Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements fur den Berufsstand der Wirtschaftsprufer eine besondere Herausforderung. Diese erfordert einen flexiblen, theoretisch fundierten Prufungsansatz sowie geeignete Kriterien. In dieser Arbeit werden mit Fokus auf die Zinsanderungsrisiken im Anlagebuch umfassende Kriterien fur einen hypothesengestutzten heuristischen Prufungsansatz abgeleitet, die die aufsichtlichen Anforderungen konkretisieren und zudem die Aspekte des kreditwirtschaftlichen Risikomanagements, insbesondere des Risikomanagementregelkreislaufs, angemessen einbeziehen.
The bankruptcy of the investment bank Lehman Brothers was the pivotal event of the 2008 financial crisis and the Great Recession that followed. Ever since the bankruptcy, there has been heated debate about why the Federal Reserve did not rescue Lehman in the same way it rescued other financial institutions, such as Bear Stearns and AIG. The Fed's leaders from that time, especially former Chairman Ben Bernanke, have strongly asserted that they lacked the legal authority to save Lehman because it did not have adequate collateral for the loan it needed to survive. Based on a meticulous four-year study of the Lehman case, The Fed and Lehman Brothers debunks the official narrative of the crisis. It shows that in reality, the Fed could have rescued Lehman but officials chose not to because of political pressures and because they underestimated the damage that the bankruptcy would do to the economy. The compelling story of the Lehman collapse will interest anyone who cares about what caused the financial crisis, whether the leaders of the Federal Reserve have given accurate accounts of their actions, and how the Fed can prevent future financial disasters.
Developments within various sub-fields of international law influence international investment law, but changes in investment law also have an impact on the evolution of other fields within international law. Through contributions from leading scholars and practitioners, this book analyses specific links between investment law and other sub-fields of international law such as the law on armed conflict, human rights, sustainable development, trade, development and EU law. In particular, this book scrutinises how concepts, principles and rules developed in the context of such sub-fields could inform the content of investment law. Solutions aimed at resolving problems in other settings may provide instructive examples for addressing current problems in the field of investment law, and vice versa. The underlying question is whether key sub-fields of public international law, notably international investment law, are open to cross-fertilisation, or, whether they are evolving further into self-contained regimes.
Mit 55 Abs. 4 InsO hat der Gesetzgeber das Fiskusvorrecht wieder eingefuhrt - wohl allein zu Zwecken der Haushaltskonsolidierung. Der Bundesfinanzhof hat insbesondere mit Urteil vom 9.12.2010 die Rechte des Fiskus im Insolvenzverfahren weiter gestarkt. Noch bei Einfuhrung der InsO 1999 hatte sich der Gesetzgeber bewusst fur die Abschaffung des Fiskusvorrechts entschieden. In dieser Arbeit werden die Hintergrunde zur Aufnahme des Fiskusvorrechts in die Konkursordnung, die Entwicklung und der aktuelle Stand des Fiskusvorrechts im deutschen Insolvenzrecht untersucht. Die vom Gesetzgeber vorgebrachten Grunde zur Wiedereinfuhrung uberzeugen dabei nicht. Das Fiskusvorrecht ist insbesondere mit dem Glaubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, dessen Dogmatik dazu ebenfalls naher beleuchtet wird.
Die Arbeit erstreckt sich auf eine gesellschafts- und strafrechtliche Pflichtenanalyse verantwortlicher Bankakteure vor dem Hintergrund der Banken- und Finanzkrise in den Jahren 2007/2008. Sie widmet sich nach einer oekonomischen Metaanalyse und einer Tatsachensichtung dieser Krise den Problemkreisen, die sich aus dem Spannungsfeld internationaler finanzwirtschaftlicher Bankgeschafte und dem im deutschen Strafgesetzbuch normierten 266 ergeben. Letztendlich zeigt die Arbeit, dass es sich bei den gepruften wirtschaftlichen Sachverhalten um wirtschaftliche Konstruktionen in Verfolgung regularer Bankgeschafte handelt, bei denen Entscheidungstrager aus dem Bankmanagement Pflichten aus 93 AktG gravierend verletzt haben. Daruber hinaus macht sie deutlich, dass sich diese unter den 266 StGB subsumieren lassen.
Kein anderes wirtschaftsrechtliches Thema steht so kontinuierlich im Fokus der OEffentlichkeit wie das Dilemma der rauberischen oder - treffender - erpresserischen Aktionare. Trotz des Bewusstseins um die Brisanz des Problems reagiert der Gesetzgeber bis heute zoegerlich und ineffizient. Das zeigt sich einmal mehr am Gesetz zur Umsetzung der Aktionarsrechterichtlinie (ARUG), das die Inkonsistenz des tradierten Beschlussmangelrechts weiter verstarkt. Die Autorin fordert eine Grundsatzreform und verweist nach Abschaffung von Registersperre und Freigabeverfahren in Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast auf den einstweiligen Rechtsschutz der Zivilprozessordnung. Die Schwachstellen des durch das ARUG novellierten Freigabeverfahrens werden berucksichtigt und sein legislativer Grundgedanke auf das neugestaltete Beschlussmangelrechtssystem ubertragen. Dabei ist der Schutz der Minderheitsaktionare entsprechend dem gewandelten Aktionarsverstandnis weg vom Verbandsmitglied hin zum Kapitalanleger vermoegensrechtlich gepragt.
Die Arbeit untersucht das Verhaltnis der bundesrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches zu den kommunalrechtlichen Regelungen uber Burgerbegehren und Burgerentscheid: Welchen Spielraum lasst der Bundesgesetzgeber den Landern in der Ausgestaltung und Anwendung ihrer Vorschriften uber direktdemokratische Entscheidungen zu Fragen der Bauleitplanung? Im Rahmen einer rechtlichen Analyse im klassisch-dogmatischen Sinn beleuchtet die Verfasserin die Vereinbarkeit direktdemokratischer Entscheidungen mit dem Abwagungsgebot sowie weiteren bedeutenden Massstabsnormen des BauGB. Die Arbeit leistet einen weiterfuhrenden Beitrag zu der Debatte um die Starkung direktdemokratischer Elemente auf kommunaler Ebene. Sie ist aber auch baurechtlich wertvoll: In der Darstellung der hier untersuchten Problematik erscheinen die Massstabsnormen des BauGB in einem klareren Licht.
Harnessing Foreign Investment to Promote Environmental Protection investigates the main challenges facing the implementation of environmental protection and the synergies between foreign investment and environmental protection. Adopting legal, economic and political perspectives, the contributing authors analyse the various incentives which encourage foreign investment into pro-environment projects (such as funds, project-finance, market mechanisms, payments-for-ecosystem services and insurance) and the safeguards against its potentially harmful effects (investment regulation, CSR and accountability mechanisms, contracts and codes of conduct).
Die Geschichte der Investmentaktiengesellschaft mit veranderlichem Kapital ist im deutschen Recht noch jung. Gesellschaften dieses besonderen Typs der Aktiengesellschaft koennen erst seit 2004 gegrundet werden. Der Gesetzgeber stand dieser Rechtsform lange Zeit ablehnend gegenuber, da ihre Einfuhrung eine Abkehr von der strengen, auf dem System des festen Grundkapitals beruhenden Dogmatik des Aktienrechts erfordert. Diese Arbeit soll einen Beitrag zur Scharfung der Konturen der Investmentaktiengesellschaft mit veranderlichem Kapital leisten. Untersucht werden neben den aktienrechtlichen Besonderheiten der Investmentaktiengesellschaft auch die investmentrechtlichen Gestaltungsmoeglichkeiten. Der Arbeit liegt das Investmentgesetz in der Fassung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes zugrunde. Auf die Neuerungen des Diskussionsentwurfs des AIFM-Umsetzungsgesetzes wird im Rahmen eines Ausblicks eingegangen.
Diese Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit die Vorstandsvergutung innerhalb einer faktisch abhangigen AG an der wirtschaftlichen Entwicklung der Muttergesellschaft ausgerichtet werden kann. Hierzu wird zunachst ein UEberblick uber die verschiedenen praxisrelevanten Vergutungsmodelle verschafft. Anschliessend wird das Spannungsverhaltnis zwischen den Regelungen und Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts auf der einen Seite und den spezifischen Regelungen und Wertungen des Aktienkonzernrechts auf der anderen Seite aufgezeigt. Es wird sodann der Versuch unternommen, diesen sich hieraus ergebenden Normenkonflikt praxistauglich aufzuloesen.
In seiner Arbeit beschaftigt sich der Autor zuerst mit der Frage, wann im Fall des Befasstseins mehrerer Arzt-Partner an einem schadenbringenden Behandlungsauftrag ein Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung vorliegt, welcher die Haftung ausschliesst. Im zweiten Kapitel liegt der Fokus auf dem Inhalt und der Wirkung des 8 Abs. 2 PartGG in der akzessorischen Altverbindlichkeitenhaftung ( 8 Abs. 1 S. 2 PartGG i. V. m. 130 HGB). Der Verfasser zeigt hier eine bislang in der Literatur nicht diskutierte Haftungsproblematik "de lege lata" auf, die sich in Fallen ergeben kann, in denen ein ehemals bei der Partnerschaft angestellter Arzt dieser als Sozius beitritt. Im dritten Kapitel beleuchtet der Verfasser zunachst die Moeglichkeiten einer allgemeinen Rechtsscheinhaftung im Partnerschaftsrecht und befasst sich anschliessend mit Inhalt und Wirkung des 8 Abs. 2 PartGG in der allgemeinen Rechtsscheinhaftung
Der Investitionsschutz hat sich auf voelkerrechtlicher Ebene in den letzten Jahrzehnten rasant fortentwickelt. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung zu. Diese Arbeit soll einen Beitrag zur Konkretisierung des Inhalts und Umfangs des Grundsatzes leisten. Zu diesem Zweck wird der Grundsatz anhand einer umfassenden Vertragsanalyse, einer Darstellung und Auswertung der Rechtsprechung sowie einer Abgrenzung zu anderen voelkergewohnheitsrechtlichen und voelkervertragsrechtlichen Grundsatzen untersucht. Dabei ergeben sich einerseits Ansatze zur Konkretisierung des Grundsatzes durch Herausbildung einzelner Fallgruppen. Andererseits zeigt sich eine Tendenz hin zu einer umfassenden Interessenabwagung zwischen den Parteien im Einzelfall.
Das Themengebiet Compliance hat innerhalb der letzten Jahre einen rasanten Bedeutungszuwachs erfahren. Diese Untersuchung leistet einen Beitrag zur Konkretisierung der Compliance-Pflichten im Konzern. Konkret wird der Frage nachgegangen, unter welchen Umstanden das geschaftsfuhrende Organ einer herrschenden Gesellschaft fur Compliance-Verstoesse in Tochtergesellschaften haftet. Ziel ist es, die rechtlich notwendigen und rechtlich zulassigen Massnahmen des geschaftsfuhrenden Organs der herrschenden Gesellschaft genauer zu bestimmen. Die Arbeit geht dabei von der Pramisse aus, dass es sich bei der herrschenden Gesellschaft um eine GmbH oder eine AG handelt, welche eine einheitliche Leitung im Sinne von 18 AktG ausubt. Im Ergebnis entwickelt die Arbeit einen Mindeststandard der notwendigen Compliance-Massnahmen im Konzern.
Der Netzanschluss ist einer der zentralen Bausteine der Netzregulierung. Er ist die technische und rechtliche Voraussetzung, um die Netze fur den Bezug oder Absatz von Energie nutzen zu koennen. Im Mittelpunkt der Rechtsfragen stehen dabei die divergierenden Interessen der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer. Hat der Anschlussnehmer das Wahlrecht hinsichtlich der Netzebene? Wann kann der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern? Diese und weitere Rechtsfragen, die sich aus dem Netzanschluss von Arealnetzen, Industriebetrieben und Erzeugungsanlagen nach der KraftNAV ergeben, sind Gegenstand der Arbeit.
Wenn es infolge eines Fehlers beim Zustandekommen von Boersengeschaften zu nicht marktgerechten Preisen kommt, spricht man von Mistrades. Die Boersen sehen hierfur in ihren Geschaftsbedingungen regelmassig Aufhebungsmoeglichkeiten vor. Diese Arbeit untersucht oeffentlich-rechtliche und privatrechtliche Aspekte einer Aufhebung. Im oeffentlich-rechtlich ausgestalteten Boersenhandel wird die Vertragsaufhebung als Verwaltungsakt eingeordnet. Dies fuhrt zur Auseinandersetzung mit Fragen der Berufs- und Eigentumsfreiheit. Die AEhnlichkeit eines Mistrades mit den Anfechtungsgrunden des Burgerlichen Gesetzbuches leitet zu einer privatrechtlichen Beurteilung sowie dem Aufsuchen von Gestaltungsmoeglichkeiten im Mehrpersonenverhaltnis. Schliesslich werden die einzelnen Mistrade-Regelungen der deutschen Boersen behandelt.
Die Arbeit befasst sich mit dem gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutz in der Personenhandelsgesellschaft bei der Entscheidung uber die Gewinnthesaurierung. Sie setzt sich im ersten Schritt mit den vertragsrechtlichen Grundlagen der Mehrheitsmacht auseinander. Wichtigste Erkenntnis ist, dass die Entscheidung uber die Gewinnthesaurierung nicht kernbereichsrelevant ist. Im Anschluss werden die Treuepflichtschranken fur die Stimmrechtsausubung in Abweichung von der herrschenden Meinung verscharft. Im zweiten Teil der Untersuchung wird die Entscheidung in die Unternehmensgruppe verlagert. Dort werden die Grenzen zulassiger Einflussnahme in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Bezugsrechtsausschluss im Kapitalgesellschaftsrecht prazisiert.
Die Arbeit untersucht zunachst, inwiefern uber das nationale Lauterkeitsrecht formloser Musterschutz uber die sachlichen und zeitlichen Grenzen des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters hinaus gewahrt werden kann. Sodann befasst sich die Untersuchung mit der Problematik, inwiefern Lauterkeitsrecht zum Schutz von Gemeinschaftsmarken herangezogen werden kann. Dabei wird auch die Frage einer moeglichen Ausweitung der Aktivlegitimation im Bereich des lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutzes infolge der Umsetzung der UGP-Richtlinie untersucht. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass - ausserhalb des Schutzes vor Zuordnungsverwirrungen - bei konsequenter Berucksichtigung europarechtlicher Vorgaben jeweils nur ein geringer Anwendungsbereich fur das nationale Lauterkeitsrecht gegeben ist.
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